Ein Rechtsanwalt beantragt einen KfB als europäischen Vollstreckungstitel auszustellen.
Dass das grds. möglich ist, habe ich schon auf der Seite des Amtsgerichts Warendorf herausgefunden! Und dort auch folgendes gelesen:
Inl. KfB's sind aus dem Rechtsgedanken des Art. 7 EG-VollstreckungstitelVO bestätigungsfähig, wenn die Hauptsacheentscheidung/der inl. Vergleich als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist bzw. bestätigungsfähig ist und die Schuldnerpartei (sowohl im Erkenntnisverfahren als auch) im Kostenfestsetzungsverfahren dem Kostenersatz nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Der RA hat vor 2 Jahren einen Antrag auf Ausstellung des Urteils als europäischen Vollstreckungstitel gestellt. Diesem Antrag wurde jedoch nicht stattgegeben, da die Forderung nicht unbestritten ist.
Die Beklagtenseite hatte damals noch in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt, so dass ein streitiges Urteil ergehen musste, wonach die Beklagte die Kosten zu tragen hat.
Es wurde daraufhin Berufung eingelegt bzw. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Dieses jedoch nur im Rahmen einer evtl. bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Durch das OLG wurde der Antrag auf Bewilligung von VKH für die beabsichtigte Berufung letztendlich zurückgewiesen.
Es wurde jedoch eine Bescheinigung nach Art. 54 Verordnung (EG) 44/2001 ausgestellt.
Reicht diese Bescheinigung aus, um die oben zitierten Voraussetzungen zu erfüllen (bestätigungsfähig, ...) ???