2 Kostengrundentscheidungen - Kostenausgleichung § 106 ZPO

  • Die Quotelung aus dem ersten VU gilt noch, mit den "weiteren Kosten des Rechtsstreits" sind die Kosten gemeint, die nach Erlass des ersten VUs entstanden sind, hier also die 0,7 TG, die der Beklagte alleine trägt.


  • 1. VU:
    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klagepartei 60 % und die Beklagtenpartei 40 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Einspruch gegen 1. VU verworfen. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

    Der Beklagte trägt 40% des 1. VU und 100% der folgenden Kosten

  • Es kommt darauf an,

    a ) wenn vor dem 1. VU bereits eine 1.2 Terminsgebühr angefallen ist gibt es keine weiteren Kosten und nach Quote 1. VU ausgleichen

    B ) wenn 1. VU nur 0,5 TG weitere Kosten die 0,7 Terminsgebühr ( 1,2 - 0,5 ), dann ausgleichen VG + 0,5 TG und normal festsetzen 0,7 TG

    m f g

    wulfgerd

  • Es kommt darauf an,

    a ) wenn vor dem 1. VU bereits eine 1.2 Terminsgebühr angefallen ist gibt es keine weiteren Kosten und nach Quote 1. VU ausgleichen

    B ) wenn 1. VU nur 0,5 TG weitere Kosten die 0,7 Terminsgebühr ( 1,2 - 0,5 ), dann ausgleichen VG + 0,5 TG und normal festsetzen 0,7 TG

    m f g

    wulfgerd


    :zustimm: Ich bin davon ausgegangen, dass bis zu ersten VU nur eine 0,5 TG entstanden ist...
    Etwas anderes ist es, wenn noch RK dazu kommen (davon stand im SV nichts).Dann die bis zum ersten VU quoteln und die danach entstandenen in voller Höhe festsetzen. :D

  • Mit solchen Fällen hat man recht häufig zu tun. Die Kunst ist, die Akte genauestens durchzusehen, zu welchem Zeitpunkt welche Kosten + Auslagen entstanden sind und diese dann (temporal) den jeweiligen KGE zuzuordnen. Hält man sich dann vor Augen, dass es die Gebühren nur einmal gibt und z.B. Reisekosten mehrfach anfallen können, dann ist der Rest nicht mehr so kompliziert, wie er zu Anfang aussieht. Ggf. hilft auch ein "Schmierzettel". :klugschei

  • Die Kostenentscheidung aus dem 2. VU bezieht sich nur auf die "weiteren" Kosten, die nach Erlass des 1.VU entstanden sind, in Betracht kommen da meistens nur Reisekosten zu einem 2. Termin (was anderes habe ich da noch nicht erlebt).
    Verfahrensgebühr, Terminsgebühr usw. sind ja meist schon vor dem 1. VU entstanden und die werden dann nach der Quote im 1. VU ausgeglichen.
    Wenn danach noch was entstanden ist, trägt der Bekl. das nebst anteiliger Mwst. allein.

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