Reallast zur Grünstreifenpflege mit Betretungsrecht?

  • Dinglicher Inhalt einer Reallast sollen folgende Pflichten des Eigentümers sein:

    Grünstreifen zu bepflanzen, zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. Kommt der Eigt. dem nicht nach, so hat der Berechtigte das Recht, die Maßnahmen auf Kosten des Eigt. selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und das Grundstück zu diesem Zwecke zu betreten.

    Ist dieses Betretungsrecht hier zulässige Nebenpflicht oder kann dies nicht dingl. Reallastinhalt sein?

    Habe dazu bisher nichts gefunden. :(

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde die gesamte Regelung der Ersatzvornahme inkl. Betretungsrecht ablehnen, weil sie dem Wesenskern der Reallast widersprechen. Für Einzelleistungen gilt § 1107 BGB. Mehr gibt die Reallast nicht her. Ggf. müsste parallel eine Dienstbarkeit bestellt werden.

  • Danke Euch!

    Habe nun entsprechend beanstandet. :daumenrau

    Ulf

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