P-Konto, Sozialleistung entnommen und wieder eingezahlt

  • Hallo,
    von einem P-Konto hat der Betreute Im Juli den vollen Freibetrag entnommen und mir 500 € zur Verwahrung gegeben. Ich habe die 500 € im Juli wieder auf sein Konto überwiesen. (Das Geld war vom JobCenter). Problem: Jetzt kommt der Betreute nicht mehr ran.
    Kann ich eine Bescheinigung nach § 850 K Abs. 2 ZPO ausstellen auf einmalige Erhöhung um 500 € im Juli?
    Danke.
    Rachel10

  • Hallo,
    von einem P-Konto hat der Betreute Im Juli den vollen Freibetrag entnommen und mir 500 € zur Verwahrung gegeben. Ich habe die 500 € im Juli wieder auf sein Konto überwiesen. :( ?? (Das Geld war vom JobCenter). Problem: Jetzt kommt der Betreute nicht mehr ran.
    Kann ich eine Bescheinigung nach § 850 K Abs. 2 ZPO ausstellen auf einmalige Erhöhung um 500 € im Juli?
    Danke.
    Rachel10

    --- Können schon, wäre aber falsch.

  • Seh ich wie TJ.

    Die Bank wird wohl die Bescheinigung anerkennen aber der Glaeubiger duerfte das Ganze dann angehen.

  • Seh ich wie TJ.

    Die Bank wird wohl die Bescheinigung anerkennen aber der Glaeubiger duerfte das Ganze dann angehen.

    Ich sehe es auch so, dass es völlig falsch wäre, eine solche Bescheinigung auszustellen. Es ist eine Bareinzahlung bzw.
    eine Überweisung eines Dritten. Warum sollte man die freistellen können.

    Leider sind mir solche Bescheinigung auch schon untergekommen, die von Anwälten oder Betreuern ausgestellt worden
    sind, also Leuten die genau wissen, was sie tun. Für mich ein Fall des § 288 StGB.

    Leider merkt das der Gläubiger ohne KOntoauszug in 100% der Fällen nicht. Und die bekommt er ja nicht so ohne
    weiteres.

  • M.E. keine Bescheinigung und kein Fallfür Vollstreckungsschutz. Der Schuldner hat eben Pech gehabt, wenn der Freibetrag überschritten wird und das Geld kommt der Schuldentilgung, die letztlich auch im Interesse des Schuldners sein dürfte, zu Gute

  • die letztlich auch im Interesse des Schuldners sein dürfte

    aus unserer (objektiver) Sicht, nicht aber aus seiner (subjektiver) Sicht.;)

    Habe da nur mein LG zitiert ;). dass der Schuldner das ggf. anders sieht, steht auf einem anderen Blatt. Frei nach dem Motto: unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

  • sofern der regelmäßige Geldeingang nicht so hoch ist, kommt er im August an zumindest Teile des geldes, da der eingezahlte Betrag dann zu Guthaben August wird und im Rahmen des August-Freibetrags verfügt werden kann.

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