Der Betreute als Selbständiger oder Geschäftsführer

  • Hallo,

    ich habe derzeit einen kniffligen Fall auf dem Tisch und die Fachliteratur lässt mich mal wieder im Stich.

    Der Betreute ist Selbständig und im Betreuerausweis steht nur der umfassende Begriff "Vermögenssorge".
    Reicht dieser Aufgabenkreis aus, damit der Betreuer den Betreuten vollumfassend auch in seiner Eigenschaft als Selbständiger vertreten darf oder muss dies explizit im Betreuerausweis stehen ?
    Ebenso verhält es sich wenn der Betreute Geschäftsführer einer Firma ist. In einem solchen Fall kann doch der Betreuer aufgrund des AK Vermögenssorge nicht einfach die Geschäfte übernehmen, oder ?

    Es wäre pima wenn mir hier jemand helfen bzw. mir sagen kann wo ich nachlesen soll.

  • Wo ist das Problem?

    Vermögenssorge ist umfassend, mehr geht in Vermögensangelegenheiten nun mal nicht!

    Wozu denn so Genehmigungstatbestände wie z.B. § 1822 Nr. 8 mit 13 BGB, insbesondere Nr. 11 wo es um Prokura geht, oder § 1823 BGB bzw. so eine ausdrückliche Bezugnahme auf's Erwerbsgeschäft wie in § 1825 Abs. 2 BGB, wenn es nicht ginge?

    [Wegen der Vertretung der GmbH, kann ggf. GmbHG und Gesellschaftervertrag und Arbeitsvertrag des GF weiterhelfen.]

  • Man muss unterscheiden:

    Die Vertretung des Betreuten beschränkt sich auf dessen eigene Angelegenheiten. Ist er also in seiner Eigenschaft als natürliche Person selbständig tätig, kann der Betreuer im Hinblick auf die betreffenden Vermögensangelegenheiten ohne weiteres handeln. Auch kann der Betreuer Gesellschafterrechte des Betroffenen ausüben. Er kann aber nicht an Stelle des Betroffenen organschaftlich - z.B. als Geschäftsführer einer GmbH - für einen Dritten handeln.

  • So sehe ich es eigentlich auch.
    Schade, dass solche Themen in der Fachliteratur nicht oder schwer zu finden ist, dabei
    wird es immer wichtiger.

    Danke für die Beiträge

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen:

    Der Betreuer hat bereits beim Gewerbeamt den durch die Betroffene bislang betriebenen Blumenladen abgemeldet und beantragt nunmehr gem. § 1823 BGB die betreuungsgerichtliche Genehmigung hierfür.

    Er führt hierzu aus, dass die Betroffene den Laden an dem bisherigen Sitz bereits selbst geschlossen hat und das Gewerbe anschließend auf ihrem Wohngrundstück "nur noch sporadisch, ziel- und planlos führte und keine Einkünfte mehr hieraus hat. Es findet kein Kundenverkehr mehr statt."

    Unabhängig von der Frage, ob die Genehmigung vorher oder im Nachhinein zu erteilen wäre, bedarf der Betreuer zur Gewerbeabmeldung der Genehmigung nach § 1823 BGB? :gruebel:

    www

  • Nur Innengenehmigung!
    Die faktische Abmeldung beim Gewerbeamt ist meines Erachtens hierbei nicht maßgeblich, sondern ob überhaupt ein Erwerbsgeschäft vorlag und dieses noch ausgeübt wurde. Aufgrund des SV würde ich sagen, dass keine berufsmäßig ausgeübte, auf selbständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit mehr vorlag und somit auch kein Erwerbsgeschäft.

    Einmal editiert, zuletzt von Eddie Macken (6. April 2017 um 11:00) aus folgendem Grund: Umformulierung

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