RA-Gebühren für den Antrag auf Drittauskunft

  • Bekommt der RA eine zusätzliche Gebühr für den Antrag auf Drittauskunft, neben der Gebühr für die Vermögensauskunft? Ich habe dazu noch nichts gefunden. Bei der Prüfung der bisher entstandenen Zwangsvollstreckungskosten bin ich auf dieses Problem gestoßen.

  • In § 18 RVG sind die Drittstellenauskünfte nicht extra aufgeführt. Die Gerichtsvollzieher lernen in den Schulungen, dass es sich bei dem Antrag auf Einholung von Drittstellenauskünften um ein Nebengeschäft zum Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft handelt. Daher keine zusätzliche Gebühr für den Anwalt neben der Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft.

  • Hat sich hier etwas geändert (das an mir vorbeiging) ??

    Unser Anwaltsprogramm (Renostar) steht auf dem Standpunkt, bei Vermögensauskunft und Drittauskunft bekommt man 2x eine 0,3 Gebühr
    und ich muss die Gebühr jedesmal manuell löschen, da es meiner Kenntnis nach hier dann nur 1x die 0,3 gibt. Anscheinend gibt es in der Jurbüro
    einen Aufsatz, wo steht, dass es 2x die Gebühr gibt. Ich habe die JurBüro leider nicht.

    Ich bedanke mich schon mal.
    Osterhase

  • Für den Rechtsanwalt ist der Vollstreckungsauftrag gem. § 802l ZPO an den Gerichtsvollzieher gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG), die somit eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG auslöst (Enders, JurBüro 2015, 617 ff.; Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Auflage, § 18 Rn. 14; a. A. Schneider/Wolf-Volpert, AnwK-RVG, 7. Auflage, § 18 Rn. 151 ff.).

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  • Es macht also keinen Unterschied, ob ich 1. einen Antrag auf Drittauskunft isoliert stelle (also ohne Vermögensauskunft)
    oder 2. einen Antrag auf Vermögensauskunft verbunden mit einem Antrag auf Drittauskunft, für den Fall der Nichtabgabe (also keinen Antrag K)
    Im ersten Fall gibt es eine 0,3 Gebühr und im zweiten Fall bekomme ich für die VA eine 0,3 und für die Drittauskunft eine 0,3 (also 2 x 0,3).
    ist das richtig?

  • Es macht also keinen Unterschied, ob ich 1. einen Antrag auf Drittauskunft isoliert stelle (also ohne Vermögensauskunft)
    oder 2. einen Antrag auf Vermögensauskunft verbunden mit einem Antrag auf Drittauskunft, für den Fall der Nichtabgabe (also keinen Antrag K)
    Im ersten Fall gibt es eine 0,3 Gebühr und im zweiten Fall bekomme ich für die VA eine 0,3 und für die Drittauskunft eine 0,3 (also 2 x 0,3).
    ist das richtig?


    Isoliert ist ein solcher Antrag nur möglich, wenn die Vermögensauskunft bereits vorliegt. Liegt keine vor, ist ein solcher Antrag unzulässig. Der BGH hat erst letztens in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Drittauskünfte kein isolierter Anspruch ist, sondern immer nur im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft geltend gemacht werden kann. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Erteilung der Drittauskünfte an einen Drittgläubiger. Ein anderer hatte dem Schuldner die Vermögensauskunft abnehmen lassen und der Drittgläubiger verlangte nun diese Drittauskünfte (was der BGH als zulässig ansah).

    Deshalb ist es also egal, ob Du diesen Antrag insoliert stellst (bzw. stellen kannst) oder erst für den Fall der Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Die Gebühr entsteht gesondert (wobei im letzteren Fall die Gebühr dann natürlich erst bei Vorliegen der Bedingung entsteht).

    Derzeit symphatisiere ich übrigens eher mit der Meinung von Volpert in Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. [2014], der keine gesonderte Gebühr dafür entstanden sieht. Aus der Tatsache, daß es keinen isolierten Auskunftsanspruch eines Gläubigers gibt, sondern diese Auskunftseinholung m. E. nur die Fortsetzung der ZV-Maßnahme "Vermögensauskunft" darstellt, stellt sich für mich das Verfahren als dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 18 I Nr. 1 RVG (bzw. Nr. 16) dar. Enders setzt sich für seine und Breuers und Jungbauers Auffassung auch mit dieser gegenteiligen Auffassung auseinander, meint aber, daß die Einholung der Drittauskünfte gerade keine Fortsetzung darstellt, zumindest nicht dasselbe Ziel der Befriedigung verfolgt - außer man würde alle ZV-Maßnahmen dem Ziel der Befriedigung unterordnen. Dann gäbe es aber auch keine verschiedene Angelegenheiten in der ZV mehr. Weiteres Argument von Enders gegen Volperts a. A. ist, daß die Einholung der Drittauskünfte schon deshalb keine Fortsetzung darstelle, weil nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft überhaupt erst scheitern müsse, damit die Drittauskünfte eingeholt werden können. Dieses Argument ist jedenfalls nach der insoweit ergangenen Entscheidung des BGH beim Drittgläubiger entkräftet. Denn der BGH hat klargestellt, daß die Einholung der Auskünfte auch zulässig ist, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat (z. B., um dessen Angaben zu überprüfen).

    Letztlich dreht sich die Frage, ob es eine gesonderte Angelegenheit ist, immer darum, wie diese zu definieren ist. Hier habe ich insoweit die vom BGH (schon zu Zeiten der BRAGO) aufgestellte Definition letztens eingestellt.

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  • Es macht also keinen Unterschied, ob ich 1. einen Antrag auf Drittauskunft isoliert stelle (also ohne Vermögensauskunft)
    oder 2. einen Antrag auf Vermögensauskunft verbunden mit einem Antrag auf Drittauskunft, für den Fall der Nichtabgabe (also keinen Antrag K)
    Im ersten Fall gibt es eine 0,3 Gebühr und im zweiten Fall bekomme ich für die VA eine 0,3 und für die Drittauskunft eine 0,3 (also 2 x 0,3).
    ist das richtig?


    Isoliert ist ein solcher Antrag nur möglich, wenn die Vermögensauskunft bereits vorliegt. Liegt keine vor, ist ein solcher Antrag unzulässig. Der BGH hat erst letztens in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Drittauskünfte kein isolierter Anspruch ist, sondern immer nur im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft geltend gemacht werden kann. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Erteilung der Drittauskünfte an einen Drittgläubiger. Ein anderer hatte dem Schuldner die Vermögensauskunft abnehmen lassen und der Drittgläubiger verlangte nun diese Drittauskünfte (was der BGH als zulässig ansah).

    Deshalb ist es also egal, ob Du diesen Antrag insoliert stellst (bzw. stellen kannst) oder erst für den Fall der Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Die Gebühr entsteht gesondert (wobei im letzteren Fall die Gebühr dann natürlich erst bei Vorliegen der Bedingung entsteht).

    Derzeit symphatisiere ich übrigens eher mit der Meinung von Volpert in Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. [2014], der keine gesonderte Gebühr dafür entstanden sieht. Aus der Tatsache, daß es keinen isolierten Auskunftsanspruch eines Gläubigers gibt, sondern diese Auskunftseinholung m. E. nur die Fortsetzung der ZV-Maßnahme "Vermögensauskunft" darstellt, stellt sich für mich das Verfahren als dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 18 I Nr. 1 RVG (bzw. Nr. 16) dar. Enders setzt sich für seine und Breuers und Jungbauers Auffassung auch mit dieser gegenteiligen Auffassung auseinander, meint aber, daß die Einholung der Drittauskünfte gerade keine Fortsetzung darstellt, zumindest nicht dasselbe Ziel der Befriedigung verfolgt - außer man würde alle ZV-Maßnahmen dem Ziel der Befriedigung unterordnen. Dann gäbe es aber auch keine verschiedene Angelegenheiten in der ZV mehr. Weiteres Argument von Enders gegen Volperts a. A. ist, daß die Einholung der Drittauskünfte schon deshalb keine Fortsetzung darstelle, weil nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft überhaupt erst scheitern müsse, damit die Drittauskünfte eingeholt werden können. Dieses Argument ist jedenfalls nach der insoweit ergangenen Entscheidung des BGH beim Drittgläubiger entkräftet. Denn der BGH hat klargestellt, daß die Einholung der Auskünfte auch zulässig ist, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat (z. B., um dessen Angaben zu überprüfen).

    Letztlich dreht sich die Frage, ob es eine gesonderte Angelegenheit ist, immer darum, wie diese zu definieren ist. Hier habe ich insoweit die vom BGH (schon zu Zeiten der BRAGO) aufgestellte Definition letztens eingestellt.


    Hi Bolleff, das finde ich sehr überzeugend. :daumenrau

    Ggf. mag das im Ansatz auch vergleichbar sein mit § 806a ZPO; läuft eben mit bei dem originären ZV-Auftrag.

    Bei § 850l ZPO ist das halt ein möglicher Annex zum grundsätzlichen Auskunftsinstrumentarium der VAK.

  • Würde das nicht bedeuten, wenn ich auch noch einen Antrag K stelle, dann bekomme ich 3 Gebühren?


    Das müßte man dann bejahen, wenn man Enders & Breuer/Jungbauer folgen wollte. Denn § 18 I Nr. 16 RVG bestimmt ja, daß das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft grundsätzlich eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Daß die Drittauskünfte nach § 802l ZPO und die Sachpfändung nicht dieselbe Angelegenheit darstellen, folgt schon daraus, daß die Drittauskünfte nicht isoliert ohne das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft eingeholt werden können, sondern immer ein solches Verfahren voraussetzt.

    Es bleibt eben die Frage, ob man wegen dieser Voraussetzung § 802l ZPO gebührenrechtlich wegen des engen Sachzusammenhangs als "Fortsetzung" der Vermögensauskunft ansehen möchte (oder eben nicht). Mir leuchtet z. B. auch Enders Auffassung nicht ein, beide Verfahren würden nicht dasselbe Ziel der Befriedigung verfolgen. Die "Befriedigung", die der Gläubiger durch die Vermögensauskunft erfährt, ist - wie der Name schon sagt - die Auskunft über das Vermögen des Schuldners. § 802l ZPO eröffnet dem Gläubiger insoweit lediglich eine Ergänzung bzw. hat eine Kontrollfunktion (beides bei Abnahme der Vermögensauskunft) bzw. ein teilweises Surrogat (bei erfolgloser Abnahme) zu genau dieser begehrten Auskunft. Deshalb überzeugt mich Enders auch nicht.:hetti:

    Hi Bolleff, das finde ich sehr überzeugend. :daumenrau


    :meinung::abklatsch

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  • Vielen Dank
    Ich bin auch Bolleffs Meinung und hoffe auf baldige Entscheidungen darüber. Unser Programm (also die Leute dahinter ) macht nämlich bei VA mit Drittauskunft automatisch 2 Gebühren und zwar so (pdf), dass ich dies nicht ändern kann. ISt aber andererseits der meinung, dass es auch nicht mehr geben würde, wenn noch ein Antrag K dazukommt. Das widerspricht sich für mich.
    :2danke

  • Wurde diese Problematik schon von einem Landgericht entschieden bzw. hat schon jemand das Rechtsmittel dem LG vorgelegt ??

  • Mich würde auch interessieren, ob es Entscheidungen dazu gibt. Ist etwas bekannt?


    Das LG Frankfurt a. M. meint, es sei eine besondere Angelegenheit i. S. d. § 18 I Nr. 1 RVG (JurBüro 2017, 44 = AGS 2017, 31 m. krit. Anm. von Volpert).

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte löst keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. Die Einholung der Drittauskünfte stellt sich als Ergänzung und ggf. Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar und verfolgt keinen anderen Zweck und hat keine andere Funktion als diese. Sie dient nicht unmittelbar der Befriedigung des Gläubigers, sondern bereitet dessen Befriedigung allenfalls durch die Einholung der Auskünfte über die persönliche und Wirtschaftliche Situation des Schuldners vor.
    AG Meißen Beschluss vom 07.06.2017 (M6264/17)

  • Der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte löst keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. Die Einholung der Drittauskünfte stellt sich als Ergänzung und ggf. Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar und verfolgt keinen anderen Zweck und hat keine andere Funktion als diese. Sie dient nicht unmittelbar der Befriedigung des Gläubigers, sondern bereitet dessen Befriedigung allenfalls durch die Einholung der Auskünfte über die persönliche und Wirtschaftliche Situation des Schuldners vor.
    AG Meißen Beschluss vom 07.06.2017 (M6264/17)

    Kannst du die Entscheidung bitte in juris oder sonstwo veröffentlichen lassen? Natürlich geschwärzt... :D

  • Bei der Erteilung eines Auftrages zur Einholung der Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO handelt es sich um keine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme im Sinn des § 18 Abs. 1 RVG, da diese dem vorausgegangenen Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft zuzuordnen ist.
    AG Pirna, Beschluss vom 20.09.2017 - 1 M 2363/17

    Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellt gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar.
    (AG Hechingen, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 8 M 87/17 –, juris)

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