PKH-Aufhebung Wiedereinsetzung

  • Hallo Zusammen!

    Sachverhalt:

    Ich fordere die Klägerin auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen gem. §120 IV ZPO. Sie gibt keine Rückmeldung, auch nach Erinnerungn icht. Daher hebe ich Ihr die PKH auf. Der Aufebungsbeschluss wird an Ihren beigeordneten RA zugestellt und an Sie formlos übersandt. Am 17.05.2013 läuft die Rechtsmittelfrist ab. am 21.05.2013 geht ein Schreiben von Ihr ein, in diesem gibt Sie an, dass Sie zwischenzeitlich umgezogen sei und Ihr Ex-Freund die Unterlagen verspätet an Ihre neue Adresse übersandt hätte. Weiterhin legt sie hierin verspätet Beschwerde ein. Sie legt die Ummeldung bei, aus welcher hervorgeht, dass Sie sich im Oktober 2012 umgemeldet hat. Schon im Juli 2012 wurden Ihre pers. und wirtsch. überprüft und mitgeteilt, dass weitere Anfragen vorbehalten bleiben, also sie mit weiteren Anfragen zu rechnen hat.

    Fragen:

    1.) Ich würde die Tatsache, dass sie umgezogen ist und sich auf die gerichtlichen Schreiben nicht melden konnte als Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand werten. Würdet Ihr das auch so tun?

    2.) Weiterhin habe ich vor den Antrag auf W.einsetzung zurückzuweisen. Die Klägerin wusste ja, dass sie mit weiteren Schreiben vom Gericht zu rechnen hat, dies wurde Ihr so von uns mitgeteilt. Weiterhin bin ich der Meinung, dass sie nicht darauf vertrauen kann, dass Ihr "Ex-Freund" ihr die Post nachschickt und das auch noch pünktlich. Weiterhin hat Sie keinen Nachsendeauftrag gestellt, was Sie aber hätte tuen können.
    --> Würdet Ihr auch zurückweisen???

    3.) Der Beschwerde deshalb nicht abzuhelfen und die Sache insgesamt dem Beschwerdegericht vorzulegen.


    Ich bedanke mich für eure Meinung/Tipps oder euer Wissen ;)

  • Hat sie die Unterlagen denn mittlerweile eingereicht?

    Leider überlesen viele, dass bei einer Beschwerde diese im Abhilfeverfahren nicht auf ihre Zulässigkeit, sondern nur auf ihre Begründetheit hin zu prüfen ist. Ist die Beschwerde nicht begründet, ist ihr nicht abzuhelfen und dem Beschwerdegericht vorzulegen. Dieses entscheidet dann über die Zulässigkeit - und somit auch über den Wiedereinsetzungsantrag.

    Deine Prüfung ist also eigentlich nur:
    Wurden die Unterlagen jetzt vollständig eingereicht?
    Nein => Beschwerdegericht (ohne ein Wort über Wiedereinsetzung zu verlieren)
    Ja => Abhelfen (oder genau prüfen, um ein Argument für die Nichtabhilfe zu finden... was ich allerdings für bedenklich halte)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • So käme mir das auch in den Sinn.
    (Wobei ich mich frage, warum trotz BGH etc. die Aufforderung nicht dem PBV zugestellt wurde. Das könnte schon aus formalen Gründen zur Aufhebung Deiner Entscheidung führen. Aber das ist hier nicht Thema.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mittlerweile hat Sie die Unterlagen eingereicht. Also müsste ich dann wohl abhelfen. Das die RM-Frist abgelaufen ist beachte ich also bei meiner Prüfung überhaupt nicht ok. Danke!

    Welche Aufforderung sollte denn dem PBV zugestellt werden? Die Aufforderung nach §120 IV ZPO ? Also bei uns erhält er lediglich eine Abschrift dieser Anfrage. Warum sollte diese zugestellt werden?

  • Welche Aufforderung sollte denn dem PBV zugestellt werden? Die Aufforderung nach §120 IV ZPO ? Also bei uns erhält er lediglich eine Abschrift dieser Anfrage. Warum sollte diese zugestellt werden?

    Statt vieler Worte:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-%A7-120-IV-ZPO

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Hallo,

    förmlich zugestellt werden muss m.E. das Aufforderungsschreiben nach § 120 Abs. 4 ZPO m.E. nicht.

    Allerdings frage ich mich, warum das Aufforderungsschreiben an Partei und Prozessbevollmächtigten zugestellt wird? Entweder man folgt dem BGH und stellt nur an den RA zu oder man lässt ihn ganz außen vor, wenn man -entgegen BGH- davon ausgeht, dass das Überprüfungsverfahren einen neuen Rechtszug i.S.v. § 172 ZPO bildet.

    An beide zu übersenden ist inkonsequent: oder stellt ihr auch sämtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse an Partei und RA zu?

    Gruß
    Peter

  • Hallo Peter,

    Das Aufforderungsschreiben übersenden wir der PKH-Partei und der PBV erhält eine Abschrift z.K.. Der evtll. Aufhebungsbeschluss wird dann nur an den PBV zugestellt und an den Kläger übersandt. Das ist hier bei uns so gängige Praxis und als JungRPFL bin ich da so mit reingewachsen ;) Ich weiß ja nicht wie ihr es hand habt ;)

  • Mittlerweile hat Sie die Unterlagen eingereicht. Also müsste ich dann wohl abhelfen. Das die RM-Frist abgelaufen ist beachte ich also bei meiner Prüfung überhaupt nicht ok.



    Es ist ärgerlich, aber ett hilft ja nichts ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Mittlerweile hat Sie die Unterlagen eingereicht. Also müsste ich dann wohl abhelfen. Das die RM-Frist abgelaufen ist beachte ich also bei meiner Prüfung überhaupt nicht ok.

    Es ist ärgerlich, aber ett hilft ja nichts ;)

    Also, ich sehe das nicht ein, warum die Frist für die Einreichung der Unterlagen ewig "verlängert" werden sollte. Kommt zwar nicht oft vor, aber, wenn, dann helfe ich nicht ab, wenn die RM-Frist nicht eingehalten wird. Bin deswegen auch noch nicht aufgehoben worden. Wie auch?
    Nach Zöller ist das angegangene Gericht zur Abhilfe befugt. Im als Quelle genannten Aufsatz von Lipp steht auch wieder "befugt" und jedenfalls, dass es streitig sei und nur gilt, wenn § 318 ZPO nicht greift (was beim rechtskräftigen KfB der Fall ist, beim Beschluss der PKH bewilligt auch).

  • Unser LG verweist in solchen Fällen wegen fehlerhafter Abhilfeprüfung immer zurück...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Zitat

    Unser LG verweist in solchen Fällen wegen fehlerhafter Abhilfeprüfung immer zurück...

    Den "Trick", dies zu umgehen, hat wobder hier schon einmal geschildet:

    "Das "Witzige" dabei ist, dass selbst wenn der unzulässigen, aber begründeten Beschwerde durch den Rpfl. nicht abgeholfen wird, weil dieser die Begründetheit fehlerhaft bewertet, keine Aufhebung droht, weil das Beschwerdegericht, diese (fehlerhafte) Begründetheitsprüfung seinerseits nicht prüfen darf !, sondern wegen Unzulässigkeit zurückweisen muss!"
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post833176

    Hilft also der Rechtspfleger nicht ab, beispielsweise mit der Begründung, die PKH Partei hätte die verspätete Abgabe der Erklärung nicht hinreichend entschuldigt (was nicht unvertretbar ist und auch von einer Mindermeinung vertreten wird), muss das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verwerfen.

    Was man von solchen formaljuristischen Tricks hält muss allerdings jeder für sich selbst wissen....

    Gruß
    Peter

  • förmlich zugestellt werden muss m.E. das Aufforderungsschreiben nach § 120 Abs. 4 ZPO m.E. nicht.

    Ich meine schon, dass es zugestellt werden sollte, da bei Nichterteilung der Auskunft der Aufhebungsgrund des § 124 Nr. 2 ZPO vorliegt und somit vor der Aufhebungsentscheidung doch verifiziert sein sollte, dass die Aufforderung zugegangen ist.

  • Was bei einem EB zudem weder nennenswert Kosten noch Aufwand verursacht.

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  • förmlich zugestellt werden muss m.E. das Aufforderungsschreiben nach § 120 Abs. 4 ZPO m.E. nicht.

    Ich meine schon, dass es zugestellt werden sollte, da bei Nichterteilung der Auskunft der Aufhebungsgrund des § 124 Nr. 2 ZPO vorliegt und somit vor der Aufhebungsentscheidung doch verifiziert sein sollte, dass die Aufforderung zugegangen ist.



    Die reine Anhörung übersende ich immer formlos - vor Aufhebung erinnere ich jedoch einmal, diese Erledigungserinnerung stelle ich dann förmlich zu. Denke, das dürfte formal ebenfalls nicht zu beanstanden sein, da der Zugang der Erinnerung (in der nochmal ausführlich dargelegt wird, was die Partei machen muss) nachgewiesen ist.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Eigentlich müsste ich der PKH-Partei das Anhörungsschreiben zustellen, weil ansonsten keine Ahörungsfrist in Gang gesetzt wird, so zumindest stehts im Baumbach/Lauterbach zu §124 z.2. ZPO Rndr. 19.
    Aber bisher wurde ich auch noch nie aufgehoben, weil ich das Schreiben nicht zugestellt habe. Also werde ich kostensparender Weise auch so weiterverfahren. Die Kollegen halten es auch alle so.

  • Kennt die Kommentierung dort schon die BGH-Rechtsprechung? Falls nein, ist die Kommentierung überholt. Falls ja, wie nimmt sie dazu Stellung?

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  • Also ich hab früher das Verfahren nach § 120 IV ZPO mit der Partei durchgeführt und das erste Aufforderungschreiben formlos, das Erinnerungsschreiben hingegen förmlich zugestellt (das OLG Hamm hatte mal bemängelt, dass zumindest das Erinnerungsschreiben förmlich bekannt gemacht werden muss).

    Nach der BGH-Rspr. richte ich jetzt beide Schreiben an den beigeordneten Anwalt und stellte diese gegen EB zu.

    Noch zum Ausgangsfall:
    Unabhängig von der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es jetzt eine aktuelle BGH-Entscheidung, wonach die Vorschriften des § 124 Nr. 1 und § 124 Nr. 2 ZPO entgegen der anderslautenden OLG-Rechtsprechung Sanktionscharakter haben (BGH Beschluss vom 10.10.2012 - Az.: IV ZB 16/12 - = NJW 2013,68ff.). Bleibt abzuwarten, ob die Oberlandesgerichte der Rechtsprechung des BGH folgen werden.

  • förmlich zugestellt werden muss m.E. das Aufforderungsschreiben nach § 120 Abs. 4 ZPO m.E. nicht.

    Ich meine schon, dass es zugestellt werden sollte, da bei Nichterteilung der Auskunft der Aufhebungsgrund des § 124 Nr. 2 ZPO vorliegt und somit vor der Aufhebungsentscheidung doch verifiziert sein sollte, dass die Aufforderung zugegangen ist.



    Nach hiesiger Rechtsprechung ist eine förmliche Zustellung der Aufforderung (an den beigeordneten RA) zwingend erforderlich, da sie regelmäßig eine Erledigungsfrist in Lauf setzt (§ 329 Abs. 2 S. 2 ZPO), nach deren fruchtlosem Ablauf der Aufhebungsgrund nach § 124 Nr. 2 ZPO gegeben ist.

  • Hallöchen,

    trotz studierens der zahlreichen Beiträge bin ich in meinem Fall noch etwas ratlos:

    Aufforderung zur PKH Überprüfung wird formlos an Bekl. + Vertreter übersandt. Beklagte reicht JV 205 (behauptet keine Einnamen zu haben außer Kindergeld) und reicht einen unvollständigen ALG II Bescheid (lediglich Seite 13-15 von 15) ein.

    Sie wurde aufgefordert, den vollständigen Bescheid einzureichen. Dies tat sie nicht, darauf hin folgte die Erinnerung daran nebst Aufhebungsandrohung. Die Aufhebungsandrohung wurde formlos an Bekl. + Vertreter übersandt.

    Erneut keine Reaktion, sodass die PKH Aufhebung erfolgt. Beschluss wird der Bekl. am 31.08. und ihrem Vertreter am 02.09. zugestellt.

    Mit Eingang vom 28.10. beantragt die Bekl. nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legt Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ein. Begründung "Die Postzustellung war zur dieser Zeit nicht zuverlässig. Es kamen oft keine Briefe an".
    Sie reicht nunmehr zwei teilweise unvollständige ALG II Bescheide ein (bei dem einen ist immerhin die Seite 1 vorhanden und es fehlt nur Seite 3 von 6; von einem zweiten Bescheid sendet sie Seite 13-15 mit).


    Entscheide ich hier schon über die Wiedereinsetzung? Oder helfe ich der Beschwerde nicht ab weil unzulässig oder unbegründet? Oder setze ich ihr erstmal noch eine Frist für weiteren Vortrag und Ergänzung? :-/

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