Tod des Rechtsanwalts und Vergütung nach § 50 RVG

  • Hallo,

    ich habe den Fall, dass ich beabsichtige, gegen die VKH- Partei eine Rate festzusetzen.

    Die Vergütung gemäß § 50 RVG wurde bislang nicht geltend gemacht.

    Der beigeordnete Rechtsanwalt ist verstorben, ein Abwickler ist für ihn laut Mitteilung der RAK nicht bestellt.

    Ich denke, dass der Vergütungsanspruch nach § 50 RVG trotzdem den Erben zusteht. Wie ermittle ich diese? Wie werden die Erklärungen nach § 55 Abs. 5 RVG abgegeben?

    Danke und Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ich würde beim zuständigen Nachlassgericht nachfragen, ob Erben bekannt sind.

    Sofern Erben vorhanden sind, forderst du diese entsprechend zur Antragstellung/Abgabe der Erklärung auf.

    Sind keine Erben bekannt, würde ich die ausgezahlte Vergütung einziehen (Übersteigen die 48 Monatsraten diese überhaupt?) und nach Vollzahlung die Akte weglegen.

  • Wie wäre es denn wenn ein beigeordneter Rechtsanwalt verstirbt noch bevor er einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung stellt? Selbst wenn der Vergütungsanspruch auf die Erben übergehen sollte können diese doch keinen Antrag nach § 55 Abs.1 RVG stellen. Jedenfalls erscheint mir das gerade ziemlich abwegig.

  • :daumenrau
    Ich finde im Erbrecht keine Verkürzung von Ansprüchen des Erblassers zu Lasten der Erben , die dieser zu Lebzeiten erworben hat.
    Auch ein Abwickler wäre letztendlich nur für Rechnung der Erben tätig.

  • Nun, solange die Vergütung erfordert, dass der Rechtsanwalt eine Berechnung der Vergütung vorlegt, werden die Erben (soweit sie nicht zufällig selbst Anwälte sind) sich wahrscheinlich doch zumindest eines Rechtsanwalts bedienen müssen? Ein Malermeister als Erbe kann ja wohl schlecht nach RVG abrechnen. :confused:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Na ja, wenn die Leistung durch den Erblasser bereits nach RVG "erbracht" wurde ?

    Ich hätte keine Bedenken, einem Metzgermeister eine Heizölrechnung zu bezahlen, wenn dieser nachweisen kann , dass er ( alleiniger ) Erbe meines verstorbenen Heizöllieferanten wäre.;)

  • Mutmaßlich sind die formalen Anforderungen an eine Rechnung nach RVG und die eines Heizöllieferanten unterschiedlich.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Zur Klarstellung: Ich habe kein Problem damit, dass der Vergütungsanspruch des RA auf den Erben übergeht. Ich habe aber ein Problem damit, dass dieser den dann nach den Vorschriften des RVG festsetzen lassen will. Das kann nur ein RA - und nicht irgendein RA, sondern regelmäßig nur der beigeordnete. Ich denke eher, den Anspruch muss an dieser Stelle außerhalb der Vorschriften des RVG geltend gemacht werden.

  • Richtig ist, dass der Verg.anspruch auf die Erben übergeht, aber von diesen keine Abrechnung erstellt werden kann, soweit sie kein RA sind. Die Unterzeichnung durch einen RA ist nicht nur überflüss. Formalakt, sondern dient u.a. der Übernahme auch der strafrechtl. Verantwortlichkeit, vgl. § 352 StGB. Eine Unterzeichnung durch einen Abwickl. ist nicht notwendig, es genügt irgendein RA, auch der PB des Erben kann diese erteilen, vgl. OLG Schleswig, 11 U 63/11; OLG Düss., 24 U 104/98.

    Sind keine Erben bekannt, bisherige Kosten abrechnen und KR als vorläufig ausweisen, einziehen, Weglegen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo,

    der Antrag kann auch von den Erben gestellt werden (Mayer/Kroiß-Kiesling § 55 RVG Rn. 26).
    Die oben zitierten Entscheidungen zur Unterschrift passen m.E. nicht ganz, da sie die Vergütungsabrechnung gegenüber dem Mandanten, nicht gegenüber dem Gericht betreffen.
    Soweit teilweise auch im Verfahren nach § 55 RVG eine Unterschrift des Rechtsanwalts gefordert wird (so z.B. OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1366) stehe ich dem kritisch gegenüber, da das Gesetz auch die formlose Antragstellung zulässt (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe § 55 Rn. 17; Baumgärtel/Hergenröder/Houben § 55 Rn. 4).

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Was ist denn mit den Versicherungen über Vorschüsse, erhaltene Zahlungen, Beratungshilfe?
    Ich habe im Kopf, dass das anwaltlich versichert werden muss.
    Das dürfte den Erben doch schwerfallen, sofern sie nicht auch zufällig Rechtsanwälte sind.
    Ggf. kann man das durch eine Versicherung an Eides statt ersetzen?

  • Mal praktisch gedacht: Abwickler sind in der Regel nur dann erforderlich, wenn dafür Bedarf besteht. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn zum Beispiel der ehemalige Sozius die Kanzlei weiter führt. Dieser sollte wöhl einen formvollendeten Vergütungsantrag stellen könnnen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Mal praktisch gedacht: Abwickler sind in der Regel nur dann erforderlich, wenn dafür Bedarf besteht. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn zum Beispiel der ehemalige Sozius die Kanzlei weiter führt. Dieser sollte wöhl einen formvollendeten Vergütungsantrag stellen könnnen.

    Genau. Aber mal angenommen, es gibt einen solchen Sozius nicht - dann könnte für die Erben doch aus den genannten Gründen schon Bedarf für die Einschaltung eines Abwicklers bestehen. Dass ein Nichtanwalt einen Antrag nach § 55 Abs.1 RVG wirksam stellen sollen kann finde ich immer noch nicht ganz nachvollziehbar. Wobei ich mich ja wahrscheinlich demnächst z.B. auch an Rentenberater gewöhnen muss...

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