Betreuerwechsel Verzicht auf Schlussrechnung?

  • Hallo,
    folgende (allgemeine) Frage zur Handhabung

    Ich habe einen Betreuerwechsel. Ehemaliger Betreuer ist einer vom Betreuungsverein. Dieser war bisher also von der Rechnungslegungspflicht befreit. Diese Befreiung gilt ja aber nicht für die Schlussrechnung bzgl. dem gesamten Betreuungszeitraum.
    Neue Betreuerin ist ehrenamtlich.

    Jetzt reicht mir der ehemalige Vereinsbetreuer aber keine komplette Schlussrechnung ein, sondern lediglich den Schlussbericht, in dem er festhält, dass alle Unterlagen an die neue Betreuerin übergeben wurden und zusätlich eine Vermögensübersicht.
    Nicht aber eine ordnungsgemäße vollständige Schlussrechnung über den gesamten Zeitraum.

    Da die Betreute ist aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr geschäftsfähig und kann auf die Rechnungslegung nicht verzeichten.

    Der Vereinbetreuer muss dann wohl eine ordnungsgemäße Schlussrechnung einreichen, oder? Gibt es eine Möglichkeit, dass die neue Betreuerin verzichtet?

  • Es ist Freitag Nachmittag. Mit der letzten Post kommt ein Fax, das mich zum Grübeln bringt.

    Leider hab ich im Forum mit der SuFu -auf die schnelle- nichts passendes gefunden, was mich in meiner Meinung bestärkt.

    Mein Sachverhalt:
    Ehepaar steht unter rechtlicher Betreuung. Ehemann hat Betreuerin X, Ehefrau hat Betreuerin Y (so wie es sich gehört).

    Ehemann stirbt. Betreuerin Y unterzeichnet Betreuerin X eine Erklärung über die außergerichtliche Abrechnung und eine Entlastungserklärung.

    Zuerst dachte ich: das geht gar nicht. :confused:

    Beim weiteren Nachdenken: vielleicht doch. Es liegt ja kein Verzicht auf die Schlussrechnungslegung vor. Die Schlussrechnung soll ja nur außergerichtlich erfolgen. Vielleicht wollen die beiden Betreuerinnen ja nur mich entlasten. :)

    Aber: die Entlastung? Wortlaut: Es wird dem bisherigen Betreuer und dem Betreungsgericht Entlastung erteilt.

    Kann ein Betreuer einem anderen (ehemaligen) Betreuer Entlastung erteilen? :gruebel:

    So richtig komme ich nicht weiter. Vielleicht mache ich mir ja auch nur zuviele Gedanken, oder? :gruebel:

  • Du bist Betreuungsgericht für beide Betreuungen? Dann würde ich mindestens von der Betreuerin Y die kompletten Unterlagen der außergerichtlichen Schlussrechnung im Rahmen der turnusmäßigen Rechnungslegung verlangen und prüfen.

    Entlastung des Betreuers X von Y halte ich nicht für möglich. Würde aber nichts dagegen unternehmen.

  • Die Entlastung dürfte nach der üblichen Verwendung im Rechtsverkehr folgende Wirkungen haben:

    -) Genehmigung aller Handlungen, soweit sie bisher bekannt sind
    -) Verzicht auf Entschädigungsansprüche, soweit Anknüpfungstatsachen dafür bisher bekannt sind
    -) weitgehender Verzicht auf etwaig noch ausstehende Rechnungslegung

    So eine weitreichende Erklärung halte ich durch einen Betreuer im Grundsatz für ausgeschlossen. Für derartige Erklärungen sind m.E. alleine die Erben zuständig. Und selbst wenn die Ehefrau Alleinerbin wäre, hätte ich Bedenken gegen eine solche Erklärung der Betreuerin. Mir stellen sich dabei folgende Fragen:
    -) reicht die Bestellung der Betreuerin der Ehefrau überhaupt aus
    -) müsste selbst bei entsprechend weiter Bestellung nicht hier eine Anhörung der Ehefrau oder, falls diese nicht möglich ist, eine Bestellung eines entsprechenden Pflegers erfolgen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • So eine Entlastung wäre zwar möglich, müsste aber nach § 1812 BGB genehmigt werden, da eine Entlastung die Rechtsfolgen, die uns AndreasH so schön erläutert hat, mit sich ziehen würde.

    Das setzt aber, wie AndreasH auch schon schrieb, wohl voraus, dass die Betreute Alleinerbin geworden ist und dass der Ak der Betreuerin die Erbschaftsangelegenheiten umfasst... Zudem dürfte die Anhörung der Betreuten bzw. eines Verfahrenspflegers erforderlich sein.

  • Ich sehe es wie Eddie:

    Solch eine Entlastungserklärung wäre zwar bei entsprechendem AK möglich, jedoch genehmigungsbedürftig durch das Gericht. Für genehmigungsfähig halte ich solche Entlastungserklärungen durch bestellte Betreuer nicht. Damit hat sich die grundsätzliche Möglichkeit für mich erledigt.

  • Die Entlastung durch die neue Betreuerin könnte bereits an § 1804 BGB scheitern, je nachdem, welchen Inhalt man ihr beimisst.
    Deutlicher wäre es wohl insbesondere dann, wenn auch auf die Schlussrechnung verzichtet werden würde.
    Das ist hier wohl aber nur insoweit der Fall, als man die Vorlage an das Gericht nach § 1892 BGB umgehen möchte.

  • Was möglich ist und was nicht, hängt vom materiellen Gehalt der Erklärung ab.

    Und insoweit gilt:

    Die Entlastung enthält keinen materiellen Verzicht auf zum Zeitpunkt der Erklärung noch unbekannte Haftungsansprüche (LG München I FamRZ 2009, 2117).

    Für unbekannte Haftungsansprüche ist das zutreffend, aber, wie ich oben schon erwähnt habe, alles was nicht unbekannt ist, ist mit einer solchen Erklärung weg. Und das kann schon genug sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der reine Verzicht auf Erstellung einer Schlussrechnung wäre - da materiell ohne Gehalt - wohl unbedenklich.

    Dem stimme ich zu (im Ausgangsfall war es allerdings Entlastung). Allerdings würde ich mich gleichwohl fragen, wie der Betreuer der Ehefrau dazu kommt, - unaufgefordert - eine solche Erklärung abzugeben.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der reine Verzicht auf Erstellung einer Schlussrechnung wäre - da materiell ohne Gehalt - wohl unbedenklich.

    Dem stimme ich zu (im Ausgangsfall war es allerdings Entlastung). Allerdings würde ich mich gleichwohl fragen, wie der Betreuer der Ehefrau dazu kommt, - unaufgefordert - eine solche Erklärung abzugeben.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Ob unaufgefordert oder aufgefordert durch den bisherigen Betreuer ist dem Sachverhalt m. E. nicht zu entnehmen.

    Der Grund der Erteilung dürfte in fehlenden Rechtskenntnissen in Verbindung mit Entgegenkommen unter Betreuerkollegen liegen.

  • ...
    Der Grund der Erteilung dürfte in fehlenden Rechtskenntnissen in Verbindung mit Entgegenkommen unter Betreuerkollegen liegen.


    Eben, und das sollte kein Grund sein, so eine Erklärung abzugeben, denn schließlich hat der Betreuer alleine die Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen und nicht Rücksicht auf den (ehemaligen) Betreuer des Ehemannes zu nehmen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo zusammen,
    ich weiß es ist ein altes Thema, aber ich stolpere immer wieder drüber!

    Ein Betreuer wird entlassen und ein anderer bestellt.

    Der alte Betreuer ist zur Schlussabrechnung verpflichtet.

    Meine Frage ist atm NICHT, wie und ob der neue Betreuer auf die Schlussabrechnung verzichten kann. (soweit bin ich mir für mich im Klaren)

    Vielmehr: kann der (natürlich unbedenklich geschäftsfähige (um dieses Fass zu vermeiden)) Betreute selbst auf die Schlussabrechnung seines alten Betreuers verzichten?

    Auf die Jahresabrechnung im "laufenden Betrieb" kann der Betroffene ja nicht wirksam verzichten.
    Im Gegensatz dazu ist ein Verzicht auf die Schlussabrechnung nach Abschluss der Betreuung möglich.

    Einerseits läuft die Betreuung ja weiter, sodass diese Schlussabrechnung sich eher vergleichbar mit einer Jahresabrechnung "im laufenden Betrieb" in das Verfahren einfügt,
    andererseits ist die Schlussabrechnung des entlassenen Betreuers in ihren Rechtsgrundlagen ja die gleiche, wie die Schlussabrechnung des Betreuers nach Ende der Betreuung.

    Bisher habe ich den Verzicht auf die Schlussabrechnung der entlassenen Betreuers durch den weiterhin Betreuten eher kritisch gesehen, bin aber aus gegebenem Anlass ins Grübeln geraten und erwäge meine Handhabe abzuwandeln. Was meint ihr?

    Vielen Dank schonmal :)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.


  • Auf die Jahresabrechnung im "laufenden Betrieb" kann der Betroffene ja nicht wirksam verzichten.

    Was während der laufenden Betreuung erklärt werden kann, ist, dass der Betreute sein Vermögen ausschließlich alleine verwaltet / verwendet hat. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur das Betreuerhandeln. Kein Betreuerhandeln = keine Rechnungslegung. Die grundsätzliche Pflicht dazu entfällt aber nicht und auf diese kann auch m.E. nicht verzichtet werden; auch nicht bei einem Betreuerwechsel.

    Kamen in den letzten Jahren immer wieder diese 'Eigenverfügungserklärungen' (mein Kollege sagt dazu Selbstverwaltungserklärung), dann kann eine solche wohl auch bis zum Wechsel-Stichtag erklärt werden (wenn es denn zutrifft).

  • Auf die Jahresabrechnung im "laufenden Betrieb" kann der Betroffene ja nicht wirksam verzichten.

    Was während der laufenden Betreuung erklärt werden kann, ist, dass der Betreute sein Vermögen ausschließlich alleine verwaltet / verwendet hat. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur das Betreuerhandeln. Kein Betreuerhandeln = keine Rechnungslegung. Die grundsätzliche Pflicht dazu entfällt aber nicht und auf diese kann auch m.E. nicht verzichtet werden; auch nicht bei einem Betreuerwechsel. Kamen in den letzten Jahren immer wieder diese 'Eigenverfügungserklärungen' (mein Kollege sagt dazu Selbstverwaltungserklärung), dann kann eine solche wohl auch bis zum Wechsel-Stichtag erklärt werden (wenn es denn zutrifft).

    Das sehe ich genauso. Es hat ja auch seinen Grund, weshalb die Vermögenssorge weiter bestehen bleibt, eben weil der Betroffene diese nicht allein regeln kann bzw. überblickt.

  • Die grundsätzliche Pflicht dazu entfällt aber nicht und auf diese kann auch m.E. nicht verzichtet werden; auch nicht bei einem Betreuerwechsel.

    Das sehe ich genauso. Es hat ja auch seinen Grund, weshalb die Vermögenssorge weiter bestehen bleibt, eben weil der Betroffene diese nicht allein regeln kann bzw. überblickt.

    Das ist für mich genau die Frage;
    ich denke atm, dass es keinen unterschied zwischen der Schlussabrechnung anlässlich der Entlassung eines Betreuers und der Schlussabrechnung anlässlich der kompletten Beendigung der Betreuung gibt.

    Es ist keine Rechnungslegung gem. §1840 BGB (auf die, da sind wir uns denke ich einig, nicht verzichtet werden kann (Selbstverwaltungserklärungen sind wie du völlig richtig festhältst ja gerade kein verzicht auf die Abrechnung))

    Vielmehr ist es doch auch eine Rechnungslegung nach §1890 BGB

    Warum soll im Falle der Aufhebung einer Betreuung auf diese RL nach §1890 verzichtet werden können, im Falle der Entlassung aber nicht?

    @ Frog: Dass es einen Grund gibt, aus dem die Betreuung weiter die Vermögenssorge umfasst, ist richtig!, aber das ändert ja nichts an der unbedenklichen Geschäftsfähigkeit des Betroffenen (die natürlich vorauszusetzen sein dürfte!)


    (ganz am Rande mein Fall: Betroffener ist seit Kindheit blind und (gem. Gutachten etwas) intelligenzgemindert; Mutter war viele Jahr(zehnte) Betreuerin; Die Mutter kann die Betreuung aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht mehr führen; Betreuerwechsel; Schlussabrechnung; großes Drama; Betreuter kam hier (begleitet) vorbei und hat erklärt, dass er nicht will, dass seine Mutter Rechenschaft ablegen muss)

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
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