Folgender Fall:
Käufer erwirbt Grundstück von der Gemeinde für beispielsweise 50.000 € (Kaufpreis). In dem Vertrag ist außerdem eine Bauverpflichtung enthalten, die sich ja wohl nach § 50 GNotKG mit 20 % des Grundstückswertes für die Gebühr Nr. 14110 KV-GNotKG werterhöhend auswirken dürfte. Die Eigentumsumschreibung ist also nach einem Wert von 60.000 € zu berechnen.
Frage:
Muss hier eine Wertfestsetzung durch Beschluss her?
Ich befürchte schon, da ich hier keinen Ausnahmetatbestand des § 79 GNotKG bejahen kann.
Was meint Ihr?