Teilausfertigung für Unterhaltsvorschusskasse

  • Die Unterhaltsvorschusskasse hat mir folgendes Problem vorgetragen:

    Sie hat in einem Fall für geleistete Vorschussbeträge eine Teilausfertigung des Titels beantragt.

    Der Titel ist ein gerichtlicher Vergleich und lautet: "Der Ehemann verpflichtet sich, an die Ehefrau für das Kind Sowieso XXX,- € monatlich Unterhalt zu zahlen."

    Das Gericht hat die Teilausfertigung mit der Begründung abgelehnt, der Titel laute auf die Mutter, der Vorschuss werde aber an das Kind gezahlt und deshalb könne keine Teilausfertigung erfolgen.

    Wie seht Ihr das? Dann wäre der Titel für die Vorschusskasse völlig unbrauchbar.

  • Kommt drauf an, glaube ich... wie war denn die Situation z.Zt. des Vergleichs? Waren die Eltern noch verheiratet und getrennt lebend? Haben sie die gemeinsame elterliche Sorge? Wenn nämlich die Mutter den Unterhaltsanspruch des Kindes im eigenen Namen geltend machen musste, dann lauten, meine ich, die Vergleiche so, dass an die Frau für das Kind zu zahlen ist. Aber dann müsste trotzdem die Klausel erteilt werden können.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Also, ich gehe bei folgenden Überlegungen davon aus, dass der Titel (also der Vergleich) im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB während der Trennungszeit der Eltern (vor Scheidung) erwirkt worden ist.

    Grundsätzlich ist aus dem Titel zunächst die Mutter als Gläubigerin berechtigt.

    Der Titel kann m.E. aber, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft inzwischen nicht mehr vorliegen, auf das Kind umgeschrieben werden (§ 727 ZPO).

    Vgl. dazu z.B. MueKoBGB, 4. Auflage 2002, beck-online, Rn. 107 zu § 1629 BGB.

    Somit steht der Anspruch aus dem Vergleich dann dem Kind zu und kann daher auch auf die Unterhaltskasse übergegangen sein.

    Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, beck-online, sagt dazu bei § 727 ZPO unter Rn. 12 u.a.:
    "Analog § 727 kann, wenn keine Gefahr der Doppelvollstreckung besteht, der in Prozessstandschaft erstrittene Titel der sorgeberechtigten Mutter (s. dazu § 724 Rn. 5) auf das Land umgeschrieben werden, das Leistungen nach dem UVG erbracht hat."

    Demnach müsste die Teilausfertigung m.E. erteilt werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für die Antworten

    Zitat von Ulf

    "Analog § 727 kann, wenn keine Gefahr der Doppelvollstreckung besteht, der in Prozessstandschaft erstrittene Titel der sorgeberechtigten Mutter (s. dazu § 724 Rn. 5) auf das Land umgeschrieben werden, das Leistungen nach dem UVG erbracht hat."



    Die Doppelvollstreckung wird durch die Einschränkung der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung verhindert, so dass ich auch keinen Hinderungsgrund sehe.

  • Absolut richtig!

    Ich denke, ich habe bestimmt in solchen Fällen schon mehrfach weitere vollstreckbare Teilausfertigungen wegen eines Übergangs nach UVG erteilt.

    Ulf

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