GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden bzw. befristeten Rückübertragungsanspruch sichert, kommt es regelmäßig auf die Hälfte des Grundstückswertes für die Bemessung der Eintragungskosten an.

    OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 21.09.2016, 3 W 49/16 (Leitsatz nach juris)
    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={9E81E7D6-0F7F-41FE-B8C6-18218B3F5BC7}

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Gebührentatbestand in Nr. 15112 KV-GNotKG ist auf das Verfahren der Löschung des Hofvermerks gemäß § 3 Abs. 1 HöfeVO nicht anzuwenden. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die bisher aus § 18 HöfeVfO a.F. abgeleitete umfassende Gebührenfreiheit für das gesamte Verfahren zur Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowohl für die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts als auch für die Verfahrenshandlungen des Grundbuchamts beibehalten werden.

    OLG Hamm 10. Zivilsenat; Beschluss vom 03.11.2016, 10 W 150/15
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20161103.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Die zur Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO entwickelten Grundsätze zur Unzuständigkeit des originären Einzelrichters zur Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung gelten gleichermaßen im kostenrechtlichen Bereich zur weiteren Beschwerde nach § 81 Abs. 4 und 6 GNotKG.

    2. Zu Mitwirkungspflichten des Kostenschuldners, wenn es für den Gebührenansatz um die Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens geht.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 21.12.2016, 34 Wx 467/16 Kost (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft fällt die Gebühr Nr. 14142 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nicht von dem Gesamtverkehrswert der betroffenen Grundstücke, sondern entsprechend der Zahl der betroffenen Grundstücke von deren jeweiligen einzelnen Verkehrswerten an.

    OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 24.10.2016, I-2 Wx 403/16, 2 Wx 403/16 = BeckRS 2016, 21417 = FGPrax 2016, 283

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Zum Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz und zur Geschäftswertfestsetzung.

    2. Entscheidungen im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz bzw. im Abhilfeverfahren auf Anfechtung eines Festsetzungsbeschlusses zum Geschäftswert bedürfen regelmäßig einer in sich nachvollziehbaren Begründung.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 23.12.2016, 34 Wx 414/16 Kost (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-110188?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (10. Januar 2017 um 11:55) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt, auf Grund der Erklärung des Eigentümers, dass seine Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sein soll, den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, und die Löschung des Hofvermerks durch das Grundbuchamt sind gerichtsgebührenfrei. Zwar ist dem Wortlaut nach für die Tätigkeit des Landwirtschaftsgerichts Nr. 15112 S. 1 GNotKG einschlägig. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass die Gebührenfreiheit nach der bisherigen Bestimmung des § 18 HöfeVfO für die Tätigkeit des Grundbuchamts und die Tätigkeit des Landwirtschaftsgerichts gewollt war.

    OLG Schleswig, Beschl. v. 31.05.2016 – [60] L WLw 22/15 = NJOZ 2017, 141 (s. a. oben (#743))

    Für die Befreiung eines Staatsbetriebs (hier: Sächsisches Immobilien- und Baumanagement) von Gerichtskosten ist erforderlich die vollständige Ausweisung aller Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan selbst. Die Ausweisung von Zuführungen und Abführungen im Haushaltsplan ist ebenso wenig ausreichend wie eine Übersicht zu Einnahmen und Ausgaben in der Anlage zum Haushaltsplan.

    OLG Dresden, Beschluss v. 08.08.2016 – 22 UF 445/15 = NJOZ 2017, 139

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Häng mich mal dran. Es gibt also keine neue Rechtsprechung zu diesem Thema. Laut Korinthenberg, zu KV 14143 (Rd.-Nr. 28) wird bei solchen Rechten pro "betroffener Buchungsstelle der Belastungsgegenstände ..... aufgezählt in Spalte 2 der zweiten Abteilung" die Gebühr erhoben.

    Ein Nießbrauchsrecht in 5 WEG eingetragen und es soll an allen gelöscht werden, sind es 125,- €.

    Ein Nießbrauchsrecht in einem Grundbuch aber an 5 Grundstücken eingetragen, sind dann auch 125,- €.

    Richtig?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

    Einmal editiert, zuletzt von Atlantik (14. Februar 2017 um 14:52) aus folgendem Grund: Rd.-Nr. ergänzt

  • nein, denn in dem Grundbuch mit den fünf Grundstücken ist es nur eine Festgebühr von 25 Euro (Vorb. 1.4 Abs. 3 KV). Dies trifft auch für 5 WEG zu wenn diese bei einem GBA geführt werden.

  • Der Korinthenberg führt an der mir zitierten Stelle aus, dass die Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 KV keine Anwendung findet, da es sich um die Löschung handelt und nicht um die Eintragung. Auch die Führung der Grundbücher bei einem GBA hat darauf keinen Einfluss, also dann doch 125,- €?

    Hier werden unterschiedliche Meinungen vertreten, daher wende ich mich mal an das Forum :).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich zitiere hier mal aus dem Kommentar zum GNotKG Fackelmann/Heinemann, RN 17 ff zu KV Nr. 14140-14143:

    "Betrifft das echte oder "fiktive" Gesamtrecht hingegen nur ein Grundbuchamt, dann greift die Privilegierung gemäß Vorbem. 1.4 Abs. 3 KV. Zwar ist dort nicht ausdrücklich die Löschung erwähnt, jedoch kann hier eine analoge Anwendung erfolgen. Anders als bei Nr. 14141 KV ist diese erstens grundsätzlich möglich und zweitens entspricht Vorbem. 1.4 Abs. 3 KV inhaltlich § 63 Abs. 1 KostO, welcher ebenfalls analog auf Löschungen angewandt wurde (Vgl. Korintenberg /Lappe, KostO, § 68 RN 14). Weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der telogischen Auslegung ergibt sich, das das GNotKG hieran etwas ändern wollte.

    Beispiel:...die mit einer Reallast belasteten Grundstücke werden bei einem Grundbuch geführt. Für die Löschung der Gesamtreallast fällt auch hier die Gebühr Nr. 14143 KV in Höhe von 25 Euro an, jedoch aufgrund analoger Anwendung von Vorbem. 1.4 Abs. 3 KV nur einmal. Die unterschiedliche Behandlung ...ist gerechtfertigt, weil das GNotKG selbst diese Unterscheidung zwischen einem Gesamtrecht, das nur bei einem Grundbuchamt geführt wird (Vorbem. 1.4 Abs. 3 KV), und einem solchen Recht, das bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird (Nr. 14122,14141 KV), vornimmt."

    Soweit das Zitat, überzeugt mich mehr als das OLG Köln

  • Danke für eure Meinungen, in einer Fußnote verweist der Korinthenberg auf den Böhringeraufsatz, der sich für eine Festgebühr ausspricht, sofern es sich um ein GBA handelt.

    Ich werde daher bei meiner Ansicht bleiben und die Gebühr nur einmal erheben. Ich frage dann in einem Jahr noch mal :D.

    PS: Lieber Gesetzgeber, kenne dich leider persönlich nicht, aber bitte das nächste Mal die Vorschriften zu Ende denken.
    PS II: Dankeschön.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wertberechnung (Notare):

    1. Der Geschäftswert für die Übertragung eines Sondernutzungsrechts bestimmt sich nach § 36 Abs. 1, 3 GNotKG.

    2. Bezugswert und Anhaltspunkt für die Wertbemessung kann daher der in einem früheren Kaufvertrag für das Sondernutzungsrecht vereinbarte Kaufpreis sein.

    LG Düsseldorf 25. Zivilkammer, Beschluss vom 16.01.2017, 25 T 107/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duess…s_20170116.html

    1. Einer Anwendung des landwirtschaftlichen Kostenprivilegs nach § 48 Abs. 1 GNotKG steht nicht entgegen, dass der von der Mutter an die Tochter überlassene Betrieb (Hofstelle nebst Land) hauptsächlich von einem Familienangehörigen (hier: Ehemann der Tochter) auf der Grundlage eines Pachtvertrages geführt wird (Anschluss an BayObLG München, Beschluss vom 3. September 1997, 3Z BR 98/97).

    2. Wenn der Notar im Rahmen seiner Gebührenrechnung zu Unrecht die Berücksichtigung einer Kostenbegünstigung nach § 48 Abs. 1 GNotKG abgelehnt hat, ist es nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG gerechtfertigt, ihn zur Kostenerstattung für das gerichtliche Verfahren nach § 127 GNotKG sowie zur Kostentragung für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren nach § 129 GNotKG zu verurteilen (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2015, 9 W 42/14).

    OLG Nürnberg 8. Zivilsenat, Beschluss vom 01.02.2017, 8 W 2148/16 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine Dienstbarkeit und eine Vormerkung für eine Dienstbarkeit treten hinter 4 weitere Rechte zurück. Müssen jetzt 4 Rangrücktritte der Dienstbarkeit berechnet werden da die Veränderung des Ranges der Vormerkung ja gebührenfrei ist?

  • Eine Dienstbarkeit und eine Vormerkung für eine Dienstbarkeit treten hinter 4 weitere Rechte zurück. Müssen jetzt 4 Rangrücktritte der Dienstbarkeit berechnet werden da die Veränderung des Ranges der Vormerkung ja gebührenfrei ist?

    Nein, es ist nur ein Rangrücktritt für die zurücktretenden Dienstbarkeit zu berechnen, KV 14130 Abs. 2 GNotKG.
    Für den Rücktritt der Vormerkung entsteht keine Gebühr.
    Der Wert der zurücktretenden Dienstbarkeit ist mit der Summe der vorrückenden Rechte zu vergleichen, §§ 45 Abs. 1, 69 Abs. 2 GNotKG.
    Es entsteht eine Gebühr aus dem geringeren Vergleichswert.

  • Weiß zufällig jemand, ob es für diesen Fall eine Gebührenbefreiung gibt:

    Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt übt ein Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatschG aus. Erwerber ist dann der Landkreis.

    Gefunden hab ich keine Befreiungsvorschrift. Würde man das Land als Eigentümer eintragen, wär s klar, aber so..??

  • Für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft fällt die Gebühr Nr. 14142 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nicht von dem Gesamtverkehrswert der betroffenen Grundstücke, sondern entsprechend der Zahl der betroffenen Grundstücke von deren jeweiligen einzelnen Verkehrswerten an.

    OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 24.10.2016, I-2 Wx 403/16, 2 Wx 403/16 = BeckRS 2016, 21417 = FGPrax 2016, 283


    s. dazu die ablehnende Anmerkung von Wilsch in der ZfIR 2017, 207 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!