Phänomen nach Änderung der Gebührentabellen

  • Du meinst also, der UBV darf "neue" Gebühren fordern, weil er ja erst so spät ins Boot geholt wurde? Und was ist mit dem Mandanten, der bei der Auftragserteilung an seinen HBV nicht mit einer Genührenerhöhung rechnen mußte? Die Kollegin meint bei Mayer/Kroiß online entsprechende Bedenken gelesen zu haben...

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  • Wieso Gebührenerhöhung? Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den HBV ist doch noch gar nicht klar, ob überhaupt jemals ein UBV benötigt wird. Wenn der UBV zu früh beauftragt wird, und dann fällt der Termin flach, dann isses auch wieder nicht recht. Man kann Kostenrisiken nun mal nicht bis in die letzte Ecke vorhersehen.

  • Weiß ich doch auch nicht.:gruebel: Ich spiele doch nur stille Post.
    Mein Argument dagegen ist gewesen, daß jeder zu jeder Zeit dem Risiko einer Gesetzesänderung ausgesetzt ist. Irgendwie finde ich es inzwischen ja auch einleuchtender, auf den Beauftragungszeitpunkt des UBV abzustellen.

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  • Also genau genommen ist natürlich nur die Terminsgebühr nach neuem Recht (Gerold/Schmid, Terminsgebühr für Terminsvertreter).

    VV Nr. 3401 VV RVG ist weiterhin die Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehen VG (also Hälfte der VG nach altem Recht). Spätestens da wird die Rechnung des UB meistens falsch :)

  • ....die Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehen VG

    Das bezieht sich doch lediglich auf den Satzrahmen.

    Entweder es ist neues Recht anzuwenden (Beauftragung ab 01.08.2013) oder eben nicht. Es können doch nicht Gebühren nach verschiedenen Gesetzen berechnet werden.

  • Also genau genommen ist natürlich nur die Terminsgebühr nach neuem Recht (Gerold/Schmid, Terminsgebühr für Terminsvertreter).

    VV Nr. 3401 VV RVG ist weiterhin die Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehen VG (also Hälfte der VG nach altem Recht). Spätestens da wird die Rechnung des UB meistens falsch :)


    Das ist m. E. nicht richtig. Es wird zwar die konkrete VG des HBV der Nr. 3401 VV zugrundegelegt. Gleichwohl ist damit die Höhe des Gebührensatzes und nicht die betragsmäßige Höhe gemeint. Wenn der UBV also nach dem 01.08.2013 beauftragt wurde, erhält er seine gesamte Vergütung nach neuem Recht (und nicht etwa nach altem). Dieselbe Frage stellte sich übrigens bei der Änderung von BRAGO nach RVG. Auch dort hatte der nach dem Stichtag beauftragte UBV nicht etwa eine 0,65 VG aus der BRAGO-Tabelle verdient, sondern eine 0,65 VG aus der RVG-Tabelle (vgl. auch Gerold/Schmidt-Mayer, 20. Aufl., § 60 Rn. 53; Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1613).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Also genau genommen ist natürlich nur die Terminsgebühr nach neuem Recht (Gerold/Schmid, Terminsgebühr für Terminsvertreter).

    VV Nr. 3401 VV RVG ist weiterhin die Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehen VG (also Hälfte der VG nach altem Recht). Spätestens da wird die Rechnung des UB meistens falsch :)


    Das ist m. E. nicht richtig. Es wird zwar die konkrete VG des HBV der Nr. 3401 VV zugrundegelegt. Gleichwohl ist damit die Höhe des Gebührensatzes und nicht die betragsmäßige Höhe gemeint. Wenn der UBV also nach dem 01.08.2013 beauftragt wurde, erhält er seine gesamte Vergütung nach neuem Recht (und nicht etwa nach altem). Dieselbe Frage stellte sich übrigens bei der Änderung von BRAGO nach RVG. Auch dort hatte der nach dem Stichtag beauftragte UBV nicht etwa eine 0,65 VG aus der BRAGO-Tabelle verdient, sondern eine 0,65 VG aus der RVG-Tabelle (vgl. auch Gerold/Schmidt-Mayer, 20. Aufl., § 60 Rn. 53; Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1613).

    :daumenrau wie immer...

    Die Berechnung der Kosten des UBV richten sich nach dessen Beauftragung. Wurde der Auftrag nach dem 1.8.2013 erteilt, kann der UBV nach neuem Recht abrechnen.

  • Um nochmal auf das Mahneverfahren mit anschießendem Klageverfahren zurückzukommen.
    Der Rechtsanwalt teilt mir jetzt mit, dass sie einen bedingten Klageauftrag erhalten hätten. Das Klageverfahren sollte nur eingeleitet werden, wenn keine Zahlung oder Einigung erfolgt. Eine schriftliche Vollmacht hätten sie nicht.

    Würde euch das reichen?

  • Eine schriftliche Vollmacht hätten sie nicht.


    Es besteht ein Unterschied zwischen Auftrag und Vollmacht(surkunde zum Nachweis der Beauftragung). Das Datum der Vollmachtsurkunde sagt nicht unbedingt etwas darüber aus, wann dem RA der Auftrag erteilt wurde. Wenn der Klageauftrag aber bedingt war, dann ist der Zeitpunkt des Bedingungseintrittes entscheidend.

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  • Wenn der Sachvortrag jetzt auch noch schlüssig ist und im Ausdruck des Mahngerichts nicht auf der ersten Seite steht "Für den Fall des Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt", würde mir das ausreichen.

    Wurde direkt mit dem MB die Abgabe im Falle des Widerspruchs beantragt, ist der Vortrag "bedingter Auftrag" nicht schlüssig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Es kommt wie immer drauf an:

    Gegebenenfalls ist Voraussetzung für die Durchführung des Klageverfahrens das erfolglose Mahnverfahren (Stichwort Rechtsschutzinteresse). Dann ist der Klageauftrag unbedingt erteilt (ein Hinweis darauf wäre z.B. der mit dem Mahnantrag verbundene Abgabeantrag im Falle des Widerspruchs), aber aus prozessualen Gründen muss zunächst das MV durchgeführt werden. Oder aber der Mandant möchte im Falle eines Widerspruchs erst noch prüfen, ob sich ein Klageverfahren lohnt - das wäre das Musterbeispiel des bedingten Auftrags.

    Ist der Abgabeantrag mit dem Mahnantrag verbunden, kann m.E. auch davon ausgegangen werden, dass der Klageauftrag unbedingt ist, das Mahnverfahren aber vorgeschaltet werden muss, weil einer Klage ansonsten ggf. das Rechtsschutzinteresse fehlen würde. Der Auftrag selbst ist dann unbedingt, die Abgabe ins streitige Verfahren kann dann aber selbstverständlich nur im Falle eines Widerspruchs erfolgen.
    Einen Automatismus sehe ich da nicht zwangsläufig.

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  • Du bist die Volljuristin ;)

    Im Studium wurde uns zum Punkt "Rechtsschutzinteresse" gelehrt, dass das Rechtsschutzinteresse für eine Klage fehlen kann, wenn die Forderung "auf einem günstigeren oder einfacheren Weg (z.B. Mahnverfahren) tituliert werden kann". Das kann bei reinen Zahlungsklagen der Fall sein, sofern nicht bereits vorgerichtlich ein tatsächlicher Streit über die Forderung (dem Grunde und/oder der Höhe nach) entbrannt ist.

    Korrigiere mich, wenn ich falsch liege, aber:
    Im Falle der vorgerichtlichen Mahnungen ohne Reaktion dürfte es daraus resultierend Probleme mit dem Rechtsschutzinteresse einer Klage geben, da das Mahnverfahren als günstigerer und einfacherer Weg zur Titulierung des Anspruchs führen kann.


    (Allerdings muss ich hinzufügen, dass ich noch keine Zahlungsklage gesehen habe, die aus diesem Grunde wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurde. )

    Das meine ich mit den "prozessualen Gründen" aus meinem obigen Posting.

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  • Tja, wenn ich es wüsste, hätt ich nicht gefragt. Es ist doch pure Spekulation, ob das Mahnverfahren zum Erfolg führt. Die Sache mit dem Rechtsschutzinteresse dürfte eher §11 betreffen.

    Und wenn ich ein Mahnverfahren für aussichtsreich halte, lasse ich mir keinen unbedingten Klageauftrag erteilen, sondern eben einen bedingten. Dass im Falle des Widerspruchs an das Streitgericht abgegeben werden soll, spricht gerade für einen bedingten Klageauftrag. Ohne dieses Kreuzchen habe ich überhaupt noch keinen Klageauftrag, weder bedingt noch unbedingt. Dann will sich der Mandant nämlich noch überlegen, ob er überhaupt klagt.

  • Die Argumentation hat was für sich, muss ich gestehen. Heißt das also im Umkehrschluss, dass bei einem vorhergehenden Mahnverfahren grundsätzlich von einem bedingten oder (zunächst) gar keinem Klageauftrag auszugehen ist, so dass bei einem Widerspruch nach dem 1.8. grundsätzlich für das streitige Verfahren die RA-Kosten nach neuem Recht anfallen?

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  • Ich habe zur Gebührenabrechnung altes oder neues Recht auch eine Sache. Am 01.07.2013 PKH-Antrag mit Klage eingegangen. Beantragt wurde die Klage nach der PKH-Bewilligung zuzustellen. Am 08.07.2013 PKH-Antrag mit Klageentwurf an Beklagten formlos übersandt. Am 09.08.2013 PKH bewilligt. Am 09.08.2013 schriftliches Verfahren angeordnet und Klage mit PKH-Beschluss an Beklagten zugestellt. Am 06.09.2013 Versäumnisurteil ergangen und Beklagter in die Kosten verurteilt.
    PKH-Vergütung wird nach altem Recht beantragt.
    Kostenfestsetzung gegen den Beklagten mit Gebühren nach neuem Recht. Dabei Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auch nach neuem Recht. Differenz zur PKH-Vergütung 15,29 €. Beklagter ist nicht anwaltlich vertreten, da wird nichts kommen über die Anhörung.

    Wie ist die Meinung der FAchleute. PKH-Vergütung nach altem Recht finde ich o.k. Aber die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten ?

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