Einigung

  • Hallo! Ich bin wieder auf Hilfe angewiesen.

    Es geht um die Verlängerung eines Erbbaurechts.

    Die Einigung ist vor Jahren erklärt worden zw. dem (auch jetzt noch aktuellen) Eigentümer und dem damaligen Erbbauberechtigten.
    Eine Eintragung ist damals nicht erfolgt.

    Heute wird die Eintragung durch den neuen Erbbauberechtigten beantragt. Er ist lt. Kaufvertrag in alle Rechten und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages und des Vertrages, der die Einigung der Erbbaurechtsverlängerung enthält, eingetreten.

    Liegt mir dann - durch den Eintritt - die Einigung zw. dem Eigentümer und dem neuen Erbbaurechtsberechtigten vor?
    Ich bin unschlüssig.... kann jemand helfen?
    Schöne Grüße

  • Die Verlängerung des Erbbaurechts gilt als Inhaltsänderung (vgl. Schöner/Stöber Rn 1855). Erklärt wurde sie auf der Seite des Erbbauberechtigten (nachträglich) von einem Nichtberechtigten. Entsprechend käme es darauf an, ob man in dem "Eintritt" des neuen Erbbauberechtigten eine Genehmigung nach § 185 BGB sehen kann. Meiner Meinung nach schon.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!