Hallo
Habe hier als Vollstreckungsgericht einen § 788 ZPO Antrag auf Festsetzung folgender Kosten:
- RA-Kosten nach VV RVG Nr. 3309 * AP + MwSt für den Auftrag an den GV zur Zustellung
- Gerichtsvollzieherkosten (GV in Frankreich)
- Übersetzungskosten des Urteils in französische Sprache
Grundlage für den Zustellungsauftrag an den französischen Gerichtsvollziehers war ein LG Urteil unseres LG mit der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel (§ 1080ff ZPO).
Schuldner wohnt in Frankreich.
Wer ist denn da zuständig? Gibt es eine Regelung, die besagt, dass diese Kosten das Vollstreckungsgericht am Sitz des Prozessgerichts festsetzen muss? Ich mein, die Vollstreckung (Zustellung) war ja nicht hier, sondern in Frankreich.
Hilfee!!