Abwesenheitspflegschaft

  • Ich habe hier jetzt meine erste Akte auf dem Tisch, in der ich eine Abwesenheitspflegschaft einrichten muss.

    Die Prüfung ist soweit abgeschlossen, sodass die Abwesenheitspflegschaft auch tatsächlich einzurichten ist.

    Nun meine Frage: Abwesenheitspflegerin soll die Tochter werden.

    Ist die Tochter nun, wie bei den normalen Betreuungen, von den üblichen Pflichten wie z.B. der Rechnungslegung befreit?

    Ist somit auch der übliche Hinweis diesbezüglich in der Bestellungsurkunde aufzunehmen?

    Ich danke Euch schon mal im Voraus für eure Hilfe.
    Hab leider bisher nichts gefunden, was mir diese Fragen beantwortet hätte.

    LG

  • Wie wär's mit §§ 1911, 1915 I1, 1840, 1852 ff. BGB sowie § 1908 i II 2 BGB?

    Der verwandte Abwesenheitspfleger ist demnach m.E. nicht von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit - im Gegensatz zu dem verwandten Betreuer (in gerader Linie). Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

    Einmal editiert, zuletzt von Patweazle (30. August 2013 um 10:27) aus folgendem Grund: Leerzeichen ergänzt

  • @ Patweazle:
    Inwiefern kannst du diesen Vorschriften entnehmen, dass die Tochter als Abwesenheitspflegerin nicht befreit ist?

    Irgendwie steh ich auf dem Schlauch! :confused:

  • Verweisungsvorschrift § 1915 BGB



    Der verweist auf die Vorschriften für das Vormundschaftsrecht, nicht aber auf die Vorschriften zum Betreuungsrecht.
    § 1908i II 2 BGB ist lex specialis für das Betreuungswesen.

    @Zazu: In den genannten Vorschriften (§§ 1852 ff. BGB) stehen die aus dem Vormundschaftsrecht möglichen Befreiungen drin. Hierin gibt es keine Vorschrift, aus der ersichtlich ist, dass ein Verwandter in gerader Linie von der Rechnungslegungspflicht befreit ist, sondern nur die Möglichkeiten der Befreiung durch Vater, Mutter, Jugendamt.

    Die Befreiung des Verwandten in gerader Linie gibt es nur im Betreuungsrecht - eben im § 1908 i II 2 BGB. Auf diesen wird für die Pflegschaft nicht verwiesen, sondern eben nur auf die Vorschriften aus dem Vormundschaftsrecht.

    Daraus schließe ich, dass eine entsprechende Befreiung der Tochter als Abwesenheitspflegerin nur in den Fällen der §§ 1852 ff. BGB vorkommen kann - die hier allesamt nicht vorliegen dürften.

    Somit ist meines Erachtens dargelegt, dass die Befreiung der Tochter nur im Betreuungsrecht möglich ist, bei der Pflegschaft jedoch nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hänge mich hier mal dran..

    Ich bin zum Abwesenheitspfleger in einer Grundstücksangelegenheit bestellt worden. Nach Aussage der Firma, die für die Kommune das Bauland erschließen soll, müssten diverse Angelegenheiten erledigt werden wie Grundbuchumschreibungen etc. Dafür wäre die Einwilligung des Eigentümers nötig. Dieser sei aber nicht erreichbar und das gesamte Bauprojekt würde daran scheitern (es sind noch ca. 15 weitere Eigentümer beteiligt).

    Im Laufe des Verfahrens hatte ich versucht den Betroffenen ausfindig zu machen, wass mir nach einiger Zeit auch gelang. Ich habe eine aktuelle Handynummer und auch eine Anschift über die die Post laufen kann erhalten.
    Dies hatte ich dem Amtsgericht mitgeteilt. Dieses hat daraufhin die Baufirma angeschrieben und angefragt ob man aus deren Sicht die Abwesenheitspflegschaft aufheben könne. Als Antwort kam, kurz gefasst,: "Nein, weil zu befürchten ist, dass mit XXX die Angelegenheit nicht zuende geführt werden könne".

    Für mich stellt sich nun die Frage ob ich überhaupt noch tätig werden darf bzw. ob die Abwesenheitspflegschaft nicht schnellstmöglich aufzuheben ist. Es gibt ja eine Telefonnummer und eine Postanschrift. Das für den Herren evtl. eine rechtliche Betreuung notwendig ist steht ja auf einem anderen Blatt. Eine entsprechende Anregung habe ich, nach diversen telefonaten mit ihm, bereits gemacht. Er erscheint mir völlig neben der Spur und völlig mit seinem Leben überfordert. Dies auszugleichen kann aber doch nicht die Aufgabe einer Abwesenheitspflegschaft sein, oder sehe ich das falsch?

    Mfg

  • Im Laufe des Verfahrens hatte ich versucht den Betroffenen ausfindig zu machen, wass mir nach einiger Zeit auch gelang. Ich habe eine aktuelle Handynummer und auch eine Anschift über die die Post laufen kann erhalten.
    Dies hatte ich dem Amtsgericht mitgeteilt. Dieses hat daraufhin die Baufirma angeschrieben und angefragt ob man aus deren Sicht die Abwesenheitspflegschaft aufheben könne. Als Antwort kam, kurz gefasst,: "Nein, weil zu befürchten ist, dass mit XXX die Angelegenheit nicht zuende geführt werden könne".

    Und was hat das AG dann gemacht? Doch nicht etwa die Pflegschaft laufen lassen?
    Ganz klar: Kein Fall für die Abwesenheitspflegschaft mehr.

  • Das Ding gehört aufgehoben und mit der Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Eigentümers an das zuständige Betreuungsgericht zur Kenntnis übersandt.

    Nachdem der Abwesende wieder da ist besteht kein Fürsorgebedürfnis mehr.

    Evtl. kann eine Betreuung eingerichtet werden.

    Man könnte sich natürlich auch vom "Abwesenden" bevollmächtigen lassen ;)

  • Im Laufe des Verfahrens hatte ich versucht den Betroffenen ausfindig zu machen, wass mir nach einiger Zeit auch gelang. Ich habe eine aktuelle Handynummer und auch eine Anschift über die die Post laufen kann erhalten.
    Dies hatte ich dem Amtsgericht mitgeteilt. Dieses hat daraufhin die Baufirma angeschrieben und angefragt ob man aus deren Sicht die Abwesenheitspflegschaft aufheben könne. Als Antwort kam, kurz gefasst,: "Nein, weil zu befürchten ist, dass mit XXX die Angelegenheit nicht zuende geführt werden könne".

    Und was hat das AG dann gemacht? Doch nicht etwa die Pflegschaft laufen lassen?
    Ganz klar: Kein Fall für die Abwesenheitspflegschaft mehr.

    Die Sache läuft bis heute weiter. Mitgeteilt hatte ich die Sachlage (Telefonnummer, Postanschrift) Mitte Dezember.

  • Kann ich die Stadt Musterhausen zum Abwesenheitspfleger bestellen und muss dann die Vertretung ausgewiesen sein, z.B. vertreten durch den amtierenden Bürgermeister/in

    und muss die Stadt als Behörde verpflichtet werden ?

  • Nun bin ich aber baff und muss mir erst mal eine alte Akte beziehen.
    Denn die Stadt Musterhausen war schon Abwesenheitspfleger vor etlichen Jahren,wurde aufgehoben, weil damals kein Käufer gefunden wurde. Da war das noch VIII

    Ich habe noch nie Betreuung gemacht, schon alleine, dass die Abwesenheitspflegschaft in die Betreuungsabteilung gehört und gelten sollen die Vormundschafts§en.

  • Nur weil es früher schon mal gemacht wurde, muß es nicht richtig sein. Das habe ich auch schon erlebt (sogar bei eigenen Akten leider, aber man ist ja lernfähig).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich muss jetzt aber nicht das Jugendamt anfragen, ob Sie mir einen geeigneten Abwesenheitspfleger vorschlagen oder anfragen ob Bedenken gegen die Bestellung des Herrn X bestehen? In den Kommentierungen zu § 1779 steht nicht ein einziger Satz zu Abwesenheitspflegschaften.

  • Nein, den Pfleger suchst Du selbst. Da steht im Gericht doch meist ein Pool zur Verfügung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich muss jetzt aber nicht das Jugendamt anfragen, ob Sie mir einen geeigneten Abwesenheitspfleger vorschlagen oder anfragen ob Bedenken gegen die Bestellung des Herrn X bestehen? In den Kommentierungen zu § 1779 steht nicht ein einziger Satz zu Abwesenheitspflegschaften.


    Das Jugendamt hat mit Abwesenheitspflegschaften überhaupt nichts zu tun.

    Vielleicht lässt sich in der Kommentierung zu § 1911 BGB mehr finden?

  • vgl.


    https://www.rechtspflegerforum.de/sh...er#post1203586

    dort #11:
    Wobei es die Ansicht gibt, dass für einen abwesenden Erben, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat (auch nicht fiktiv durch Kenntnis und Ablauf der Ausschlagungsfrist), kein Abwesenheitspfleger, sondern ein Nachlasspfleger zu bestellen ist.
    OLG Frankfurt am Main, 27.10.2015, 20 W 244/15

    Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 4,11,2014, 3 U 156/11

    2 Mal editiert, zuletzt von ollik (16. Dezember 2020 um 10:22)

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