Frage der vgG im allgemeinen

  • :atall Guten Morgen liebe Kollegen! :einermein

    Wie ich ja bereits schon erwähnte, bin ich neu in der Betreuungsabteilung. Also z.B. der Betreuer ist mit dem Aufgabenkreis Werkstattangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Heimangelegenheiten betraut. Natürlich steht im § 1822 BGB die lange Liste der erforderlichen Genehmigungen, aber in der Praxis wird das doch teilweise auch recht locker gesehen. So hat meine Vereinsbetreuerin (mit Aufgabenkreis Werkstattangelegenheiten) mir nunmehr den Werkstattvertrag (Behindertenwerkstatt) vorgelegt zur Erteilung der vgG. Ist es da wirklich erforderlich den Betroffenen anzuhören und sodann die Genehmigung zu erteilen? Ist die Genehmigung eher eine Formsache, oder gar entbehrlich? Ebenso verhält es sich doch im Rahmen von Wohnungs- und Heimangelegenheiten, wenn z.B. Betroffene von der Wohnung ins Heim umziehen. Ist da ebenfalls die vgG erforderlich (Kündigung der Wohnung, Abschluss Heimvertrag), zumal der Aufgabenkreis diese Angelegenheiten umfasst? Anders sehe ich die Sache, im Rahmen Vermögenssorge (Geldabhebung, Auflösung vom Sparbuch, Anlegung von Geld) oder bei Grundstücksangelegenheiten.
    Wie wird das bei euch so in der Praxis gehandhabt?:arbeitfer

  • Hallo Anja!

    Ich bin ja nun auch kein Betreuungsrpfl. sondern hab mit den Genehmigungen nur als FamG zu tun.

    Also als reine Formsache würde ich die Genehmigungen nicht abtun! Immerhin sind sie materiellrechtlich erforderlich, damit die jeweiligen Erklärungen/Verträge überhaupt wirksam werden.
    Ist ein Genehmigungstatbestand also erfüllt, muss auch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden (mit welchem Ergebnis auch immer)!

    :schreiben

    Wie umfangreich dann in dem Genehmigungsverfahren geprüft wird, ist dann jedoch m.E. Ermessenssache.

    In sehr einfach und eindeutig gelagerten Fällen verzichte ich z.B. auf den Erlass eines Vorbescheids und auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die mdj. Kinder. Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften macht die Genehmigung ansich ja nicht unwirksam sondern lediglich angreifbar. Ist mit einem Rechtsmittel jedoch absolut nicht zu rechnen, kann man im Interesse der Beteiligten m.E. hin und wieder davon absehen.

    :amen

    Dafür kann man aber keine generelle Marschroute oder Empfehlung ausgeben. Das sind Dinge, die ich wirklich von Fall zu Fall entscheide. :alarm

    Du wirst da sicherlich auch eine vertretbare und praktikable Lösung für Dich finden!
    :goodluck:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Anja

    Ist da ebenfalls die vgG erforderlich (Kündigung der Wohnung, Abschluss Heimvertrag), zumal der Aufgabenkreis diese Angelegenheiten umfasst?



    Kündigung der Wohnung ist ja im Gesetz geregelt, da kann ich auch nicht sagen, dass ich es vom Einzelfall abhängig mache. Abschluss eines Heimvertrages ist dann genehmigungsbedürftig, wenn es einem Mietvertrag ähnelt, und das ist ja meist der Fall. Es gibt da wenig, wo man mal ein Auge zudrücken kann. Wenn du dir bei Vermögensangelegenheiten sicher sein solltest, dass das Vermögen ordnungsgemäß verwaltet wird ( z.B. Berufsbetreuer oder naher vertrauenswürdiger Angehöriger ), geht ja auch ein Negativattest.

    Und von einem Aufgabenkreis "Werkstattangelegenheiten" hab ich noch nie gehört...:confused: .

    Wenn z.B. Betreute umziehen, fällt das ja auch wieder in den Bereich der Aufenthaltsbestimmung. Oft müssen sie ja ins Heim, obwohl sie nicht sagen können, ob sie das auch wollen. Leider knausern einige Richter gern mal mit den Aufgabenkreisen ( warum auch immer ), aber das müsste dann auch genehmigt werden, wenn Aufenthaltsbestimmung nicht abgedeckt ist.

    Im Endeffekt dient die Genehmigung ja auch der Absicherung des Betreuers, denn dann hat er den Darfschein und ist nicht mehr allein in der Verantwortung.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • markus
    Werkstattangelegenheiten = Abschluß eines Arbeitsvertrages in der Behindertenwerkstatt.
    Also ich merke schon, ich mache am Besten so weiter, wie bisher. Oftmals werden die Wohnungskündigungen und Heimverträge auch ohne vgG abgeschlossen, weil anscheinend keiner der Vertragspartner daran denkt. Eine nachträgliche Genehmigung macht doch daher eher wenig Sinn, oder? (Still ruht der See...) Im übrigen gibt es ja noch die Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuer, wo solche Schadensfälle abgedeckt werden können, für den Fall, dass bei Unwirksamkeit eines ohne Genehmigung geschlossenen Vertrages, Schaden entsteht.
    Hast Du zufällig ein Beispiel parat, in welchen konkreten Fällen diese Haftpflichtversicherung eintreten würde?

  • Zitat von Anja


    Hast Du zufällig ein Beispiel parat, in welchen konkreten Fällen diese Haftpflichtversicherung eintreten würde?



    Glücklicherweise nicht. In solchen Fällen würde das auch auf das Gericht zurückfallen, denke ich. Stell dir vor, z.B. kann sich ein Betreuer auf einmal gar nicht an die Belehrung bei der Verpflichtung erinnern, und dann waren wirs wieder.
    Ein sinniges Praxisbeispiel ist mir noch nicht untergekommen, und so soll es auch bleiben.

    Ob die Haftpflichtversicherung auch solche Fälle deckt? Die kann doch dann sagen, der Betreuer hätte das nicht gedurft, aber er hätte es wissen müssen.

    Ich denk mir eher, dass der Betreuer wirklich unverschuldet und bei sonstiger Beachtung seiner Aufgaben und Kompetenzen Mist bauen müsste, damit die Versicherung greift.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

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