Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters

  • Insolvenzverwalter, welcher selbst Rechtsanwalt ist, beauftragt mit seiner Interessenwahrnehmung einen Rechtsanwalt, welcher seinen Kanzleisitz 200 km entfernt vom erkennenden Gericht hat. Ich habe unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 08.03.2012, IX ZB 174/10, damit argumentiert, dass einem Insolvenzverwalter die Beauftragung eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts per Telefon (daher ohne vorherige Besprechung) zumutbar ist und deshalb keine Reisekosten zu erstatten sind. Gegenargument des Gerichts lautet: Hätte der Insolvenzverwalter am Termin teilgenommen, wären ihm eigene Reisekosten zu erstatten gewesen. Ergo sind auch die Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Verwiesen wird auf VIII ZB 30/02. Meines Erachtens geht letztere Argumentation völlig fehl. Was meint ihr, lohnt hier eine Beschwerde?

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  • Ja, eine Beschwerde lohnt sich aus meiner Sicht. Denn die Argumentation greift nicht. Was haben die Parteireisekosten, die immer erstattungsfähig sind, mit den Reisekosten des RA zu tun? Hat die Partei im vorliegenden Fall, in dem sie einen RA am dritten Ort gewählt hat, nicht das Recht, ohne kostenrechtliche Nachteile den Termin wahrzunehmen?
    Eien Ausnahme würde ich nur machen, wenn der InsoVerwalter den Prozess selbst führt, also sich selbst vertritt, da RAs, die sich selbst vertreten, auch Reisekosten geltend machen können.

  • Halte die Argumentation des Gerichts auch für falsch. Abzustellen ist m. E. auf die tatsächlichen Verhältnisse. Hätte er selbst (als Partei) am Termin teilgenommen, hätte er Parteireisekosten geltend machen können. Dies hat er nicht getan, also gibt es auch nichts.

  • Eien Ausnahme würde ich nur machen, wenn der InsoVerwalter den Prozess selbst führt, also sich selbst vertritt, da RAs, die sich selbst vertreten, auch Reisekosten geltend machen können.


    Das würde aber gegen die in #1 zitierte (erste) Entscheidung des BGH laufen. Wenn schon ein fremder HBV am Geschäftssitz des InsO-Verwalters keine Reisekosten erstattet verlangen kann, weil der BGH meint, ein eingehendes persönliches Mandantengespräch sei nicht erforderlich und daher der InsO-Verwalter kostenrechtlich verpflichtet, am Gerichtsort einen HBV zu beauftragen, dann kann er bei Eigenbeauftragung (selbstverständlich nur erstattungsrechtlich) auch keine Reisekosten erstattet verlangen. Sowieso halte ich persönlich die Entscheidung des BGH aus 2002 bezüglich der anwaltlichen Reisekosten bei Eigenbeauftragung aufgrund der späteren Entscheidungen anderer Senate nicht mehr für vertretbar. Aber das ist ein anderes Thema.

    Und was das Argument des Gerichtes angeht: Gerade weil der InsO-Verwalter verpflichtet ist, am Gerichtsort einen RA zu beauftragen, könnte er auch bei Eigenbeauftragung keine Reisekosten nach dem RVG geltend machen kann (will man der in #1 zitierten ersten Entscheidung des BGH folgen). Wenn man das Argument ersparter Reisekostenbetrachtet, könnte man allenfalls - wie in #3 schon geschrieben - über eine Erstattung nach dem JVEG (als Parteikosten) nachdenken. Allerdings gibt es ja keine Erstattung fiktiver (ggf. notwendiger?) Parteireisekosten zugunsten tatsächlich (nicht notwendiger) anwaltlicher Reisekosten.

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  • Eien Ausnahme würde ich nur machen, wenn der InsoVerwalter den Prozess selbst führt, also sich selbst vertritt, da RAs, die sich selbst vertreten, auch Reisekosten geltend machen können.

    Das würde aber gegen die in #1 zitierte (erste) Entscheidung des BGH laufen. Wenn schon ein fremder HBV am Geschäftssitz des InsO-Verwalters keine Reisekosten erstattet verlangen kann, weil der BGH meint, ein eingehendes persönliches Mandantengespräch sei nicht erforderlich und daher der InsO-Verwalter kostenrechtlich verpflichtet, am Gerichtsort einen HBV zu beauftragen, dann kann er bei Eigenbeauftragung (selbstverständlich nur erstattungsrechtlich) auch keine Reisekosten erstattet verlangen. Sowieso halte ich persönlich die Entscheidung des BGH aus 2002 bezüglich der anwaltlichen Reisekosten bei Eigenbeauftragung aufgrund der späteren Entscheidungen anderer Senate nicht mehr für vertretbar. Aber das ist ein anderes Thema.

    [FONT=arial][size=12]Das stimmt, trotzdem greife ich das Thema noch mal kurz auf, da auch das OLG München die Auffassung vertritt, dass ein sich selbst vertretender RA Reisekosten erstattet bekommen kann (Beschluss vom 24.4.2012 (also recht aktuell), Az 11 W 627/12). Allerdings hat das OLG München in diesem Beschluss auch festgestellt, dass dies nicht für zum InsoVerw bestellte RA gilt, da hier der Grad der persönlichen Betroffenheit geringer sei als bei einem als Naturalpartei prozessierenden RA.
    Insofern nehme ich meinen Beitrag teilweise zurück.

  • Die Begründung der Entscheidung des OLG München ist durchaus vertretbar, wenn gleich ich sie persönlich nicht für überzeugend halte. Das Dilemma ist, daß beispielsweise der X. (X ZB 40/03) und der IX. ZS des BGH (IX ZB 112/05) anderer Auffassung sind, als der VI. ZS (VI ZB 32/04) und der VIII. ZS (VIII ZB 92/02). Es will mir auch nicht einleuchten, wieso zur Begründung, daß der eigenvertretende RA die Auslagen nach Nrn. 7003-7006 VV RVG erstattungsrechtlich ungeschmälert erstattet verlangen darf, auf die "persönliche Betroffenheit" abgestellt wird. Gerade der IX. ZS widerspricht eigentlich dieser Begründung des OLG München, indem er einem die eigenen Gebührenansprüche verfolgenden Steuerberater die Reisekosten seines RA abgesetzt hat, weil von diesem verlangt werden könne, einen RA am Gerichtsort fernmündlich schriftlich zu beauftragen. Wieso wird ein "persönlich betroffener" Steuerberater anders als ein "persönlich betroffener" RA behandelt?

    Auch § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO spricht davon, daß in eigener Sache der RA die Reisekosten erstattet verlangen könne, die er "als bevollmächtigter RA" erstattet verlangen dürfe. Daher will es mir nicht einleuchten, wieso die von den verschiedenen ZS des BGH entwickelten Erstattungsgrundsätze (insb. also Beauftragung eines RA am Gerichtsort, wenn kein eingehendes persönliches Gespräch erforderlich ist) auf den sich selbst vertretenden RA nicht angewandt werden. Was spräche dagegen, dem sich selbst vertretenden RA die Erstattung der Auslagen nach Nrn. 7003-7006 VV RVG zu versagen, gleichwohl die Notwendigkeit der persönlichen Teilnahme am Gerichtstermin über das JVEG als normale Parteikosten zu entschädigen?

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  • Die Begründung der Entscheidung des OLG München ist durchaus vertretbar, wenn gleich ich sie persönlich nicht für überzeugend halte. Das Dilemma ist, daß beispielsweise der X. (X ZB 40/03) und der IX. ZS des BGH (IX ZB 112/05) anderer Auffassung sind, als der VI. ZS (VI ZB 32/04) und der VIII. ZS (VIII ZB 92/02). Es will mir auch nicht einleuchten, wieso zur Begründung, daß der eigenvertretende RA die Auslagen nach Nrn. 7003-7006 VV RVG erstattungsrechtlich ungeschmälert erstattet verlangen darf, auf die "persönliche Betroffenheit" abgestellt wird. Gerade der IX. ZS widerspricht eigentlich dieser Begründung des OLG München, indem er einem die eigenen Gebührenansprüche verfolgenden Steuerberater die Reisekosten seines RA abgesetzt hat, weil von diesem verlangt werden könne, einen RA am Gerichtsort fernmündlich schriftlich zu beauftragen. Wieso wird ein "persönlich betroffener" Steuerberater anders als ein "persönlich betroffener" RA behandelt?

    Auch § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO spricht davon, daß in eigener Sache der RA die Reisekosten erstattet verlangen könne, die er "als bevollmächtigter RA" erstattet verlangen dürfe. Daher will es mir nicht einleuchten, wieso die von den verschiedenen ZS des BGH entwickelten Erstattungsgrundsätze (insb. also Beauftragung eines RA am Gerichtsort, wenn kein eingehendes persönliches Gespräch erforderlich ist) auf den sich selbst vertretenden RA nicht angewandt werden. Was spräche dagegen, dem sich selbst vertretenden RA die Erstattung der Auslagen nach Nrn. 7003-7006 VV RVG zu versagen, gleichwohl die Notwendigkeit der persönlichen Teilnahme am Gerichtstermin über das JVEG als normale Parteikosten zu entschädigen?


    Da gibt es halt unterschiedliche Sichtweisen. Ich persönlich bin der Meinung, dass eine Partei grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, sich ohne kostenrechtliche Nachteile selbst vertreten zu können, wenn eine "persönliche Betroffenheit" vorliegt.
    Über die Abrechnung nach JVEG kann man nachdenken, auch wenn ich sie nicht für sehr geeignet halte, denn wenn der RA als Partei angesehen wird, müsste er dann doch auch Verdienstausfall geltend machen können. Und dann wirds deutlich teurer, als wenn der RA nach dem RVG abrechnet.

  • Über die Abrechnung nach JVEG kann man nachdenken, auch wenn ich sie nicht für sehr geeignet halte, denn wenn der RA als Partei angesehen wird, müsste er dann doch auch Verdienstausfall geltend machen können. Und dann wirds deutlich teurer, als wenn der RA nach dem RVG abrechnet.


    Wenn er sich selbst als RA vertritt, kann er m. E. gar keinen Verdienstausfall haben (weder einen vermuteten noch einen tatsächlichen). Er erhält doch für seine Eigenvertretung seine anwaltliche Vergütung. Anders ist der Fall sicher, wenn er einen RA am Gerichtsort beauftragt und dann als Partei am Termin teilnimmt.

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  • Über die Abrechnung nach JVEG kann man nachdenken, auch wenn ich sie nicht für sehr geeignet halte, denn wenn der RA als Partei angesehen wird, müsste er dann doch auch Verdienstausfall geltend machen können. Und dann wirds deutlich teurer, als wenn der RA nach dem RVG abrechnet.


    Wenn er sich selbst als RA vertritt, kann er m. E. gar keinen Verdienstausfall haben (weder einen vermuteten noch einen tatsächlichen). Er erhält doch für seine Eigenvertretung seine anwaltliche Vergütung.


    Ja - und deshalb halte ich eine Erstattungsfähigkeit der Reisekosten nach dem JVEG für nicht geeignet, da der RA ja nicht als Partei im Termin auftritt. Daher bin weiterhin für eine Abrechnung der RK nach dem RVG.

  • Ja - und deshalb halte ich eine Erstattungsfähigkeit der Reisekosten nach dem JVEG für nicht geeignet, da der RA ja nicht als Partei im Termin auftritt. Daher bin weiterhin für eine Abrechnung der RK nach dem RVG.


    Das stimmt m. E. so nicht. Er ist in einer Zwitterrolle, also als RA und als Partei.

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  • Ich schließe mich an:

    InsV beauftragt einen RA am dritten Ort, dieser macht RK geltend.

    Ich habe zwischenverfügt mit dem Hinweis, dass der InsV alsrechtskundige Person gilt und daher grundsätzlich einen Rechtsanwalt amGerichtsort hätte beauftragen und fernmündlich instruieren können.
    Der Rechtsanwalt hält dagegen mit der Begründung, dass fürihn die Rechtsprechung zur „betriebsinternen Struktur“ analog gelte: Sie seienein bundesweit tätiges Unternehmen und beauftragten stets ihren „Hausanwalt“ mitderlei Rechtsstreitigkeiten, diese betriebsinterne Struktur sei von derGegenseite hinzunehmen.
    Die Gegenseite will das nicht hinnehmen, bringt aber keineArgumente.

    Meinungen?

  • Der InsV bezieht sich sicherlich auf die Entscheidung des BGH zum Hausanwalt (Rpfleger 2006, 673). Diese bezieht sich aber ausschließlich auf den bundesweit tätigen Haftpflichtversicherer. Gerne wird durch die Antragsteller gesagt, dass der beauftragte Anwalt der „Hausanwalt“ ist und die zusätzlichen Reisekosten deshalb erstattungsfähig sind. Die Kosten eines Hausanwalts sind aber nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erstattungsfähig, beispielsweise bei der Erforderlichkeit der Bearbeitung durch einen Anwalt mit Spezialkenntnissen. Das bloße Bestehen einer ständigen Geschäftsbeziehung ist nicht ausreichend (OLGStuttgart Rpfleger 2009, 278-279, LS Nr. 3 u. Rn. 21-24). Ich setze in solchen Fällen regelmäßig ab und wurde auch immer gehalten.

  • Ja, genau auf die. Ich verweise üblicherweise auch auf Rechtsprechung zum Hausanwalt, unser OLG hat sogar mehrere Entscheidungen veröffentlicht, dass die Stellung als "Vertrauensanwalt" explizit nicht ausreicht.
    Hier hat mich aber irritiert, dass er sich eben nicht aufdie Stellung als Hausanwalt beruft (bzw. nicht ausschließlich), sondernbehauptet, es sei auf die betriebsinterne Struktur abzustellen, da dasInso-Unternehmen einen bundesweit tätigen Versicherer insoweit gleichzustellensei.
    Diese Argumentation hab ich so noch nie gesehen. Aber wenndu da gehalten wurdest, weiß ich ja Bescheid J
    Danke!

  • BGH IV ZB 44/05 enthält zwei miteinander verknüpfte Argumente:

    1. Eine Beauftragung eines (unbekannten) Rechtsanwalts am Gerichtsort ist grundsätzlich nur zumutbar, wenn ein persönliches Gespräch nicht notwendig ist. Dies ist bei Unternehmen immer dann der Fall, wenn intern eine Organisation vorliegt, die eine den Anforderungen des Falles entsprechende fernmündliche oder schriftliche Instruktion ermöglicht.

    Hat das Unternehmen eine solche nicht (zu viele oder zu komplexe Fälle, um so zu instruieren) kann ein Anwalt nach "normalen" Regeln beauftragt werden. Also eine Ausnahme von der Ausnahme. Das ist das Argument der "betriebsinternen Struktur".

    2. Das Argument des "Hausanwalts" betrifft die Frage besonderer Kenntnisse des speziellen Anwalts. Im Ausgangsfall hatte die Versicherung die Akten völlig ohne Instruktion an den Anwalt geschickt da dieser ihre typischen Fallgestaltungen kannte. Das Gericht hielt fest, dass hier kein unerlaubtes Outsourcing vorlag (also Verwaltungstätigkeit der Versicherung kostenpflichtig durch den Anwalt vorgenommen wurde) da die Spezialkenntnisse des Anwalts ein berechtigtes Interesse an seiner Beauftragung begründeten.

    Relevant ist dies als Gegenargument zur betriebsinternen Struktur. Wäre eine Instruktion nur notwendig, weil die Versicherung ihr obliegende Vorarbeiten nicht erledigt und dies "schiebt" die Komplexität auf ein Niveau dass eine (sonst entbehrliche) Instruktion notwendig macht greift (1) nicht.

    Die zentrale Frage ist hier also, ob dem Insolvenzverwalter oder seinen Mitarbeitern wegen Komplexität oder Anzahl der Fälle eine telefonische Besprechung nicht zumutbar ist. Ersteres ist bei einem Juristen selten denkbar. Letzteres kann bei einem Grossverfahren mit hunderten von Anfechtungsansprüchen schon mal vorkommen.

  • Ich schließe mich an:

    InsV beauftragt einen RA am dritten Ort, dieser macht RK geltend.

    Ich habe zwischenverfügt mit dem Hinweis, dass der InsV alsrechtskundige Person gilt und daher grundsätzlich einen Rechtsanwalt amGerichtsort hätte beauftragen und fernmündlich instruieren können.
    Der Rechtsanwalt hält dagegen mit der Begründung, dass fürihn die Rechtsprechung zur „betriebsinternen Struktur“ analog gelte: Sie seienein bundesweit tätiges Unternehmen und beauftragten stets ihren „Hausanwalt“ mitderlei Rechtsstreitigkeiten, diese betriebsinterne Struktur sei von derGegenseite hinzunehmen.
    Die Gegenseite will das nicht hinnehmen, bringt aber keineArgumente.

    Meinungen?


    Diese Auffassung wird sicher das zuständige Insolvenzgericht sehr interessieren. Bei vielen Insolvenzgerichten wird m.W. eine gewisse örtliche Nähe des Insolvenzverwalters zum Insolvenzgericht in den "Ausschreibungsbedingungen" (so nenne ich das jetzt mal, die Bedingungen für die Eintragung in die Auswahlliste) verlangt. Da passt dann ein "bundesweit tätiges Unternehmen" mit zentralisiert ausgerichteter Struktur so gar nicht dazu.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich sehe da nichts Spektakuläres. Bei größeren und großen Verwalterbüros ist aus meiner Sicht klar, dass da Sachen zentralisiert werden. Da sehe ich nicht, weshalb man da hereingrätschen sollte.

  • Weil es - wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Vorauswahlliste so lautet - eine Abweichung davon ist. Eine Bewerbung, die Konformität mit der entsprechenden Anforderung behauptet, dann aber, weil man schon vor der Bewerbung eine zentralisierte Organisation hatte, eine gelogene Bewerbung war und daher die Ernennung zum InsVw erschlichen war. Fehlt also die persönliche Integrität des Verwalters zur Ausführung seiner Aufgabe.

    Nur zur Klarstellung: Ich habe nichts gegen zentralisierte Bearbeitung. Aber sie darf nur dort erfolgen, wo dies gemäß den Kriterien der Vorauswahlliste möglich ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Diese Auffassung wird sicher das zuständige Insolvenzgericht sehr interessieren. Bei vielen Insolvenzgerichten wird m.W. eine gewisse örtliche Nähe des Insolvenzverwalters zum Insolvenzgericht in den "Ausschreibungsbedingungen" (so nenne ich das jetzt mal, die Bedingungen für die Eintragung in die Auswahlliste) verlangt. Da passt dann ein "bundesweit tätiges Unternehmen" mit zentralisiert ausgerichteter Struktur so gar nicht dazu.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Dies dürfte nicht maßgeblich sein, weil was hat hier die Ortsnähe zu suchen ? Die Anfechtungsgegner sind bestimmt nicht "ortsnah", wobei sicherlich zuzugeben ist, dass die Häufung der Anfechtungsgegner im Territorium des Insolvenzgerichts etwas dichter ist.

    Die IV ZB 44/05 ist für den Insolvenzbereich fortgeführt worden in der IX ZB 174/10 vom 08.03.2012:

    Beauftragt ein Insolvenzverwalter einen Anwalt der eigenen Kanzlei mit der Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht, sind die Reisekosten des beauftragten Anwalts vom Prozessgegner nicht zu erstatten.


    Ich glaube, da gibt es noch eine Aufweichung dann, wenn die prozessuale Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen in einem Insolvenzverfahren zum Massengeschäft wird und somit die Koordination mit diversen Prozessanwälten dem Verwalter nicht mehr zuzumuten ist. Da fehlt mir aber augenblicklich das AZ.

    Doch noch gefunden, OLG München vom 10.12.2015, 11 W 2293/15 und OLG Zweibrücken vom 26.09.2016, 6 W 47/16. Dies betrifft jeweils "Massenverfahren".

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (13. Februar 2018 um 10:32) aus folgendem Grund: Nachtrag AZ

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