Käufer A erwirbt im Jahr 1997 eine ETW von der B GmbH & Co. KG als Verkäuferin. Auflassungsvormerkung wird eingetragen. Kaufpreis wird finanziert, eine Grundschuld wird eingetragen. A behält vom Kaufpreis € 10.000,00 ein wegen Mängeln. Darüber entsteht Streit, jedoch nur außergerichtlich. Dann wird es ruhig. Der Notar bleibt untätig weil er das Eigentum erst umschreiben lassen soll wenn der Kaufpreis bezahlt ist, wozu es wegen des streitigen Restbetrages nicht kam. Zwischenzeitlich sind auch die zur Antragstellung bevollmächtigten Notarangestellten nicht mehr greifbar.
A hat viel zu tun und kümmert sich nicht mehr um die Sache. 16 Jahre später stellt er fest, dass die GmbH & Co. KG und ihre pers. haftende Gesellschafterin im Handelsregister gelöscht sind. Der damalige Alleingesellschafter scheint auf und davon zu sein. Genaues weiß man nicht. Am Grundbuch hat sich nichts geändert. Nach wie vor ist die GmbH & Co. KG als Eigentümerin eingetragen und die Auflassungsvormerkung für A.
A bezahlt nun das der Grundschuld zugrunde liegende Darlehen und lässt sich die Grundschuld abtreten und beantragt die Zwangsversteigerung. Der Rechtspfleger lehnt das ab, weil a) die Abtretung nicht im Grundbuch eingetragen ist und b) für die GmbH & Co. KG ein Vertreter bestellt werden müsse. Darauf nimmt A den ZV-Antrag zurück und denkt an eine Nachtragsliquidation, ist aber im Zweifel ob das sinnvoll ist, u.a. weil die Verhältnisse der noch eingetragenen Eigentümerin völlig unbekannt sind. Er fürchtet daher, dass die Nachtragsliquidation zur unendlichen Geschichte werden könnte und würde die ZV bevorzugen.
Kann man unter diesen Umständen zur ZV der Wohnung kommen und wenn ja wie? Bin einigermaßen ratlos.