gerichtl. Geltendmachung der Kosten gegen eigene Partei

  • Guten Morgen,

    folgendes Problem:

    Wir haben mal wieder einen Mandanten, der seine Kostenrechnungen nicht bezahlt.
    Es sind mehrere Kostenrechnungen aus verschiedenen Akten. In den einzelnen Rechnungen sind außergerichtl. Gebühren, Gebühren für MB + VB und dann noch teilweise Kosten der Zwangsvollstreckung.

    Kann ich alle Kostenrechnungen zusammenfassen und hierüber Mahnbescheid beantragen oder muss ich jede einzelne Position auseinanderfieseln und darf nur wg. der außergerichtlichen Gebühren Mahnbescheid beantragen, wg. der gerichtl. Gebühren Antrag nach § 11 RVG stellen und wg d. Kosten der Zwangsvollstreckung (Gebühren und GV-Kosten, Gerichtskosten) beim Vollstreckungsgericht Festsetzung nach § 11 RVG beantragen?

    Müssen gerichtl. und außergerichtl. Gebühren getrennt geltend gemacht werden? Gibt es hierzu eine gesetzliche Vorschrift? Konnte nichts finden... :oops:


    DANKE!

  • Dem stimme ich grundsätzlich zu. Ich möchte allerdings noch ergänzen, dass nach Kommentaransichten jedenfalls im sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach § 11 RVG zulässig sein soll, wenn es sich bei dem entsprechenden Vor- bzw. Widerspruchsverfahren um eine Klagevoraussetzung gehandelt hat. Kann man angesichts des Wortlauts in § 11 RVG sicher kritisch sehen, läuft mir aber auch in der Praxis immer wieder über den Weg.

  • Dem stimme ich grundsätzlich zu. Ich möchte allerdings noch ergänzen, dass nach Kommentaransichten jedenfalls im sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach § 11 RVG zulässig sein soll, wenn es sich bei dem entsprechenden Vor- bzw. Widerspruchsverfahren um eine Klagevoraussetzung gehandelt hat. Kann man angesichts des Wortlauts in § 11 RVG sicher kritisch sehen, läuft mir aber auch in der Praxis immer wieder über den Weg.


    Das hatten wir in einem anderen Thread erst letztens. Es ist nicht nur Kommentaransicht, sondern allg. M. auch in der Rechtsprechung. Allerdings ist dabei § 11 Abs. 8 RVG zu beachten!

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ok Bolleff, da hast du offenbar Recht! Ich habe gerade in 4 Kommentaren nachgelesen und nirgendwo wird die Festsetzbarkeit einer Geschäftsgebühr (unter den beschriebenen Voraussetzungen) noch in Frage gestellt...

  • Ich habe gerade in 4 Kommentaren nachgelesen und nirgendwo wird die Festsetzbarkeit einer Geschäftsgebühr (unter den beschriebenen Voraussetzungen) noch in Frage gestellt...


    :daumenrau

    Allerdings ist dabei § 11 Abs. 8 RVG zu beachten!


    Nur der Vollständigkeit halber an die Thread-Starterin: Wenn die Festsetzung der Mindestgebühr (0,5 Geschäftsgebühr hier also) beantragt wird, hat der RA sein Bestimmungsrecht (bezüglich des Satzrahmens der Gebühr) verbraucht. Es geht also nicht - wie man evtl. auf die Idee kommen könnte -, die 0,5 Mindestgebühr festsetzen zu lassen und den sich dann über diesen Mindestbetrag hinaus ergebenden Betrag (im Regelfall bei einer 1,3 wären das die restlichen 0,8 der Geschäftsgebühr) einzuklagen.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Dann hab ich auch nochmal ne Verständnisfrage:

    Heißt das, dass wenn ein Antrag gem § 11 RVG kommt, der RA nur die Mindestgebühr beantragen darf bzw ich festsetzen darf. (Außer er liegt dioe Zustimmungserklärung zu einer höheren Gebühr vor)

    zB:
    2300 0,5
    3100 1,3

    und dann hätte er noch 0,25 der GG auf die VG anzurechnen?

    Angenommen es wäre aber einie 1,3 GG entstanden, dann wäre die restliche 0,8 GG jetzt verfallen, die darf er nicht mehr nachfordern...?

    Ich geb jetzt mal zu, dass ich das noch nie gelesen und gehört hab.... :oops:

  • Heißt das, dass wenn ein Antrag gem § 11 RVG kommt, der RA nur die Mindestgebühr beantragen darf bzw ich festsetzen darf. (Außer er liegt dioe Zustimmungserklärung zu einer höheren Gebühr vor)


    Bei Rahmengebühren, ja. Die Festsetzung der GG wird aber ausschließlich im Rahmen des obligatorischen Widerspruchsverfahrens (Vorverfahrens) in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. in obligatorischen Güte- und ähnlichen Verfahren, die vor einem Klageverfahren durchzuführen sind, stattfinden. Alle anderen GG sind von der gerichtlichen Festsetzung ausgeschlossen, weil nicht zum gerichtlichen Verfahren als "Prozeßvorbereitungskosten" gehörend. Sie müßte eingeklagt werden.

    zB:
    2300 0,5
    3100 1,3

    und dann hätte er noch 0,25 der GG auf die VG anzurechnen?

    Angenommen es wäre aber einie 1,3 GG entstanden, dann wäre die restliche 0,8 GG jetzt verfallen, die darf er nicht mehr nachfordern...?


    Auch richtig. Die Mindestgebühr kann der RA geltend machen, wenn die Geltendmachung einer darüber hinausgehende Vergütung ausgeschlossen ist (Gerold/Schmidt, RVG, 20 Aufl., § 11 Rn. 93; Schneider/Wolf, 6. Aufl., § 11 Rn. 111). Macht der RA also diese Mindestgebühr geltend, übt er sein (verbindliches) Bestimmungsrecht nach § 315 BGB aus mit der Folge, daß er nachträglich dieses nicht mehr ändern kann. Ausnahme ist natürlich, wenn nach Festsetzung das Verfahren fortgesetzt (z. B. im Strafverfahren nach Einstellung und dann erneuter Fortsetzung) wird. Denn dann kann der RA für die weitere Tätigkeit eine weitere Vergütung beanspruchen und ist ggf. an die geltend gemachte (von ihm bestimmte) Mindestgebühr nicht mehr gebunden.

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