Abtretung eines Aneignungsrechtes § 928 BGB

  • Wer kann bitte helfen. Habe im Grundbuch einen Eigentumsverzicht. Der Fiskus tritt dieses Aneignungsrecht an die Stadt ab und in einer weiteren Urkunde tritt die Stadt dieses Aneignungsrecht wiederum an einen weiteren Zessionar ab. Müsste die zweite Abtretung nicht eine Auflassung sein? Kann das Aneignungsrecht unendlich abgetreten werden? :gruebel:

  • Wenn man der Meinung folgt, dass es sich um eine abtretbare Rechtsposition handelt (h.M.; nachstehend), dann kann es m.E. auch ohne Eintragung an weitere Personen abgetreten werden. Eine Einschränkung insoweit habe ich zumindest nirgendwo gefunden bzw. herausgelesen. Aus Staudinger/Pfeifer § 927 Rn 20:

    "Die Übertragung erfolgt durch Einigung zwischen dem alten und neuen Aneignungsberechtigten in Auflassungsform (analog § 925 Abs 1; hM: MünchKomm/Kanzleiter Rn 8; Palandt/Bassenge Rn 4) ohne Eintragung (...)."

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Was schreibt man dann als Grundlage der Eintragung? Auflassung oder Aneignungsrecht ausgeübt? Oder benennt man beide Urkunden?:confused:

  • Welche Auflassung denn jetzt plötzlich?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich meine das man wegen der Einigung zwischen dem Zedent und dem Zessionar als Eintragungsgrundlage Auflassung schreiben könnte. Vielleicht hab ich auch gerad einen Knoten im Gehirn?:(

  • Ich würde auch bei abgetretenem Aneignungsrecht auch nur wieder "Aneignungserklärung vom ..." schreiben. Beantragt ist doch jetzt die Eintragung des letzten Zessionars aufgrund erklärter Aneignung?

  • Nur weil das Ding in der Form der Auflassung daherkommt, ist es noch keine (da kommt wohl der Knoten her). Ich würde daher auch ausdrücklich die Aneignungserklärung als Grundlage eintragen.

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  • Ich häng mich hier mal dran:

    Und zwar hat der Fiskus sein Aneignungsrecht des herrenlosen Grundstücks an einen Dritten abgetreten.

    In der notariellen Urkunde ist auch durch diesen Dritten die Ausübung des Aneignungsrechts erklärt.

    Jetzt soll aber zunächst eine Vormerkung eingetragen werden. Und zwar ist diese bewilligt "zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung der Abtretung des Aneignungsrechts".

    Ich habe sowas noch nie gesehen. Geht das? Und bekomme ich nicht Probleme mit der Voreintragung?

  • Wäre aber die Abtretung des Aneignungsanspruchs eintragungsfähig?

    Ich habe im Staudinger gefunden, dass der Verzicht auf das Aneignungsrecht eintragungsfähig sein soll (auch wenn er zur Wirksamkeit nicht der Eintragung bedarf).

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