§ 1371 BGB! ja oder Nein bei Heirat in Polen?

  • Huhu,

    Folgender Sachverhalt:

    Deutsche Erblasserin, deutscher Ehemann mit 1 Kind. Beide Ehegatten hatten damals, zum Zeitpunkt der Eheschließung in Polen, die polnische Staatsangehörigkeit und lebten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht.

    Nun stellt sich die Frage, ob der Ehemann neben der Tochter Erbe zu 1/2 oder nur zu 1/4 geworden ist.

    :eek:

  • Ok. Habe mich gerade für die andere Variante entschieden. Die Eheleute leben seit ca. 20 Jahren in Deutschland und lt. polnischem IPRG ist das Güterrecht wandelbar.

  • ...aber zur Beurteilung der Rechtslage schauen wir doch zuerst in unser IPR und kommen so über Art. 15 EGBGB auf das anzuwendende Recht....:confused::confused::confused:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (24. Juli 2013 um 07:48) aus folgendem Grund: "zuerst" fett und unterstrichen gemacht!!!

  • Aber das polnische IPR knüpft an die Staatsangehörigkeit an und ist wandelbar. Demzufolge dürfte mit dem Wechsel zur deutschen Staatsangehörigkeit auch deutsches Güterrecht Anwendung finden

  • ...aber zur Beurteilung der Rechtslage schauen wir doch zuerst in unser IPR und kommen so über Art. 15 EGBGB auf das anzuwendende Recht....:confused::confused::confused:

    Ich habe es mittlerweile aufgegeben, mich in Güterstandsfragen mit Auslandsbezug zu äußern. Bei der Anwendung des deutschen IPR (natürlich auch des Art. 220 EGBGB!) kannst Du Eulen nach Athen tragen, ohne dass dies irgend jemanden beeindruckt oder auch nur zum Nachdenken bewegt. Bei Fällen mit Auslandsbezug zuerst (!) ins ausländische IPR zu schauen, ist der worst-case-Katastrophenfehler, den man überhaupt begehen kann.

  • Also jetzt sag ich auch mal, wie ich es lösen würde:

    Für mich ist der § 1371 eine güterrechtliche Frage.
    Demnach gilt es in Art 15 EGBGB zu schauen.

    "die güterrechtlichen Wirkungen der EHe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht."
    Das bringt uns in Art 14 EGBGB..... somit im Endeffekt zu deutschem Güterrecht.


    Kann mir nochmal jmd Feedback geben?! Bin nämlich auch noch nicht ganz so sicher im Umgang mit Auslandsbezug :(

  • Siehe #4 und #6.

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