Tod des Rechtsanwalts und Vergütung nach § 50 RVG

  • Mal praktisch gedacht: Abwickler sind in der Regel nur dann erforderlich, wenn dafür Bedarf besteht. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn zum Beispiel der ehemalige Sozius die Kanzlei weiter führt. Dieser sollte wöhl einen formvollendeten Vergütungsantrag stellen könnnen.


    Müsste dieser dann eigentlich das Konto der Erbengemeinschaft angeben oder darf er sich die Forderung auf das Kanzleikonto überweisen lassen?

  • Mal praktisch gedacht: Abwickler sind in der Regel nur dann erforderlich, wenn dafür Bedarf besteht. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn zum Beispiel der ehemalige Sozius die Kanzlei weiter führt. Dieser sollte wöhl einen formvollendeten Vergütungsantrag stellen könnnen.


    Müsste dieser dann eigentlich das Konto der Erbengemeinschaft angeben oder darf er sich die Forderung auf das Kanzleikonto überweisen lassen?

    Ich habe so etwas - zum Glück - noch nie machen müssen.

    Ich meine aber, dass die Vergütungsansprüche der Sozität (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnergesellschaft) zustehen und die Erben nur die Auseinandersetzung von dieser betreiben können --> Einzug auf Kanzleikonto

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Was ist denn mit den Versicherungen über Vorschüsse, erhaltene Zahlungen, Beratungshilfe?
    Ich habe im Kopf, dass das anwaltlich versichert werden muss.
    Das dürfte den Erben doch schwerfallen, sofern sie nicht auch zufällig Rechtsanwälte sind.
    Ggf. kann man das durch eine Versicherung an Eides statt ersetzen?



    Es muss nichts anwaltlich versichert und daher auch nicht durch eine Versicherung an Eides Statt ersetzt werden. Nach § 55 Abs. 5 RVG ist lediglich eine Anzeige bzw. Erklärung gefordert.

    Im übrigen ist eine Versicherung an Eides Statt inhaltlich weitergehender als eine anwaltliche Versicherung, da letztere lediglich eine Bezugnahme auf den bei der Zulassung geleisteten strafrechtlich unerheblichen Eid darstellt.

    Müsste dieser dann eigentlich das Konto der Erbengemeinschaft angeben oder darf er sich die Forderung auf das Kanzleikonto überweisen lassen?

    Siehe § 43a Abs. 5 BRAO.

  • Ich hänge mich mal dran mit folgendem Fall:

    Beigeordneter RA verstirbt, Abwickler nach § 55 BRAO wird nicht bestellt. Nun tritt der Alleinerbe des RA den Vergütungsanspruch aus der Beiordnung an einen Rechtsanwalt ab. Dieser macht wiederum jetzt den Anspruch nach § 55 RVG geltend.

    Meine Frage jetzt, der § 49b Abs. 4 BRAO spricht immer nur davon, dass die Zustimmung des Mandanten erforderlich wird, wenn die Abtretung des Vergütungsanspruches an einen Dritten erfolgt, der Nicht-Rechtsanwalt ist. Ist vielleicht dennoch die Zustimmung des Mandanten einzufordern, weil bereits der Rechtsnachfolger des verstorbenen RA als Zedent ein Nicht-Rechtsanwalt ist :gruebel: Was meint ihr?

  • Wenn jetzt die ordentliche Portion Sarkusmus mitschwingt, ja.

    Dezenter ausgedrückt ist mein Frage, ob ich nicht vielleicht den § 49b Abs. 4 BRAO dahingehend teleologisch reduzieren muss, als § 55 BRAO mir ohnehin den Ausweg über die Bestellung eines Abwicklers, der nun mal RA sein muss, bietet. Wenn der Erbe, der Nicht-Rechtsanwalt ist, über die Forderung verfügt, werden nun mal Daten des Mandanten weitergegeben, die von einem Nicht-Rechtsanwalt aufgrund Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge im Besitz sind und verwaltet werden...

  • Wenn jetzt die ordentliche Portion Sarkusmus mitschwingt, ja.

    Dezenter ausgedrückt ist mein Frage, ob ich nicht vielleicht den § 49b Abs. 4 BRAO dahingehend teleologisch reduzieren muss, als § 55 BRAO mir ohnehin den Ausweg über die Bestellung eines Abwicklers, der nun mal RA sein muss, bietet. Wenn der Erbe, der Nicht-Rechtsanwalt ist, über die Forderung verfügt, werden nun mal Daten des Mandanten weitergegeben, die von einem Nicht-Rechtsanwalt aufgrund Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge im Besitz sind und verwaltet werden...


    Und wo ist da jetzt der Unterschied zu dem Fall wo ein RA die Forderung abtritt?

    Die Daten haben die Nicht-Rechtsanwälte ja schon. Wieso sollten die dann nicht an einen RA weitergegeben werden, wenn das ein RA doch auch dürfte. Es kommt m.E. entscheidend darauf an, dass der Zessionar ein RA ist.

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