Eintragung RückAV: Antrag bleibt hinter Bewilligung zurück

  • Ich habe folgenden Fall:

    Vor einigen Jahren erwarb E von der Gemeinde G ein Grundstück. Es wurde eine schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung und eine bedingte Rückübertragungspflicht vereinbart. In dem Kaufvertrag wurde damals auch von den Beteiligten die Eintragung einer entsprechenden RückAV bewilligt.

    Die Eintragung der RückAV unterblieb damals.

    Dann verkaufte E eine Teilfläche des von G erworbenen Grundstücks an K. G hat dem wohl damals formlos zugestimmt, da aber die RückAV nicht eingetragen war, gibt es dazu nichts in der Akte.

    Jetzt beantragt G die Eintragung der RückAV aufgrund der damaligen Bewilligung an dem bei E verbliebenen Restgrundstück.

    Ich hatte beanstandet, dass Antrag und Bewilligung nicht deckungsgleich sind, weil sich die Bewilligung auf das ursprünglich erworbene Grundstück und nicht nur auf die nach dem Abverkauf an K verbliebene Teilfläche bezieht.

    G sieht das anders und meint, die damalige Bewilligung sei dahingehend auszulegen, dass unter diesen Umständen auch ein Teilvollzug an der Restfläche möglich sein soll.

    Wie seht Ihr das?

    Problem ist wohl, dass G eine neue Bewilligung von E nicht ohne Rechtsstreit bekommen wird...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich tendiere derzeit zur Zurückweisung, da die damalige Bewilligung m.E. keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass auch ein Teilvollzug möglich sein soll. Damals wurde einfach nur gesagt, dass die G unter bestimmten Bedingungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein soll und die Rückauflassung verlangen kann. Dann wurde die Bewilligung der Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des schuldrechtlichen Rechts der G auf Rückübertragung "im Grundbuch" erklärt.

    Falls mich noch jemand bekräftigen oder vom Gegenteil überzeugen will, würde ich mich über Beiträge freuen!
    :)

    Ulf

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  • An der veräußerten Teilfläche könnte die Rück-AV ohnehin nicht (mehr) eingetragen werden, weil der Alteigentümer nicht mehr bewilligungsberechtigt ist. Es stellt sich also nur noch die Frage, ob die Rück-AV - wie beantragt - an der verbliebenen Restfläche eingetragen werden kann. Ich würde dies bejahen, weil nach meiner Ansicht überhaupt kein Fall der fehlenden Deckungsgleichheit von Antrag und Bewilligung vorliegt. Denn entscheidend ist, dass sich der vorzumerkende Anspruch (jedenfalls auch) auf die besagte Restfläche bezieht, so dass nicht recht nachvollziehbar erscheint, weshalb insoweit die Eintragung einer Vormerkung scheitern soll.

    Vielleicht wird die Sache klarer, wenn man den Sachverhalt dahingehend abwandelt, dass die veräußerte Teilfläche nicht an einen Dritten, sondern an den Inhaber des Rückübereignungsanspruchs (rück-)veräußert wurde. Hier lässt sich wohl nicht allen Ernstes die Auffassung vertreten, dass der Restanspruch für die verbliebene Teilfläche nicht mehr durch die ursprünglich bewilligte Vormerkung gesichert werden kann. Im entscheidenden rechtlichen Kontext ist es demnach völlig unerheblich, an wen eine Teilfläche wegveräußert wurde.

    Noch krasser: Eine Teilfläche wird kraft Gesetzes (z.B. durch Flurbereinigung o.ä.) abgetrennt. Soll dadurch der Anspruch bezüglich der Restfläche nun auf einmal nicht mehr durch die ursprünglich bewilligte Vormerkung sicherbar sein? Sie bezieht sich eben von vorneherein auf ein "Weniger", das allerdings im "Mehr" enthalten ist.

  • Danke für Deine Antwort!

    Deine Argumentation hat mich - wie schon häufiger - überzeugt. :daumenrau

    Ulf

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  • Aber das GB-Blatt gibt es noch und im Antrag wird klar gesagt, dass die Eintragung am jetzigen Flurstück erfolgen soll. § 28 GBO habe ich daher nicht als Problem angesehen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • § 28 gilt nur dann für den Antrag wenn man keine Bewilligung benötigt und in der Urkunde wird doch das Flst genannt mit einer bestimmten Größe, und die jetzige Eintragung soll doch an einem verkleinerten also anderen Flst erfolgen. § 28 GBO soll zwar nicht kleinlich ausgelegt werden, aber hier geht es doch nicht um einen Schreibfehler oder sonstige unbedeutende Ungenauigkeit.

  • Na ja, aus dem GB ist ersichtlich, dass das in der Bewilligung genannte Flurstück 1 heute in den Flurstücken 1/1 und 1/2 fortgeführt ist. Belastet werden soll nun Flurstück 1/2 als bei der Verpflichteten verbliebener Teil.

    Zwar sind hier in der Bewilligung nicht 1/1 und 1/2 aufgeführt aber die Fortführung ergibt sich ja aus dem GB.

    Und ob man nun nur 1/2 belasten kann, obwohl ursprünglich 1 belastet werden sollte, hat Cromwell ja oben schon beantwortet.

    Ulf

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  • Na ja, aus dem GB ist ersichtlich, dass das in der Bewilligung genannte Flurstück 1 heute in den Flurstücken 1/1 und 1/2 fortgeführt ist. Belastet werden soll nun Flurstück 1/2 als bei der Verpflichteten verbliebener Teil.

    Zwar sind hier in der Bewilligung nicht 1/1 und 1/2 aufgeführt aber die Fortführung ergibt sich ja aus dem GB.

    So ist es.

    Und deshalb ist es ausreichend, wenn § 28 GBO im Rahmen des nunmehr gestellten Antrags Genüge getan wird.

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