Zuständigkeit deutsches Nachlassgericht zur Ausschlagung bei polnischem Erbrecht?

  • Hallo!

    Stehe gerade auf dem Schlauch und habe auch über die Suchfunktion keine Lösung gefunden...

    Ich habe einen polnischen Erblasser, der zuletzt in Polen gelebt hat, dort auch verstorben ist und hier auch keine Nachlassgegenstände hatte.
    Dessen Enkel, der ursprünglich in Polen geboren wurde, lebt mittlerweile in Deutschland und hat seine Ausschlagungserklärung vor dem polnischen Konsulat abgegeben. Für dessen minderjähriges Kind, welches in Deutschland geboren wurde, hat das Konsulat ihn an das Nachlassgericht seines Wohnortes verwiesen, um die Ausschlagungserklärung für das minderjährige Kind entgegenzunehmen.

    Ich finde keine Vorschrift, wonach sich eine internationale Zuständigkeit ergibt und wir hier somit für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig wären.

    Wie würde das ggfls. auch laufen? Müssen wir die Erklärung dann nach Polen hinschicken? Muss vorher noch eine Übersetzung erfolgen? Macht es wenn nicht eher Sinn, eine solche Erklärung vor einem polnischen Notar in Deutschland abzugeben, wenn das Konsulat sich weigert?

    Vielleicht weiß ja jemand Rat und kann mir helfen.

    Vielen Dank schonmal!!!

  • Ich finde keine Vorschrift, wonach sich eine internationale Zuständigkeit ergibt und wir hier somit für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig wären.

    Da der Erbfall nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 EGBGB polnischem Erbstatut untersteht, kommt es darauf an, welche Regelungen dort getroffen worden sind (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., Rn 8 zu § 1945).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • Dessen Enkel, der ursprünglich in Polen geboren wurde, lebt mittlerweile in Deutschland und hat seine Ausschlagungserklärung vor dem polnischen Konsulat abgegeben. Für dessen minderjähriges Kind, welches in Deutschland geboren wurde, hat das Konsulat ihn an das Nachlassgericht seines Wohnortes verwiesen, um die Ausschlagungserklärung für das minderjährige Kind entgegenzunehmen.!

    Das ist merkwürdig, beim Erwachsenen muss es kein deutsches Gericht entgegennehmen, beim Minderjährigen schon?:gruebel:


    Ich denke, § 344 Abs. 7 FamFG findet keine anwendung, da weder Nachlass hier vorhanden noch der Erblasser hier wohnhaft war. Vielleicht hat der Gute nur was falsch verstanden. Nachfrage beim Konsulat.

  • In ähnlichen Fallkonstellationen verweisen wir nach Beurkundung der Ausschlagung durch den volljährigen in Deutschland wohnhaften Berufenen (Erben) hinsichtlich der Ausschlagung für seine minderjährigen Kinder an deutsche Notare.
    Die Ausschlagungsfrist beträgt nach poln. Erbrecht 6 Monate.
    Der Hintergrund ist die Anwendung des deutschen Familienrechts hinsichtlich der Vertretung der Minderjährigen nach Haager Übereinkommen über elterliche Verantwortung und den Schutz von Kindern und die internationale Zuständigkeit der Familiengerichte am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach der Brüssel IIa Verordnung.
    Wir empfehlen es, dass der deutsche Notar in der Urkunde über § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB belehrt. Die Belehrung ist weniger an die Eltern gerichtet, eher an das polnische Nachlassgericht. Denn nach poln. Familienrecht ist eine ohne vorheriger Zustimmung des Familiengericht durch die Eltern abgegebene Erbausschlagung unwirksam. Daher muss das Entgegennehmen der Erklärung ohne einer familiengerichtlichen Genehmigung dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine Belehrung zum BGB kann schlecht von einem polnischen Notar erfolgen.
    Die Belehrung zum deutschen Familienrecht wird in der Regel bei einem deutschen Notar mit einer Belehrung zum poln. Erbrecht verbunden: dass der deutsche Notar die Erschienenen über die Folgen und über die Wirksamkeit der Erklärung nach polnischem Erbrecht nicht belehren kann, dass die Beurkundung aber trotzdem gewünscht wird.

  • Danke erstmal für die Rückmeldungen!!!

    Beim Konsoluat habe ich schon versucht anzurufen. Da fliege ich nach geraumer Zeit immer wieder aus der Warteschleife raus.... :daumenrun.

    Meine Vermutung war auch eher, dass es um die familiengerichtliche Genehmigung bzw. nach polnischem Recht eher Zustimmung geht. Zumindest hatten wir schonmal einen ähnlich gelagerten Fall, wo es auch um die Genehmigung des Familiengerichts ging. Da hatte das Konsulat aber vorher die Ausschlagungserklärung der Eltern für das minderjährige Kind beglaubigt, und sie dann hierhin geschickt.

    Daher muss das Entgegennehmen der Erklärung ohne einer familiengerichtlichen Genehmigung dem Nachlassgericht erklärt werden.

    Dem Nachlassgericht in Polen ist damit gemeint oder dem hiesige Nachlassgericht?

    Also als Fazit entnehme ich dann, dass ich die Leute an einen deutschen Notar verweise, der die Erklärung aufnimmt und zusätzlich eine Belehrung mit einfließen lässt, dass nach deutschem Familienrecht weder Zustimmung noch Genehmigung zur Erbausschlagung -in dem Fall- erforderlich ist. Und die Leute müssen diese Erklärung dann selber nach Polen schicken. Muss das dann auch übersetzt werden???

  • Ja, dem polnischen Nachlassgericht. Das polnische Gericht wird sich ggf. mit der Wirksamkeit der Erklärungen auseinandersetzen müssen (falls ein Erbscheinsantrag eingeht).
    Theoretisch wird die Erklärung mit Abgabe beim Notar wirksam. Die Informationspflicht des Notars dem Nachlassgericht gegenüber ist eine andere Geschichte. Wir raten aber den Erben, die Erklärung nach der Beurkundung durch den deutschen Notar, übersetzt dem polnischen Nachlassgericht zu übersenden.

  • Ein deutscher Notar hat keine Informationspflicht einem polnischen Gericht gegenüber und er wird sich auch hüten irgend welche Betreuungsaufgaben in so einem Fall zu übernehmen.

    zu #1:Macht es wenn nicht eher Sinn, eine solche Erklärung vor einem polnischen Notar in Deutschland abzugeben, wenn das Konsulat sich weigert?

    Ist das ernst gemeint oder ein Schreibversehen? Denn diese Frage darf ein deutscher Rechtspfleger eigentlich nicht stellen, ohne sich ordentlich zu blamieren.

  • Ein deutscher Notar hat keine Informationspflicht einem polnischen Gericht gegenüber und er wird sich auch hüten irgend welche Betreuungsaufgaben in so einem Fall zu übernehmen.

    Die Aufgabe des deutschen Notars ist es, die Erklärung auf Verlangen der Partei zu Beurkunden. Um sich zu schützen, kann der deutsche Notar dabei die Standard-Belehrung zum ausländischen (Erb)Recht in die Urkunde aufnehmen. Die Vertretung nach deutschem Familienrecht muss er dagegen prüfen. Dazu (§ 1643 BGB) kann er auch belehren.
    Die ggf. erforderliche Übersendung der Erklärung an das ausländische Nachlassgericht ist Sache des Erben.


    Es gibt 2 oder 3 (Anwalts)notare in Deutschland, die in polnischer Sprache beurkunden. Tatsache ist, dass sie dies als deutsche Notare unter Anwendung des deutschen Beurkundungsrechts tun.
    Schließlich üben die Notare des lateinischen Notariats, entgegen der Auffassung des EuGH, öffentliche Gewalt aus. :strecker

  • Kannst Deine Zunge ruhig wieder reinnehmen, was ich geschrieben habe stimmt (und was Du in #6 3. Satz geschrieben hast, stimmt so nicht)! Keine Informationspflicht gegenüber einem polnischen Gericht und keine Übernahme von Betreuungsaufgaben.
    Zur Aufnahme einer Ausschlagungserklärung und Belehrungshinweisen habe ich nichts geschrieben, daher kann auch nichts falsch gewesen sein.

  • Easy rider, easy. Wo habe ich bitte geschrieben, dass der deutsche Notar Informationspflichten gegenüber einem ausl. Nachlassgericht hat? Aus #6 and aus dem gesamten Threat ergibt sich das Gegenteil.
    Die :strecker betrifft die Auffassung des EuGH, wonach wir einfache Dienstleister sind und die Idee eines „polnischen Notars in Deutschland“ künftig gar nicht so abwegig ist.

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