KfB als europäischer Vollstreckungstitel

  • Ein Rechtsanwalt beantragt einen KfB als europäischen Vollstreckungstitel auszustellen.

    Dass das grds. möglich ist, habe ich schon auf der Seite des Amtsgerichts Warendorf herausgefunden! Und dort auch folgendes gelesen:

    Inl. KfB's sind aus dem Rechtsgedanken des Art. 7 EG-VollstreckungstitelVO bestätigungsfähig, wenn die Hauptsacheentscheidung/der inl. Vergleich als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist bzw. bestätigungsfähig ist und die Schuldnerpartei (sowohl im Erkenntnisverfahren als auch) im Kostenfestsetzungsverfahren dem Kostenersatz nicht ausdrücklich widersprochen hat.


    Der RA hat vor 2 Jahren einen Antrag auf Ausstellung des Urteils als europäischen Vollstreckungstitel gestellt. Diesem Antrag wurde jedoch nicht stattgegeben, da die Forderung nicht unbestritten ist.

    Die Beklagtenseite hatte damals noch in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt, so dass ein streitiges Urteil ergehen musste, wonach die Beklagte die Kosten zu tragen hat.
    Es wurde daraufhin Berufung eingelegt bzw. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Dieses jedoch nur im Rahmen einer evtl. bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
    Durch das OLG wurde der Antrag auf Bewilligung von VKH für die beabsichtigte Berufung letztendlich zurückgewiesen.


    Es wurde jedoch eine Bescheinigung nach Art. 54 Verordnung (EG) 44/2001 ausgestellt.

    Reicht diese Bescheinigung aus, um die oben zitierten Voraussetzungen zu erfüllen (bestätigungsfähig, ...) ??? :confused::gruebel::confused:

  • 1.
    Da die titulierte Hauptforderung nicht unbestritten ist, konnte das Urteil nicht als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nach der VO (EG) Nr. 805/2004 bestätigt werden.


    Stattdessen wurde zurecht in dem Altfall eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem Urteil erteilt.



    2.
    Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann ebenfalls nicht als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungennach der VO (EG) Nr. 805/2004 bestätigt werden.

    Stattdessen ist auf Antrag d. Gläubigerpartei eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Kostenfestsetzunngsbeschluss zu erteilen. Hierbei gilt:


    Derzeit werden inl. Entscheidungen, die nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind, noch nicht automatisch in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in dem anderen EU-Mitgliedstaat (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.


    Um aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung in dem anderen EU-Mitgliedstaat einleiten zu können, benötigt die Gläubigerpartei folgende Unterlagen:


    1.
    vollstr. Ausfertigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsbescheinigung - und ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
    2.
    eine Bescheinigung des inl. Amtsgerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    3.
    die Vollstreckbarerklärung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/infos/zv/1/bruessel-I-vo.pdf

    6 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 11:58)

  • Noch eine Nachfrage...

    Ich habe nun die Bescheinigung nach Art. 54 (EG) Nr. 44/2001 ausgestellt.

    Weiß nun aber nicht, ob die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss verbunden werden muss oder ich denen einfach die gesiegelte Bescheinigung übersende?! :gruebel::gruebel:

  • Die Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 wird lediglich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat benötigt.
    Die Bescheinigung muss nicht zwingend mit der vollstreckbaren Ausfertigung verbunden werden.
    In der Regel erfolgt jedoch eine Verbindung der Schriftstücke, da der Schuldtitel (vollstr. Ausf.) für die Gläubigerpartei als Nachweis der Inhaberschaft der Vollstreckungsforderung gilt.

  • Hallo zusammen,
    ich hänge mal meine Frage hier dran ;)

    Habe nun auch meinen ersten Antrag auf Bestätigung gem. VO(EG) Nr.805/2004. Der KfB ist bis dato noch nicht erlassen worden. Sehe ich das richtig, dass ich den KFA nun erst gegen Auslands-ZU an die Gegenseite übersende, damit der Zustellung nach Art.13 Genüge getan und eine Bestätigung nach Nr.805/2004 überhaupt möglich ist?

    Danke schon jetzt :)

  • Meiner Meinung nach: Ja. Zusätzlich muss der Übersendung des KFA eine Belehrung über die Möglichkeiten des Schuldners und deren Folgen beigefügt sein.

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