Abtretung Vormerkung und gleichzeitig neue Vormerkung - Doppelsicherung?

  • Den Antrag auf Löschung habe ich auch von B sowie von C+D. Fragt sich jetzt nur, ob ich die Vormerkung erst mit ins neue Buch übertrage und bei der EU von B auf C+D lösche oder ob ich sie gleich bei der EU von A auf B lösche.
    ich tendiere dazu, sie mit ins neue Buch zu übertragen und dann bei der EU von B auf C+D zu löschen, da ich der Meinung bin, dass die Abtretung wirksam ist. Dann ist B nämlich nicht mehr berechtigt die Löschung zu bewilligen, sondern nur C+D.

  • Verstehe ich jetzt noch nicht so ganz. Berechtigter der Vormerkung sind/ist, sofern der Anspruch wirksam abgetreten wurde, C und D, wenn nicht wirksam abgetreten wurde, noch der B. Im letzten Fall wäre das Grundbuch in Bezug auf den eingetragenen Berechtigten zwar falsch, das ändert aber nichts an der Rechtsinhaberschaft des B. Auch die Eigentumsumschreibung oder die Übertragung des Grundstücks auf eine anderes Blatt bewirkten bei der Vormerkung keinen Rechtsübergang. Die Löschung könnte damit so oder so auch noch im neuen Blatt vollzogen werden.

  • Ja das weiß ich ja. Ich hatte meine Frage vielleicht etwas unklar formuliert.
    Ich werde die AV bei der EU von A auf B übernehmen und nicht löschen, sondern erst bei der 2. EU von B auf C+D, da ich der Meinung bin, dass die Vormerkung wirksam abgetreten worden ist.

    Danke für eure Hilfe!

  • Ich hab da mal eine Frage zu den Kosten nach dem GNotKG.
    Nach der KostO ist die Abtretung einer Vormerkung unter § 67 gefallen. Nun ist es ja Nr. 14160 KV GNotKG. Nr. 14160 ist abschließend und da die Abtretung der Vormerkung dort nicht aufgelistet ist, ist es ja gebührenfrei. Ist das richtig?

  • Ja, Veränderungen einer Vormerkung (Abtretungen, Rangänderungen usw.) sind nun gebührenfrei!

    (Zum gefühlten 100. Mal... :( )

    Ulf

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