Vorgehensweise ab 01.01.2014 bei nachträglicher Beratungshilfe

  • Zu 1. verweise ich auf Patweazles Beitrag von gestern(?), wonach im Regelfall die notwendigen Unterlagen nach erfolgter Beratung beim RA sind.
    (*klugscheißmodus an*Antragsteller ist übrigens immer der Betroffene, der RA vertritt ihn höchstens. *klugscheißmodus aus*)

    Außerdem: Nein, der Antragsteller ist von der persönlichen Antragstellung nicht ausgeschlossen. Es ist einfach nur höchst unpraktisch, ihn nun wieder herzuschicken (und geht, abhängig vom Betroffenen, auch nicht unbedingt schneller...)

    Zu 2. gibt es keinen Zusammenhang zwischen der Art der Antragstellung (persönlich/schriftlich) und der zeitnahen Entscheidung über den Antrag, zumindest nicht hier. Wenn alle antragsrelevanten Informationen vorliegen, wird entschieden.
    Die Mitteilung über die Entscheidung ergeht jeweils sofort, entweder mündlich oder schriftlich.

    Ganz ehrlich:
    Ich kann es verstehen, dass du dich über dieses Merkblatt aufregst, ich finde es selbst ganz und gar unglücklich (und unhöflich) formuliert.

    Der Sinn, der dahinter steht, ist aber einfach vorhanden: Wenn ein RA ohnehin schon mit der Sache befasst ist, möge er seine Partei doch auch uns gegenüber vertreten und dadurch uns UND seiner Partei das Leben ein ganz bisschen einfacher machen.

  • Exakt Letzteres, Adora Belle. Und zwar zum Schutz des Anwalts. Das ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern eine ganz menschliche, tatsächliche Lösung: Die Mitteilung über die Bewilligung bekommt der, der etwas davon hat. Ist die Beratung bereits erfolgt, ist das der Anwalt, der dadurch abrechnen kann. Fertig.

    Dann kann man den Antragsteller bitten, dem Anwalt eine Zustellungsvollmacht für die Empfangnahme des Scheins/Bewilligungsbeschlusses zu erteilen. Damit ist das gewollte Ergebnis, dass ein Schein nicht "außer Kontrolle" gerät, faktisch erreicht, und zwar ohne Wegschicken.

    Mir geht es ja nicht drum, wer den Schein oder die scheingleiche Bewilligung bekommt, das könnt Ihr gern halten wie Ihr denkt. Mir geht es drum, dass der Betroffene den Antrag stellen können muss. Und dass eine Entscheidung über den Antrag nicht erst zusammen mit der Kostenentscheidung ergeht, sondern zeitnah nach Antragstellung. Das sind die beiden Punkte, die tatsächlich im Interesse des Anwalts liegen. Und die durch die Vorgehensweise nach Merkblatt abgeblockt werden.

    Das Fatale an dem Merkblatt ist - neben der teilweise völlig indiskutablen Wortwahl und dem suggerierten Fehlverhalten des Anwalts gegenüber dem Mandanten - der Umstand, dass so getan wird, als könne man sich gegen die verweigerte Antragsaufnahme nicht wehren. Dass das falsch ist, dürfte wohl niemand ernsthaft bestreiten. Soweit ich mich erinnere, fällt eine verweigerte Antragsaufnahme sogar unter Art. 23 EGGVG. Das bedeutet, wenn das mal jemand durchzieht, wird das dem Amtsgericht wahrscheinlich tierisch um die Ohren fliegen.

    Die Verwendung des Merkblattes an sich halte ich nicht mehr für durch § 9 RPflG gedeckt, da offenbar bewusst in einer offiziell erscheinenden Form unzutreffende Informationen erteilt werden. Sowas muss dann halt im Wege der Dienstaufsicht unterbunden werden.

  • Exakt Letzteres, Adora Belle. Und zwar zum Schutz des Anwalts. Das ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern eine ganz menschliche, tatsächliche Lösung: Die Mitteilung über die Bewilligung bekommt der, der etwas davon hat. Ist die Beratung bereits erfolgt, ist das der Anwalt, der dadurch abrechnen kann. Fertig.

    Dann kann man den Antragsteller bitten, dem Anwalt eine Zustellungsvollmacht für die Empfangnahme des Scheins/Bewilligungsbeschlusses zu erteilen. Damit ist das gewollte Ergebnis, dass ein Schein nicht "außer Kontrolle" gerät, faktisch erreicht, und zwar ohne Wegschicken.

    Wenn der Rechtsuchende den Antrag nach bereits erfolgter anwaltlicher Beratung innerhalb der vierwöchigen Frist selbst stellt, übersende ich die Bewilligung auch ohne gesonderte Zustellungsvollmacht unmittelbar dem im Antrag benannten Anwalt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Provokante Frage:
    Muss das Gericht die Interessen der Beratungsperson schützen, wenn sie offensichtlich selbst hieran kein Interesse hat ???

    Die Beratungsperson kann problemlos den Antrag mit allen Unterlagen weiterleiten, da sie ja eh den kompletten Sachverhalt vorab prüfen muss. Somit muss sie auch alle relevanten Unterlagen vorliegen haben, um überhaupt im Wege der Beratungshilfe tätig zu werden.

    Wenn sie dies dann nicht tut, was ihr gutes Recht ist und weil sie zB Vertrauen zum Mandanten hat, dann muss auch ich keinen Schutz "konstruieren", der im Regelfall auch gar nicht notwendig ist.

    Nur so als Anmerkung: Nach der alten Gesetzeslage haben wir die ASt auch zum RA zurückgeschickt. Seit der Gesetzesänderung tun wir dies schon alleine wegen der 4-Wochen-Frist nicht mehr.

    Mit den Konsequenzen muss aber die Beratungsperson leben !!


    Vor einigen Woche bekam ich den Anruf eines RAs, wann er denn mit der Übersendung seines BerH-Scheines rechnen könne? Nach einem Blick in forumSTAR, musste ich ihm mitteilen, dass er im BerH-Verfahren nicht vertritt und er dies daher mit seinem Mandanten klären müsse. Außerdem hätte der ASt bereits vor 2 Monaten den Schein ausgehändigt bekam.
    O-Ton RA: Das muss ich mir merken. Zukünftig leite ich den (Antrag) selbst an das Gericht weiter...

  • Ein ganz anderes Problem:

    Bürger kommt wegen BerH in die RAST und gibt im Antrag an, dass Beratung schon am ... (z. B. vor einer Woche) erfolgte.

    Und nun? :gruebel: Wenn ich ihm (übrige Voraussetzungen liegen vor) einen Schein erteile, könnte er damit zu einem anderen RA für eine weitere Beratung gehen.

    Wie handhabt/verhindert ihr das?

    Hallo zusammen,

    ich möchte mich mal mit einer ähnlichen Frage hier einreihen, die mir gerade Kopfzerbrechen bereitet (hoffe sie ist nicht ganz doof):

    A'steller erscheint auf der RaSt und gibt an, dass er vor 2 Monaten beim RA war, der auch schon tätig wurde drch Schriftsätze. Auf meinen Verweis zum Fristablauf meint der A'steller dann, dass er nicht für diesen RA BerH will, weil er mit dem nicht zufrieden ist.
    Bin ich dann überhaupt bei § 6 Abs. 2 BerHG?

    Grüße nina

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