Vereinskosten

  • Die Rücknahme und die Zurückweisung fallen unter die Gebühr Nr. 13101. Diese ist eine Verfahrensgebühr und deckt sowohl die Eintragung als auch die Zurückweisung und die Zurücknahme ab (schau mal in die Regierungsbegründung).

  • Nein, die Gebühr entsteht mit Beginn des Verfahrens = Antragstellung. Ob das Verfahren durch Eintragung oder durch Rücknahme des Antrags beendet wird, ist egal. Jeder Antrag kostet also entweder

    • gar nichts (Antrag auf Eintragung des Erlöschens des Vereins, der Beendigung der Liquidation des Vereins, der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein, des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder auf Schließung des Registerblatts) oder
    • 50 Euro (alle anderen Eintragungsanträge)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Darf ich das mal rauskramen und mich mit einer Frage anhängen?

    Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 73 BGB: da sind Kosten nach 13400 GV zum GNotKG zu erheben- 1,0 Gebühr.

    Ich entziehe die Rechtsfähigkeit, weil nur noch zwei Mitglieder zu finden sind, der Beschluss ist rechtskräftig, das Registerblatt wird geschlossen und Kostenschuldner ist der Verein- wie komme ich da an das Geld? Der Verein ist nicht mehr rechtsfähig- wer bekommt die Kostenrechnung? Selbst wenn der Wert 0 Euro wäre, entstünde die Mindestgebühr von 35 Euro.
    Wie löst ihr das? Im Korintenberg habe ich dazu nichts gefunden.

    Leicht ratlose Grüße, nanga.

  • Siehe Korintenberg, Vorbemerkungen zu 1.3.5 KV Nr. 13400 Rn. 44:
    wenn Antrag des Vorstandes vorlag, musst du eine Kostenentscheidung treffen: § 27 Nr. 1 GNotKG. Bei Entziehung von Amts wegen, ist der (nunmehr nicht rechtsfähige) Verein Kostenschuldner nach § 23 Nr. 7 GNotKG.
    Bezüglich des Geschäftswertes ist dazu noch § 36 Abs. 3 GNotKG zu beachten.

    Ansonsten würde ich meinen:
    Nicht rechtsfähige Vereine sind wie Gesellschaften zu behandeln, vgl. § 54 BGB. Beide Vorstände haften somit persönlich als Gesamtschuldner für die Registerkosten.


    Nachtrag zu den vorhergehenden Beiträgen: die Ersteintragung bzw. die Zurücknahme des Antrages oder dessen Zurückweisung lösen eine Gebühr von 75,00 EUR aus, vgl. KV 13100.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Danke KnutG, die Stelle hatte ich gefunden, half mir nur nicht so richtig weiter, der Hinweis auf 54 BGB bringt mich mal zum Weitersuchen.
    Gruß nanga.

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