Vorgehensweise ab 01.01.2014 bei nachträglicher Beratungshilfe

  • Hallo in die Runde,

    bislang handhaben wir es so, dass, wenn sich der Antragsteller direkt an einen Rechtsanwalt wendet, dieser zusammen mit seinem Vergütungsantrag den Antrag auf nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe stellt. Bis die Sache abgeschlossen ist, kann sich die Angelegenheit schon mal ziehen.
    Nun wurde ja § 6 Abs.2 BerHG ab dem 01.01.2014 wie folgt gefasst: "Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen."
    Nun zur Frage: Muss der Antrag spätestens nach 4 Wochen beim Amtsgericht vorliegen oder muss der Beratungshilfeantrag (das Formular) spätestens nach 4 Wochen unterzeichnet sein?
    Wenn der Antrag bei Gericht vorliegen muss, werde ich über ihn auch entscheiden müssen, d.h. nachträgliche Bewilligung ja oder nein und Beschlussausfertigung an die Beratungsperson/den Rechtsanwalt? Dies wäre dann ja praktisch der "Berechtigungsschein für den Anwalt".
    Muss dagegen der Beratungshilfeantrag spätestens 4 Wochen nach Beginn der Tätigkeit ausgefüllt werden, würde sich vom jetzigen Ablauf ja nicht ändern. Schon heute verlangen wir, dass zu Beginn der Beratungshilfetätigkeit das Antragsformular ausgefüllt wird und nicht erst am Ende, wenn es um die Abrechnung geht. Daher werden wohl die Anträge sehr häufig zurückdatiert. Mit dem neuen Wortlaut müsste die Beratungsperson bei der Rückdatierung nur auf die Einhaltung der 4 Wochen achten.
    Was ist nun richtig und vom Gesetzgeber gewollt? Ich ersten Anlauf habe ich nichts in der Gesetzesbegründung zur Aufklärung gefunden.:gruebel:

  • Zunächst mal kommt es ja auch darauf an, ob die BerH schon vor dem 1.1.14 gewährt wurde. In diesem Fall ist aufgrund der Übergangsvorschrift in § 13 BerHG (n.F.) noch "altes" Recht anzuwenden, also die neu eingeführte Frist bei nachträglichen Anträgen komplett zu ignorieren.

    Zu der Frage des Zeitpunktes der Antragstellung:

    Da ist m.E. der Gesetzestext eindeutig. Die Antragstellung bedeutet in meinen Augen nichts anderes als den Eingang des Gerichts, denn bei dem Rechtsanwalt kann der Antrag nicht "gestellt" werden. Der RA gewährt BerH und reicht den Antrag, der bei Gericht zu stellen ist, bei diesem ein.

    Sprich: Von dem Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung (sofern diese identisch mit dem Beginn der Beratungstätigkeit ist) an hat der AST/Ast-Vertreter 4 Wochen Zeit, denselben einzureichen.

    Hierbei wird nicht immer auf den Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung abzustellen sein. Es ist ja auch durchaus denkbar, dass der RA die Beratungshilfetätigkeit erst nach Unterzeichnung entfaltet.
    Bei der Prüfung "nachträglicher" (oder nach neuem Recht eher "zwischendurchlicher") Anträge wird daher die Angabe des RA erforderlich sein, wann die BerH-Tätigkeit begonnen wurde. Dies kann durch Vorlage des in der Angelegenheit erstellten Schriftsatzes erfolgen, der im Zweifel die erste Tätigkeit darstellen kann. Liegt ein Schriftsatz nicht vor (und auch noch keine Liquidation), ist der Beginn der Beratungshilfetätigkeit anderweitig mitzuteilen. Liegt eine solche Mitteilung nicht vor, dürfte die Vermutung zulässig sein, dass die BerH-Tätigkeit am Tag der Antragsunterzeichnung begonnen wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Frist meint, wann der Antrag "körperlich" beim Amtsgericht eingeht. Die Problematik um den Unterschriftszeitpunkt hat sich (leider) nicht erledigt. siehe auch den ARTIKEL : Lissner, AGS 2013, 211ff.

  • Kann Patweazle bzgl.
    "Sprich: Von dem Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung (sofern diese identisch mit dem Beginn der Beratungstätigkeit ist) an hat der AST/Ast-Vertreter 4 Wochen
    Zeit, denselben einzureichen."

    nicht folgen. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 19.12.2007, 1 BvR 1984/06 u.a., ist keine zeitliche Befristung für Anträge auf Bewilligung von nachträglicher Beratungshilfe vorgegeben. Ausnahme hiebei nur, wenn die Verjährungsfrist des zugrunde liegenden Vergütunsanpruches des RA gegenüber dem Antragsteller abgelaufen ist (Rd.-Nr. 20).

    Hier liegt ein Antrag auf Bewilligung von nachträglicher Beratungshilfe vor. AST hat am 05.07.2012 das Antragsformular unterzeichnet. Beginn der Ttäigkeit des RA am 05.07.2012 und Ende der Tätigkeit am 26.07.12. Antragseingang bei Gericht 21.08.2013.

    Nach der o.g. Entscheidung ist Beratungshilfe unter Prüfung der Voraussetzungen nachträglich zu bewilligen. Welche Entscheidung besagte, dass hier eine 4-Wochenfrist einzuhalten ist ?

  • Wie wäre es, wenn du dir das Thema durchliest, dich mit der BerH-Reform beschäftigst, dort insbesondere der Neufassung des §6 II BerHG?

    Es geht um die Neuregelungen im BerHG ab dem 01.01.2014.

    Im neuen § 6 II BerHG, der ab dem 01.01.2014 gilt (Übergangsvorschrift § 13 BerHG beachten), heißt es:

    "Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen."

    Entschuldige die etwas heftige Reaktion, aber ich habe den Eindruck, dass du am Thema vorbei schreibst...


    In deinem konkreten Fall gilt die 4-Wochen-Frist noch nicht. Sie würde auch noch nicht gelten, wenn der Antrag erst am 21.02.2014 einginge.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ich habe das gleiche Verständnisproblem wie mv11.

    Von der Systematik her, würde ich dazu tendieren, dass gemeint ist, der Antrag muss binnen 4 Wochen unterzeichnet sein, das würde im Zusammenhang mit der bekannten BVerfG Entscheidung dann einfach die zeitnahe Unterzeichnung definieren und alles bliebe beim Alten. Mir erschließt sich der Sinn der Fristsetzung sonst nicht, denn wenn es auf Eingang bei Gericht gemünzt ist, hätte man das doch auch so ins Gesetz schreiben können und vor Allem hätte sich dann die "nachträgliche" Antragstellung fast erledigt. Denn wenn es nicht wirklich eilig ist, wird jeder Anwalt erst mal die Entscheidung des Gerichts, sprich den Schein abwarten.

    Abschaffen oder auf wirkliche Eilfälle beschränken wollte man die nachträgliche Antragstellung aber nicht, sonst hätte man diesen Passus aus dem Entwurf übernommen, denn da stand die Beschränkung drin.

    :(

    LG Nicky

  • Ich sehe auch keinen Sinn in der Frist und gehe davon aus, dass direkt die erste Verfassungsbeschwerde dagegen erfolgreich sein wird, aber das ist ein anderer Punkt.


    Abzustellen ist auf die Antrags"stellung". Der Antrag wird bei dem Amtsgericht gestellt, nicht beim Rechtsanwalt.


    Also folgende Konstellationen mal überlegt:

    1.) Mandant kommt am 2.1. zum RA, unterzeichnet sofort den Antrag und wird am gleichen Tage beraten => der Antrag muss innerhalb von 4 Wochen ab dem 2.1. bei Gericht eingehen.

    2.) Mandant kommt am 2.1. zum RA und wird beraten. Der Antrag wird erst 3 Wochen später unterzeichnet (weil noch nicht alle Unterlagen vorliegen). Es ist aber von Anfang an klar, dass sich der Mandant wegen BerH an den RA wendet
    => Der Antrag muss weiterhin innerhalb von 4 Wochen ab dem 2.1. bei Gericht eingehen ("gestellt werden"), da der Beginn der Beratungshilfetätigkeit maßgeblich ist (hier: Beratung am 2.1.)

    3.) Mandant kommt am 2.1. zum RA und unterzeichnet den Antrag. Die erste Beratung kann aber (wegen vieler vorrangiger Termine) erst am 5.2. erfolgen
    => Zunächst würde ich sagen: Frist beginnt am 5.2., muss also binnen 4 Wochen ab dem 5.2. bei Gericht eingehen.


    ALLERDINGS ist es fraglich, wo die vom Gesetzgeber ungenau definierte "Beratungshilfetätigkeit" beginnt. Ist es schon die Entgegennahme des Antrags? Ist es die Entgegennahme von Unterlagen zur Angelegenheit? Oder ist es erst die tatsächliche erste Beratung?
    Ich tendiere zunächst zur letzten Alternative. Bei den anderen Anhaltspunkten liegt keine aktive "Tätigkeit" der Beratungsperson vor.


    Ich werde daher ab 1.1.14 auf die erstmalige Beratung in dieser Angelegenheit abstellen. Fertigt der RA ein Schreiben, ist das Verfassen des Schreibens der späteste anzunehmende Zeitpunkt, auf den ich abzustellen habe. Im Optimalfall findet die Erstberatung an dem Tag, an dem auch der BerH-Antrag unterzeichnet wird, statt - aber sicher sein kann man sich da nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Man meint den körperlichen antragseingang bei Gericht. Der ra sollte nach der bt drs. Gewissheit haben, was daraus wird. Das hätte er ja bei lediglich Unterzeichnung nicht.

  • Passt aber auch nicht. es steht nirgends, dass dann auch über den nachträglichen Antrag zu entscheiden ist. Mit der bekannten Argumentation könnte man genauso weiter sagen, ok, der Antrag ist eingegangen, also rechtzeitig gestellt. Die endgültige Entscheidung wird aber erst -da nachträgliche Antragstellung- nach Abschluss der Angelegenheit bei Eingang des Vergütungsantrags getroffen.

    Superklasse formuliert, der §6.....

    LG Nicky

  • Mit welchem Argument möchte man denn (übrigens auch schon jetzt) die Entscheidung über einen entscheidungsreifen Antrag zurückstellen? Ist der Antrag da, ist er zu prüfen und zu bescheiden. Alles andere wäre m.E. ein guter Grund für eine DAB (unter Berücksichtigung der Argumentation zur neuen Gesetzesfassung nochmal umso mehr).

    Die Fälligkeit der Vergütung ist nunmal gerade KEINE Voraussetzung für die Bewilligung...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Mit welchem Argument möchte man denn (übrigens auch schon jetzt) die Entscheidung über einen entscheidungsreifen Antrag zurückstellen? Ist der Antrag da, ist er zu prüfen und zu bescheiden. Alles andere wäre m.E. ein guter Grund für eine DAB (unter Berücksichtigung der Argumentation zur neuen Gesetzesfassung nochmal umso mehr).

    Die Fälligkeit der Vergütung ist nunmal gerade KEINE Voraussetzung für die Bewilligung...

    Soest's.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Mit welchem Argument möchte man denn (übrigens auch schon jetzt) die Entscheidung über einen entscheidungsreifen Antrag zurückstellen? Ist der Antrag da, ist er zu prüfen und zu bescheiden. Alles andere wäre m.E. ein guter Grund für eine DAB (unter Berücksichtigung der Argumentation zur neuen Gesetzesfassung nochmal umso mehr).

    Die Fälligkeit der Vergütung ist nunmal gerade KEINE Voraussetzung für die Bewilligung...

    Bedeutet dies dann im Endeffekt, dass nach Eingang des Beratungshilfeantrages aber vor Erledigung der Sache ein Berechtigungsschein für eine genau bezeichnete Beratungsperson zu erteilen ist, falls Beratungshilfe bewilligt wird? Dem Antragsteller kann ich den Berechtigungsschein ohne Angabe der Beratungsperson sicherlich schlecht übersenden, da er sich sonst unter Umständen eine andere (weitere) Beratungsperson sucht. Übersendung des Berechtigungsscheins direkt an die Beratungsperson wäre dann auch noch eine Alternative.

    Im Entwurf der neuen Beratungshilfeformularverordnung ist im Vergütungsantrag der Beratungsperson nur vorgesehen, dass entweder der Berechtigungsschein im Original vorgelegt wird oder aber der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe beigefügt ist. Letzteres wäre dann nur möglich, wenn die Angelegenheit bereits nach 4 Wochen beendet werden konnte.

  • Mit welchem Argument möchte man denn (übrigens auch schon jetzt) die Entscheidung über einen entscheidungsreifen Antrag zurückstellen? Ist der Antrag da, ist er zu prüfen und zu bescheiden. Alles andere wäre m.E. ein guter Grund für eine DAB (unter Berücksichtigung der Argumentation zur neuen Gesetzesfassung nochmal umso mehr).

    Die Fälligkeit der Vergütung ist nunmal gerade KEINE Voraussetzung für die Bewilligung...

    Bedeutet dies dann im Endeffekt, dass nach Eingang des Beratungshilfeantrages aber vor Erledigung der Sache ein Berechtigungsschein für eine genau bezeichnete Beratungsperson zu erteilen ist, falls Beratungshilfe bewilligt wird?

    Einige handhaben das so, dass dann sie dem Anwalt den Beratungshilfeschein übersenden, aber der ist m. E. nur für die Partei vorgesehen, die einen Antrag bei Gericht stellt, BEVOR sie sich einen Anwalt ausgesucht hat. In Fällen, bei denen ein nachträglicher Antrag hier eingeht, die Sache aber noch nicht beendet ist, mache ich einen Bewilligungsbeschluss mit FamFG-Rubrum, in welchem auch der Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt ist. Den bekommt dann der Anwalt und kann bei Abrechnung (nach Beendigung der Angelegenheit) darauf Bezug nehmen. Fazit: Alle Beteiligten glücklich. :)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • In Fällen, bei denen ein nachträglicher Antrag hier eingeht, die Sache aber noch nicht beendet ist, mache ich einen Bewilligungsbeschluss mit FamFG-Rubrum, in welchem auch der Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt ist. Den bekommt dann der Anwalt und kann bei Abrechnung (nach Beendigung der Angelegenheit) darauf Bezug nehmen. Fazit: Alle Beteiligten glücklich. :)



    :daumenrau :einermein
    Mach ich genauso :)

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    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • In Fällen, bei denen ein nachträglicher Antrag hier eingeht, die Sache aber noch nicht beendet ist, mache ich einen Bewilligungsbeschluss mit FamFG-Rubrum, in welchem auch der Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt ist. Den bekommt dann der Anwalt und kann bei Abrechnung (nach Beendigung der Angelegenheit) darauf Bezug nehmen. Fazit: Alle Beteiligten glücklich. :)

    :daumenrau :einermein Mach ich genauso :)


    Werde ich dann ab Januar auch so handhaben.


    Bislang habe ich bei nachträglicher Antragstellung erst entschieden, wenn auch der Vergütungsantrag da war, die Angelegenheit also tatsächlich abgeschlossen. M. E. auch besser, was nutzt dem Anwalt ggf. die Bewilligung/ Ablehnung wenn er die Tätigkeit ohnehin schon erbracht hat, aber z. B. mangels Fristablauf der Entgegnung nur noch nicht abrechnen kann. Bislang wurde alles zusammen "getackert" einmal eingereicht, Vergütung ausgezahlt, bzw. abgelehnt, fertig.

    Hat der Gegner die Kosten übernommen, wurde dann der Antrag erst gar nicht eingereicht, weil nicht nötig.

    Nun ist der Zwischenschritt der Genehmigung nötig, was rundum mehr Aufwand verursacht.

    Nunja.

    LG Nicky

  • was nutzt dem Anwalt ggf. die Bewilligung/ Ablehnung wenn er die Tätigkeit ohnehin schon erbracht hat, aber z. B. mangels Fristablauf der Entgegnung nur noch nicht abrechnen kann. Bislang wurde alles zusammen "getackert" einmal eingereicht, Vergütung ausgezahlt, bzw. abgelehnt, fertig.

    Er hat Gewissheit, dass er seine Kohle aus der Staatskasse bekommt (oder eben nicht). Das ist doch schonmal was wert ;)

    Zitat

    Nun ist der Zwischenschritt der Genehmigung nötig, was rundum mehr Aufwand verursacht.



    Auch bei Kostenübernahme durch den Gegner wurde der Bewilligungsantrag hier eingereicht (was auch daran lag, dass einige RAe lieber zunächst die sicheren 99,96 € von uns bekommen - und zwar zeitnah - als ewig auf die Erstattung durch das jc zu warten, die teilweise auch ewig brauchten und dann noch mehr zu moppern hatten als wir).


    Die Bewilligung muss auch jetzt schon erfolgen, sonst gibbet keine Kohle. Dass man das bei Anträgen nach neuem Recht nicht beides in einem Abwasch machen kann, finde ich persönlich auch nicht dramatisch, im Gegenteil. Dadurch sieht man nochmal deutlicher, dass Bewilligung der BerH (für den Ast) und Prüfung und Auszahlung der Liquidation (für den RA) zwei paar Schuhe sind. Das ist für viele (Rpfls wie RAe) derzeit "der gleiche Summs", habe ich das Gefühl.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mag ja sein, pragmatischer/ praktischer ist es auf jeden Fall, wenn Antrag und Abrechnung zusammen kommen. Dann entscheidet man zunächst automatisch über den Antrag und setzt eben als UdG gleich die Vergütung fest. Der Mehraufwand wird hier deutlich spürbar sein und zwar für alle Beteiligten, da sowohl beim RA als auch im Gericht mehr Schritte als bislang nötig sind.
    Die Akte muss (mindestens) 2x vorgelegt und entsprechend umgetragen werden, wird durchs Haus getragen und so weiter. Kostet alles wertvolle Arbeitszeit.

    Und angesichts der bestehenden Belastungen finde ich das unsinnig auch wenn ich nun eben deutlich getrennt einmal als Rpfl und das nächste Mal als UdG entscheide.

    LG Nicky

  • Da bin ich in der glücklichen Position, mit der Vergütung nix zu tun zu haben, weil bei uns die Festsetzung auf den mittleren Dienst übertragen wurde. Wäre insbesondere angesichts der Reform eventuell auch bei euch eine Überlegung wert? ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ich habe im Moment häufiger auch einen weiteren Fall:

    Mandant war beim Anwalt, Beratung ist erfolgt, aber der Anwalt stellt nicht den Antrag auf nachträglich BerH sondern der Mandant kommt zu mir gewackelt und will den Schein.

    Und nu?

    Datum des Beratungsbeginns mit aufnehmen?

    Danke!!!

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