Hallo Zusammen!
Sachverhalt:
Ich fordere die Klägerin auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen gem. §120 IV ZPO. Sie gibt keine Rückmeldung, auch nach Erinnerungn icht. Daher hebe ich Ihr die PKH auf. Der Aufebungsbeschluss wird an Ihren beigeordneten RA zugestellt und an Sie formlos übersandt. Am 17.05.2013 läuft die Rechtsmittelfrist ab. am 21.05.2013 geht ein Schreiben von Ihr ein, in diesem gibt Sie an, dass Sie zwischenzeitlich umgezogen sei und Ihr Ex-Freund die Unterlagen verspätet an Ihre neue Adresse übersandt hätte. Weiterhin legt sie hierin verspätet Beschwerde ein. Sie legt die Ummeldung bei, aus welcher hervorgeht, dass Sie sich im Oktober 2012 umgemeldet hat. Schon im Juli 2012 wurden Ihre pers. und wirtsch. überprüft und mitgeteilt, dass weitere Anfragen vorbehalten bleiben, also sie mit weiteren Anfragen zu rechnen hat.
Fragen:
1.) Ich würde die Tatsache, dass sie umgezogen ist und sich auf die gerichtlichen Schreiben nicht melden konnte als Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand werten. Würdet Ihr das auch so tun?
2.) Weiterhin habe ich vor den Antrag auf W.einsetzung zurückzuweisen. Die Klägerin wusste ja, dass sie mit weiteren Schreiben vom Gericht zu rechnen hat, dies wurde Ihr so von uns mitgeteilt. Weiterhin bin ich der Meinung, dass sie nicht darauf vertrauen kann, dass Ihr "Ex-Freund" ihr die Post nachschickt und das auch noch pünktlich. Weiterhin hat Sie keinen Nachsendeauftrag gestellt, was Sie aber hätte tuen können.
--> Würdet Ihr auch zurückweisen???
3.) Der Beschwerde deshalb nicht abzuhelfen und die Sache insgesamt dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Ich bedanke mich für eure Meinung/Tipps oder euer Wissen