Berechnung Vergütung bei Absonderungsrechten § 1 II 1 InsVV

  • Hallo,
    kann mir vielleicht irgendeiner die jüngste Entscheidung des BGH IX ZB 141/11 zu diesem Thema erläutern? Da stellt der BGH fest:

    "Die Vorinstanzen haben entsprechend der Rechtsprechung des Senats von der Berechnungsgrundlage die zur Masse geflossenen Feststellungs-beiträge abgezogen, nachdem die Verwalterin sich für die für sie weitaus günstigere Möglichkeit der Ansetzung einer Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV entschieden hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05 nv, Rn. 4)."

    In der Entscheidung IX ZB 157/05 heisst es:
    "Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass der vereinbarte Kostenbeitrag in die insgesamt vergütungswirksame Masse von 13.843,36 € einge-gangen und hier dem Insolvenzverwalter in der ersten Stufe der Staffelsätze gemäß § 2 Abs. 1 InsVV ohnehin mit einem Vergütungsanteil von 40 v.H. zugute gekommen ist. Alternativ kann eine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 zugebilligt werden. Zu diesem Zweck muss eine Vergleichsberechnung erfol-gen. Eine kumulative Berücksichtigung scheidet aus, weil dadurch die Bemü-hungen des Verwalters um die Feststellung von Absonderungsrechten doppelt vergütet würden. Darüber besteht im Schrifttum kein Streit"

    Das verstehe ich nicht. Dazu mal ein Beispiel:

    Masse 14.000.- € (inkl. Feststellungspauschale)

    Absonderungsrechte: 100.000.- € , Feststellungspauschale also 4.000.- €.

    So, jetzt kommt die Vergütung.
    Berechnungsgrundlage: 114.000,- € abzüglich 100.000,- € Absonderungsrechte, also 14.000,- €

    aus 14.000,- Regelvergütung = 5.600,- €.
    Dazu die Absonderungsvergütung (50% von 4.000 €) in Höhe von 2.000,- oder?


    Macht summasummarum 7.600,- € oder nicht?

    Oder muss ich jetzt wiederum die Feststellungspauschale von der Berechnungsgrundlage abziehen, als
    aus 10.000 Regelvergütung = 4.000,- € + Absonderungsvergütung, also 6.000,- €????

    ich habe gerade ein riesiges Brett vor'm Kopf :unschuldi:daemlich (obwohl, das hat man ja irgendwie immer bei Vergütung)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • bei Deiner Wahl, nämlich nur sehr geringe freie Masse, ist das Beispiel etwas misslich, aber egal.

    Der BGH hat konstatiert, dass man entweder den Feststellungskostenbeitrag in die Berechnungsmasse ziehen kann oder die Vergleichsrechnung vollführt. I.d.R. ist die Vergleichsrechnung für den Verwalter lukrativer:

    Masse, ohne FK: 10.000,00 --> Vergleichswert 4.000,00 EUR
    Masse, mit Absond. 110.000,00 --> Berechnungswert 20.450,00 EUR, Differenz 16.450,00 EUR

    FK 4.000,00 EUR, hiervon max. 50% --> 2.000,00 EUR

    Vergütung also 4.000 + 2.000 = 6.000 EUR .

    Die Entscheidung IX ZB 141/11 ist ja noch recht frisch, die IX ZB 157/05 allerdings schon etwas älter. Gleichwohl wird die ältere Entscheidung auch in der Literatur nicht sachgerecht umgesetzt, wie G/G § 3, Rn 214

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  • Da Du auf Graber verweist: bei der Berechnung eines Zuschlags verstehe ich das ja noch . Ich hätte jetzt aber die BGH-Entscheidung so verstanden, dass man schon bei der Grundvergütung das abziehen muss. Und darauf deute irgendwie kein einziger Kommentar hin (siehe G/G § 1, Rn 112).

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  • Erläutere mal Grundvergütung !, von der man etwas abziehen soll, muss, dar, will.

    Im Fall der Grundstücksverwertung tragen die Feststellungskosten für die Bestimmung des Regelsatzes nichts bei.

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  • Erläutere mal Grundvergütung !, von der man etwas abziehen soll, muss, dar, will.

    Im Fall der Grundstücksverwertung tragen die Feststellungskosten für die Bestimmung des Regelsatzes nichts bei.

    Stimmt, doofer Begriff. Aber ich bin ja derzeit auch "begriffsdoof" :oops:. Ich meinte die Regelvergütung zzgl. der Absonderungsvergütung. Letztlich ist mein Problem, ob ich in diesem Fall dann die einfache Regelvergütung ( ohne die Absonderungsvergütung) aus der Berechnungsgrundlage mit Feststellungspauschale oder ohne errechne (jetzt dreht sich mir alles ;))?
    da Du auf die Kommentarstelle in § 3 InsVV verwiesen hast, bin ich mal davon ausgegangen, dass Du von einem Zuschlag für Absonderungsrechte ausgegangen bist?

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  • nein, nein. Mir ging es nicht um einen Zuschlag nach § 3 InsVV. Das Beispiel im G/G § 3, Rn 214, ist aber insoweit nützlich, als dass man zunächst einmal sieht, wie bereits duch eine Sondervergütung die Tätigkeit bereits teilweise vergütet worden ist und somt der Zuschlag geringer ausfallen müsste. Im Detail, beginnend ab Rn 211, werden da Dinge mit in die Beechnungsgrundlage einbezogen, die nicht sachgerecht sind. Das ist aber jetzt in der Diskussion nicht de Punkt und würde zu weit führen.

    Im Grundstücksfall, wenn der Verwalter die Sondervergütung beantragt, dann Berechnungsgrundlage ohne Feststellungspauschale.

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  • ... Im Grundstücksfall, wenn der Verwalter die Sondervergütung beantragt, dann Berechnungsgrundlage ohne Feststellungspauschale.

    Aha. Nur im Grundstücksfall? Das müßte doch dann nicht anders sein bei beweglichem Vermögen, oder? Wobei ich meine, dass die Kommentierungen ja immer schreiben, dass das gerade doppelt vergütet wird bzw. werden soll ?

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    Einmal editiert, zuletzt von Mosser (28. Mai 2013 um 09:25) aus folgendem Grund: zu früh gedrückt

  • da komme ich zurück auf #1.

    Während die beweglichem Vermögen eine klare(re) Regelung mit §§ 166, 170, 171 InsO vorhanden ist und somit Einbeziehung in die Berechnungsmasse + Zusatzvergütung, fehlt es bei Immobilien an einer solchen Einbeziehung. Die Folge ist hier, wie in IX ZB 157/05 erstmals angesprochen, entweder Einbeziehung oder Sondervergütung.

    Das der Verwalter die Option hat und sich dann, sofern er rechnen kann, die günstiger heraussucht, ist nach IX ZB 141/11 nicht zu beanstanden.

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  • da komme ich zurück auf #1.

    Während die beweglichem Vermögen eine klare(re) Regelung mit §§ 166, 170, 171 InsO vorhanden ist und somit Einbeziehung in die Berechnungsmasse + Zusatzvergütung, fehlt es bei Immobilien an einer solchen Einbeziehung. Die Folge ist hier, wie in IX ZB 157/05 erstmals angesprochen, entweder Einbeziehung oder Sondervergütung.

    Das der Verwalter die Option hat und sich dann, sofern er rechnen kann, die günstiger heraussucht, ist nach IX ZB 141/11 nicht zu beanstanden.

    Aaaah, ich danke Dir. Dann habe ich es verstanden.

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  • Hallo liebe Kollegen,

    bin grade dabei einen Vergütungsantrag eines Insolvenzverwalters zu prüfen; dabei ist mir folgendes aufgefallen:
    Der IV hat Absonderungsrechte verwertet, was uns zu der vergleichsberechnung führt.
    => Vergütung aus Berechnungsmasse mit und ohne belasteten Gegenstand, wenn Differenz kleiner als 50% der Feststellungskosten: hohe Masse...

    Jetzt ist mir aufgefallen, dass der Verwalter die 50% aus den gesamten Feststellungs- und Verwertungsbeiträgen gezogen hat; geht das?

    Das Gesetz spricht ja nur von Feststellungskosten und insofern letztlich 4% des Gegenstandswerts.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • netter Versuch, allerdings, um es mit den Worten des großen G. zu sagen, nicht sachgerecht. Für the goatfather wäre das schön wieder einen Artikel wert. Wie die Milchmädchenrechnung mit der Inflation. Das ist aber eine andere Geschichte.

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  • Nur aus den 4%. Da hat wohl jemand beim Abfassen des Vergütungsantrags nicht aufgepasst.

    Da, wo ich mit dem Florett komme, kommst Du mit der Keule.


    :teufel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo alle zusammen,

    ich bin noch recht neu im InsO-, Vergütungs- und Kostendschungel.
    Habe folgendes Problem:

    Der Schuldner hat vor der InsO eine Abtretung an eine Bank getätigt.
    Mein TH hat nunmehr Schlussrechnung eingereicht. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der TH pfändbares Einkommen zur Masse gezogen hat. Davon war ja, zumindest ein Teil, mit dem Absonderungsrecht der Bank belastet. Er hat den entsprechenden Betrag an die Bank ausgekehrt und Feststellungskosten geltend gemacht.

    Nunmehr will er in seiner Vergütung aber als Berechnungsmasse alle Einnahme (inkl. Absonderungsrecht) zugrunde legen.

    Auf meinen Hinweis, dass hier eine Vergleichsberechnung nach § 1 II InsVV vorzunehmen ist schreibt der TH mir nun folgendes:
    "Zwar ist Ihnen zuzugeben, dass es sich bei den Bezügen aus einem Dienstverhältnis i. S. d. § 114 InsO a. F. um ein sog. Absonderungsrecht handelt. Zu einer die Sondervergütung des § 1 II Nr. 1 InsVV auslösenden Änderung der Berechnungsmasse führt dies jedoch nicht. Hintergrund ist der Sinn und Zweck der Sondervergütungsregelung. Diese soll unverhältnismäßigen Masseabfluss zu Lasen der Insolvenzgläubiger verhindern, würden Absonderungsgegenstände mit ihrem vollen Wert in die Vergütungsberechnung mit einbezogen werden. Vorliegend handelt es sich bei § 114 InsO a. F. jedoch nicht um Massegegenstände, welche die Anwendung des Sondervergütungstatbestandes rechtfertigen würde. Darüber hinaus wäre weitere Voraussetzung, dass diese Gegenstände durch den TH selbst verwertet worden sein müssten. Auch dies ist nicht gegen, im Gegenteil wird doch der pfändbare Einkommensanteil vom Arbeitgeber berechnet und überwiesen, sodass der zur Masse aktivierte Betrag voll regelvergütungsrelevant wird, wodurch es bei dem grds. Einbezug in die Regelvergütung wie oben dargelegt verbleibt."

    Insbesondere den fett markierten Satz verstehe ich einfach nicht. Egal wie oft ich ihn lese.

    In meinem jugendlichen Leichtsinn dachte ich mir folgende Berechnung
    Masse mit Absonderungsrecht: 6000 EUR
    Regelvergütung: 840 EUR

    Absonderungsrecht: 500 EUR
    Feststellungskosten 20 EUR
    Masse ohne Absonderungsrecht: 5500 EUR
    Regelvergütung: 770 EUR

    Differenz: 70 EUR
    Diese darf 1/2 der Festellungskosten, also 10 EUR, nicht übersteigen.

    Vergütung 770 EUR + 10 EUR = 780 EUR.

    Offensichtlich ist der TH anderer Meinung.
    Wenn er jedoch der Auffassung ist, dass er nicht verwertet hat und mit der ganzen Sache eigentlich gar nichts zu tun hatte, dann hätte er doch auch die Feststellungskosten nicht beiziehen dürfen oder?

    Was sagt Ihr dazu?:gruebel:

  • Hier gibt es keine Zusatzvergütung, weil der TH überhaupt nicht ermächtigt ist, Absonderungsgut zu verwerten, das ist eine Sache des Gläubigers, § 313 InsO.

    Mag sein, dass er den Job für den absonderungsberechtigten Gläubiger besorgt hat, seine Aufgabe ist dies jedoch nicht. Im Endeffekt verbleibt es Berechnungsgrundlage alles was zur Masse gelangt ist - die ausgekehrten Beträge, also 6.000 - 480 = 5.520 EUR -> 828 EUR (wenn mehr als 10 Gläubiger beteiligt sind, steht er sich mit der Mindestvergütung besser).

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  • Danke :) ich werde ihm das mal so schreiben, mal schauen was er sagt.

    Habe gerade bemerkt, dass ich bei meiner Rechnung mit 14 % Vergütung gerechnet habe und nicht mit 15... gestige Umnachtung...
    aber Hauptsache das Problem ist angekommen und gelöst :)

  • Werden bei der Vergleichsrechnung 'ohne Absonderungsgüter' für die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr 1 InsVV auch

    1) die Verwertungskosten für alle Absonderungsgegenstände sowie
    2) die Feststellungskosten der Vermögensgegenstände, die der Verwalter nicht verwertet hat

    von der Berechnungsgrundlage abgezogen?

    Wir also bei der kleinen Berechnungsgrundlage so verfahren, als hätte es keine Gegenstände mit Absonderungsrechten gegeben?

  • Wir also bei der kleinen Berechnungsgrundlage so verfahren, als hätte es keine Gegenstände mit Absonderungsrechten gegeben?

    Doch: Gegenüberzustellen ist der Berechungswert aus der Gesamtmasse einschließlich der Bruttoerlöse aus der Verwertung der Absonderungsrechte und der Berechnungswert aus der um den Sachwert geminderten, aber um Kostenbeiträge und Umsatzsteuer erhöhten Restmasse.

    Dabei blenden wir einmal die Problematik bei der Grundstücksverwertung aus.


    Anschaulich findet sich dies im G/G, § 1, Rn. 112.


    http://www.insvv-online.de/%c2%a7-1-insvv-2/#kapitel7.1.3
    Mit der dortigen Darstellung bei einem Verwertungsüberschuss habe ich, obwohl verwalterfreundlich gerechnet, meine Schwierigkeiten.....

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