Verwalterbestellung in Teilungserkärung, Fristbeginn

  • Hallo,

    in der Teilungserklärung steht bezüglich Bestellung des ersten Verwalters:
    "Die Bestellung gilt vom Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch an auf die Dauer von drei Jahren. Diese Frist beginnt jedoch nicht vor dem 31.01.2014."

    Ist dies rechtlich zulässig? Ich habe hierzu nichts konkretes gefunden, nur, dass das Verwalteramt mit dem Entstehen der werdenden Gemeinschaft beginnt. Kann da ein konkretes Datum vorgegeben werden?

  • Ich hänge mich mit meinem (ähnlichen) Problem an:

    Ich habe eine TE beurkundet am 12.07.13, in der heißt es nur "Als erster Verwalter im Sinn des WEG wird bis zum 01.08.2017 bestellt: ...". Startzeitpunkt ist nicht bestimmt.

    Meiner Recherche zufolge "beginnt die Amtszeit mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher und Entstehung der Gemeinschaft, sofern die Auslegung kein gegenteiliges Ergebnis ergibt" (Zitat aus Beckscher Online Kommentar RN 11 zu § 26 WEG). Eine Gemeinschaft entsteht zwangsläufig doch erst mit Eigentumsumschreibung auf den ersten Käufer, mithin ist der Beginn aber dann unbestimmt und deshalb hat diese Regelung (zumindest auch) das Potential dass der Verwalter länger als die vorgeschriebenen 3 Jahre im Amt sein kann.

    Ich bin daher der Meinung entweder brauche ich einen festen Beginn, der aber nicht vor 01.08.2014 liegen darf (mit dem Risiko dass die WEG bei schnellerer Bauphase anfangs ohne Verwalter dasteht) oder der Endzeitpunkt wird auf den (heute ist der 23.) 23.07.2016 reduziert.

    Oder liege ich falsch? Soweit zu gehen und auszulegen dass das Amt ja wegen der Höchstfrist sowieso erst am 01.08.2014 beginnen kann möchte ich nämlich beim besten Willen nicht gehen.

  • In der Teilungserklärung steht: Der aufteilende Eigentümer ist berechtigt, den ersten Verwalter zu bestellen. Die Bestellung gilt vom Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch an auf die Dauer von 3 Jahren. Diese Frist beginnt jedoch nicht vor Ablauf des 31.10.2015.

    Was haltet Ihr von dieser Formulierung?

  • In der Teilungserklärung steht: Der aufteilende Eigentümer ist berechtigt, den ersten Verwalter zu bestellen. Die Bestellung gilt vom Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch an auf die Dauer von 3 Jahren. Diese Frist beginnt jedoch nicht vor Ablauf des 31.10.2015.

    Was haltet Ihr von dieser Formulierung?

    Nichts:D Würde ich beanstanden.

  • In alten Teilungserklärungen hab ich sowas schön öfter gesehen, dass z. B. ein Bauträger bei der Aufteilung schon gleich einen Verwalter bestellt...

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