Vollstreckungsschutz bei zu erwartender Suizidalität

  • Liebe Forumsspezialisten,
    ich würde euch gerne um eine Entscheidungshilfe bitten.

    Im Versteigerungsobjekt wohnt die Schuldnerin mit ihrer inzwischen über 90-jährigen Mutter. Beim Versteigerungstermin im Jahr 2011 (noch von meinem Vorgänger durchgeführt) wurde aufgrund §765a-Antrags der Schuldnerin der Zuschlag versagt und das Verfahren einstweilen eingestellt. Begründet wurde dieser mit der akuten Selbstmordgefahr der Mutter, die auch eindeutig behauptete, dass nicht erst ein möglicher Auszug aus dem Haus, sondern bereits die Zuschlagserteilung maßgeblich sei.

    Die betreibende Gläubigerin hat daraufhin natürlich sorfortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat allerdings nach langer Überlegung und unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Gutachtens die Entscheidung meines Vorgängers hinsichtlich der Zuschlagsversagung gehalten.

    Allerdings hätte eine einstweilige Einstellung nur auf ausdrücklichen Antrag der Schuldnerin erfolgen dürfen. Sie Auslegung des Kollegen dahingehend war wohl nicht richtig.

    Aus diesem Grund hat nun die Schuldnerin ganz allgemein einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründet wurde dies mit der weiterhin vorherrschenden Suizidalität der Mutter.

    Auf Anregung der betreibenden Gläubigerin habe ich nun eine Aktualisierung des psychiatrischen Gutachtens angefordert.
    Der Psychiater schreibt mir nun, dass aktuell, da die Mutter wohl davon ausgehe, dass die Gefahr einer Versteigerung nicht mehr bestehe, sich ihr Allgemeinzustand, auch hinsichtlich der Selbsttötungsabsicht, merklich gebessert habe. Allerdings würde sich bei der Zuschlagserteilung die Situation wieder verschlechtern, sodass dann wieder von akuter Selbstmordgefahr auszugehen sei.

    Wie soll ich mich da nun entscheiden?
    Zum einen denke ich, dass der 765a-Antrag zum jetzigen Zeitpunkt mangels akuter Selbstmordgefahr nicht begründet ist und ich ihn daher natürlich zurückweisen müsste. Allerdings kann ich das Verfahren bei unveränderter Situation nur schwer voranbringen, da bei einem neuerlichen Versteigerungstermin das gleiche passieren würde, wie beim ersten und eine Zuschlagserteilung weiterhin nicht realistisch wäre...

  • Oder die Entscheidung des BGH vom 9.6.2011, V ZB 319/10. Ich würde in so einem Fall das Betreuungsgericht und das Ordnungsamt informieren und um Überprüfung bitten. Soweit diese Behörden Maßnahmen ergreifen kannst du als Vollstreckungsgericht das Verfahren fortsetzen.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Du kannst den SV ja mal fragen, ob eine Therapie möglich wäre. DAnn einstellen mit der Auflage, dass eine Therapie durchzuführen ist. Nach Ablauf der Frist nochmal ein Attest vom behandelnden Arzt anfordern.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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