Teilungsversteigerungsantrag durch Nachlasspfleger

  • Hallo, ich habe eine Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung durch einen Nachlasspfleger vorliegen. der Antrag ist zur Sicherung des Nachlasses gestellt, da bisher alle potentiellen Erben ausgeschlagen haben.
    Meine bisherige Suche im Kommentar hat nur ergeben, dass " eine Teilungsversteigerung durch der Nachlasspfleger nur in besonderen Fällen in Frage kommt".
    Ich bin bisher noch nicht weiter gekommen.
    Wer hat hier einschlägige Erfahrungen und kann mit weiterhelfen?

    Vorerst vielen Dank.

  • §§ 181 II S.2 ZVG mit 1962,1915 BGB.

    Habe aber erhebliche Zweifel an dem notwendigen Wirkungskreis des NLP.
    Die Versteigerung dient ja wohl nicht mehr der Sicherung des Nachlasses , sondern der Vorbereitung der Erbauseinandersetzung der ( unbekannten ) Erben .

    Warum besteht die NLP noch fort bzw. wurde das Fiskuserbrecht bisher nicht nachlassgerichtlich festgestellt ?

  • Stöber 20. Auflage § 181 Randnummer 6.5:

    Der Pfleger benötigt schon zum Antrag die Genehmigung des Nachlassgerichts.
    Teilungsversteigerung kann nur in besonderen Fällen in Frage kommen. Er soll ja den Nachlass sichern !

  • Ich sehe es so:

    Der Nachlasspfleger scheint ja wohl für einen Erblasser Pfleger geworden zu sein, der selbst wiederum in Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Es dürfte wohl nicht so sein, dass der Nachlasspfleger das dem Erblasser im Alleineigentum zustehende Grundstück versteigern will. Das geht nämlich nicht bzw. ist nicht zulässig. Als weitere Alternative käme noch in Betracht, dass der Alleineigentümer gestorben ist und eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet wurde....das ist aber wohl auch eher selten.

    Grundsätzlich gilt: Der Pfleger kann als gesetzlicher Vertreter der Erben eines verstorbenen Miteigentümers die Teilungsversteigerung beantragen, weil ihm (dem verstorbenen Miteigentümer) ein Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB an der gesamten Erbengemeinschaft zusteht. Diesen Anspruch macht der NLP geltend. Antragsgegner sind also nicht die vom Nachlasspfleger vertetenen (unbekannten) Erben, sondern die übrigen Miteigentümer.

    Das ist es wohl, was in den Kommentaren mit "in besonderen Fällen" gemeint ist.

    Die Geltendmachung dieses Anspruchs fällt in die Verantwortung des Nachlasspflegers bezüglich des Wirkungskreises "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses". Der Antrag selbst ist insoweit vom Versteigerungsgericht aus diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Der Antrag bedarf jedoch der nachlassgerichtlichen Genehmigung.

    @grossech:
    Bitte ergänze doch noch den SV mit Angaben darüber, wie die Grundbuchsituation ist, bzw. wer denn als Eigentümer (und wie) eingetragen ist und für welchen der Eigentümer der NLP handelt. Dann kann man genauer antworten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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