Mal praktisch gedacht: Abwickler sind in der Regel nur dann erforderlich, wenn dafür Bedarf besteht. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn zum Beispiel der ehemalige Sozius die Kanzlei weiter führt. Dieser sollte wöhl einen formvollendeten Vergütungsantrag stellen könnnen.
Müsste dieser dann eigentlich das Konto der Erbengemeinschaft angeben oder darf er sich die Forderung auf das Kanzleikonto überweisen lassen?