Rücknahme Antrag Teilungsversteigerung; Kostenfestsetzung

  • Grüßeuch,


    ich habe eine Frage zur Kostentragung im Rahmen einer Teilungsversteigerung.


    1.
    Die Gegenseite stellt Antrag auf Teilungsversteigerung. Das Gericht bestimmt einen Versteigerungstermin.
    Kurz vor der Versteigerung einigt man sich und verkauft das Haus freihändig. Die Gegenseite zieht den Antrag auf Teilungsversteigerung zurück.
    (es erfolgt gerade keine übereinstimmende Erledigterklärung)


    2.
    Wir stellen Antrag auf Kostenfestsetzung (Verfahrens- und Einigungsgebühr).
    Jetzt sagt die Gegenseite, man habe sich außergerichtlich geeinigt, weshalb keine Verfahrens- und Einigungsgebühr anzusetzen seien.


    3.
    Gehe ich richtig der Annahme, dass sobald das Verfahren gestartet wurde immer die Verfahrens- und Einigungsgebühr entstehen,
    egal ob man sich im Rahmen eines notariellen Vertrags oder sonst wie einigt.


    Danke für Eure Hilfe und schöne Grüße,


    Julia

  • Bräuchtet ihr nicht erstmal eine Kostengrundentscheidung, damit ihr das festsetzen lassen könntet? ;)

    Es ist fraglich, ob Termins- und Einigungsgebühr im Verfahren entstanden sind. Terminsgebühr könnte ich ggf. noch nachvollziehen (ist aber ja nicht beantragt), Einigungsgebühr... ist zumindest etwas kniffliger. Dafür gibt der SV auch noch zu wenig her, weil der Gegenstand/die Ausgestaltung der Einigung m.E. ein Indiz dafür sein kann, ob die Gebühr hätte entstehen können...

    Die Verfahrensgebühr dürfte grundsätzlich entstanden sein - und aktenkundig, wenn ihr euch zum Verfahren als Vertreter gemeldet habt.


    Dass die Einigungsgebühr "immer" entsteht, ist falsch. Die Voraussetzungen der VV 1000 RVG müssen schon noch vorliegen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • 26
    Grüß Dich Patweazle,

    aufgrund einiger Sonderkonstellationen in diesem Einzelfall haben wir eine Kostengrundentscheidung erreicht :)

    Bei der Terminsgebühr gab es seitens des Gerichts arge Bedenken, aber nicht bei der Einigung, hm. wie
    würdest Du die Terminsgebühr begründen, wenn kein Versteigerungstermin stattgefunden hat?

    schöne Grüße und besten Dank,

    cannettini


  • ich zeige mich irritiert, dass ein Kostenentscheidung durch das Gericht getroffen wurde.
    Die außergerichtlichen Kosten der Miteigentümer sind von diesen gemeinschaftlich zu tragen und bei Auseinandersetzung aus dem Erlös vorab zu berichtigen.
    Eine Kostenentscheidung erfolgt nicht, eine Festsetzung kann nicht erfolgen (Stöber Rn. 7.14c zu § 180 ZVG)

    bei Antragsrücknahme ist § 269 Abs. 4 ZPO nicht anzuwenden.

  • aufgrund einiger Sonderkonstellationen in diesem Einzelfall haben wir eine Kostengrundentscheidung erreicht :)

    Zum Verständnis (und für den Fall, dass das bei mir auch mal vorkommt): Wie sah diese "Sonderkonstellation" aus?

    Zitat

    Bei der Terminsgebühr gab es seitens des Gerichts arge Bedenken, aber nicht bei der Einigung, hm. wie
    würdest Du die Terminsgebühr begründen, wenn kein Versteigerungstermin stattgefunden hat?

    Mit einem Denkfehler. Ich ging von der VV 3104 aus - aber die fällt in einem K-Verfahren nicht an, dafür gibt's ja die VV 3312 RVG ;)


    Ob die Einigungsgebühr angefallen ist, kann ich hier leider nicht beurteilen, da ist recht wenig Honig im SV...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Habe eine Frage in ähnlicher Konstellation.

    Wir bestellen uns in einem Teilungsversteigerungsverfahren für den Antragsgegner. Anträge stellen wir nicht.

    Antragsteller nimmt irgendwann dann Antrag zurück. Termin hat es keinen gegeben.

    Wie sähe die Kostenfestsetzung hier aus ?

  • Gar nicht - mangels Kostengrundentscheidung.

    Es dürfte wohl der h.M. entsprechen, dass in der Teilungsversteigerung (grds.) keine Kostenfestsetzung geschieht.
    Ausnahme (vielleicht) bei der Zurückweisung eines Einstellungsantrages. (Betrifft dann auch nur die Gebühr KV 3311 Nr. 6)

  • Gibt es denn überhaupt eine Kostengrundentscheidung?
    Ohne Kostenentscheidung keine Festsetzung...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wir haben uns lediglich bestellt.

    Ist eine "Familiensache", Sohn beantragt Teilungsversteigerung "gegen Vater".

    Sohn will Antrag jetzt zurücknehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von arcangel71 (20. November 2017 um 12:37)


  • ...

    Wie sähe die Kostenfestsetzung hier aus ?

    Wie bei vielem steht auch hier zuerst die Frage nach der Anspruchsgrundlage an. Wer will was warum von wem?
    Vom Gegner: auf welcher Grundlage?
    Von der eigenen Partei: § 11 RVG!
    Vom Schuldner nach § 788 ZPO: Wer soll der Schuldner sein und wo sind hier Kosten der Zwangsvollstreckung? "Notwendig" ist ja erst der zweite Schritt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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