Auflassung an existente GbR und Gesellschafterwechsel vor Vollzug

  • Den Gedanken hatte ich am Anfang auch, aber D war bisher nicht Gesellschafter der GbR (siehe erster Satz in meinem letzten Beitrag), er hatte lediglich die D-GmbH vertreten, die ihrerseits jetzt einen Teil ihres Gesellschaftsanteils an D übertragen hat.

  • Andererseits heißt es aber:

    D benennt die D-GmbH, E und F als Käufer, welche zum Eigentum in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwerben.

    Das heißt, dass die D-GmbH im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvertrags bereits Gesellschafterin der erwerbenden GbR war.

    Und weiter:

    Allerdings wurde am Tag der Angebotsannahme – zwei UR-Nr. nach der UR-Nr. der Angebots(Annahme?)urkunde – durch D, die D-GmbH (vertreten durch D), E und F eine teilweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils vereinbart.

    Das heißt, dass die D-GmbH, die Gesellschafterin der Erwerbs-GbR war, dann erst zeitlich später einen Teil ihres GbR-Anteils an die beiden anderen Mitgesellschafter übertragen hat.

    Und so kam ich zu dem Schluss, dass diese Anteilsübertragung aus den genannten Gründen nicht eintragungsfähig ist, so dass es auch keine Rolle spielt, ob die Eintragungsvoraussetzungen (an sich) vorliegen.

    Vielleicht stellst Du noch einmal klar, wer nun welchen Anteil auf wen übertragen hat.

  • Andererseits heißt es aber: D benennt die D-GmbH, E und F als Käufer, welche zum Eigentum in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwerben. Das heißt, dass die D-GmbH im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvertrags bereits Gesellschafterin der erwerbenden GbR war.

    Die Gesellschaft bestand zum Zeitpunkt der Beurkundung aus der D-GmbH, E und F.

    D selbst war zu diesem Zeitpunkt noch kein Mitglied der GbR.

    Und weiter: Allerdings wurde am Tag der Angebotsannahme – zwei UR-Nr. nach der UR-Nr. der Angebots(Annahme?)urkunde – durch D, die D-GmbH (vertreten durch D), E und F eine teilweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils vereinbart. Das heißt, dass die D-GmbH, die Gesellschafterin der Erwerbs-GbR war, dann erst zeitlich später einen Teil ihres GbR-Anteils an die beiden anderen Mitgesellschafter übertragen hat.

    Jein: Die D-GmbH hat (so nehme ich wegen der späteren UR-Nr. an) zeitlich später einen Teil ihres GbR-Anteils übertragen, aber nicht an E und F, sondern an D, der zu diesem Zeitpunkt - wie gesagt - noch nicht Gesellschafter der GbR war.

    Vielleicht ist das Missverständnis hier entstanden, weil ich von einer Vereinbarung von D, D-GmbH, E und F geschrieben habe. Gemeint war, dass D, D-GmbH, E und F alle die Anteilsübertragung unterzeichnet haben.

    Es muss natürlich richtig Annahmeurkunde statt Angebotsurkunde heißen. Den Text habe ich korrigiert, die Absätze stelle ich am Montag hoffentlich wieder her, da die Absatzmarken immer wieder verschwinden.

    Und so kam ich zu dem Schluss, dass diese Anteilsübertragung aus den genannten Gründen nicht eintragungsfähig ist, so dass es auch keine Rolle spielt, ob die Eintragungsvoraussetzungen (an sich) vorliegen. Vielleicht stellst Du noch einmal klar, wer nun welchen Anteil auf wen übertragen hat.

    Die D-GmbH hat einen Anteil an ihrem Gesellschaftsanteil an den neu hinzukommenden D übertragen.

    Ergänzung: Die "Nordsee"-GbR ist übrigens die GbR, die jetzt im Grundbuch eingetragen ist.

    2 Mal editiert, zuletzt von Thorben (26. Juni 2017 um 09:19) aus folgendem Grund: Absätze hergestellt und letzten Satz ergänzt

  • Das Grundbuch wurde mit der Eintragung der erwerbenden GbR im Hinblick auf den Gesellschafterbestand ursprünglich unrichtig, weil es einen Gesellschafter nicht verlautbarte, der im Zeitpunkt der Grundbucheintragung bereits Gesellschafter war. Verursacht wurde diese Grundbuchunrichtigkeit durch den Notar, da er die Anteilsübertragung nicht zeitlich mit der Auflassung zum Vollzug vorlegte.

    Klar ist, dass die Vermutung des § 899a BGB hier nicht gilt, weil sie erst ex nunc ab Eintragung der Gesellschafter wirkt, die Anteilsübertragung dieser Eintragung aber zeitlich vorausging. Gerade die vorliegende Fallgestaltung zeigt, dass die bekannte Rechtsprechung des BGH völlig sinnfrei ist. Man verlangt bei der Fallgestaltung der Auflassung an eine bereits existente GbR (wo § 899a BGB auch nicht weiterhilft) eine Erklärung der angeblichen Gesellschafter der angeblich existenten Erwerber-GbR, die sich in der bloßen Behauptung erschöpft, dass die besagte GbR existiert und wer deren Gesellschafter sind, obwohl diese Erklärung niemand auf ihre Richtigkeit überprüfen kann. Und jetzt ziehst Du als Lösung eine Erklärung in Erwägung, wonach die heute eingetragenen Gesellschafter erklären, wer die (einzigen) Gesellschafter im Zeitpunkt der teilweisen Anteilsübertragung waren, obwohl auch dies niemand überprüfen kann und diese Erklärung daher nichts anderes als bloßes Geschwätz darstellt.

    Zu bedenken ist allerdings, dass es im vorliegenden Fall um die Beseitigung einer Grundbuchunrichtigkeit geht. Der Nachweis der Unrichtigkeit ist nicht erbracht, weil der Nachweis der Gesellschafterstellung der übertragenden GmbH nicht geführt werden kann. Aber die Berichtigungsbewilligung der eingetragenen Gesellschafter wäre von der Vermutung des § 899a BGB gedeckt und die schlüssige Darlegung der Anteilsübertragung sollte man ebenfalls nicht in Zweifel ziehen.

    Aber wie man es auch dreht und wendet: Es gibt keine sichere Eintragungsgrundlage, solange eine angeblich existente GbR samt ihren angeblichen Gesellschaftern ohne jede Prüfung als Eigentümer ins Grundbuch gelangt (denn Prüfung setzt ja voraus, dass überhaupt etwas überprüft werden kann). Wer etwas anderes behauptet macht sich etwas vor. Im Prinzip kann man genauso gut eine Münze werfen.

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