Zurückweisung - erneuter Antrag

  • Hallo zusammen,

    ich hab' einen BerH-Antrag zurückgewiesen, weil die Angelegenheit nicht genau bezeichnet war und die wirtschafltichen Verhältnisse nicht eindeutig dargelegt wurden.

    Jetzt reicht mir der Anwalt des damaligen Antragstellers seine Vergütungsabrechnung vor und legt mir den identischen Antrag (in Kopie) vor zu dem ich die Zurückweisung gemacht habe.

    Müsste er nicht gegen den damaligen Zurückweisungsbeschluss Erinnerung einlegen? Und wie läuft's dann weiter?

    Danke.

  • Du kannst dem RA mitteilen, dass er keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hat, da seinem Mandanten Beratungshilfe nicht bewilligt wurde. Gegen den Zurückweisungsbeschluss kann nur der Antragsteller selbst Erinnerung einlegen. Denn die Entscheidung über die Zurückweisung des Beratungshilfeantrags betrifft nicht den Rechtsanwalt, sondern den Antragsteller, da nur über seinen Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe entschieden wurde - s. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und Berhi, 2. Auflage, Rn. 871; Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn. 12).

  • Gibt auch eine BVerG-Entscheidung, die besagt, dass der RA nur mittelbar betroffen ist, nicht aber unmittelbar. Dem RA soll kein eigenes Erinnerungsrecht zustehen.

  • Danke schön, ich war zu faul zu suchen! :oops:

    Betrifft Rn. 8

    "Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar rechtlich. Im zugrunde liegenden Bewilligungsverfahren wurde allein über den Anspruch ihrer Mandantin auf Bewilligung von Beratungshilfe entschieden. Die Beschwerdeführerin ist als Bevollmächtigte ihrer Mandantin nicht selbst Adressatin der angefochtenen Entscheidungen. Die Zurückweisung des Beratungshilfeantrags hat zwar zur Folge, dass die Beschwerdeführerin keinen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse erwirbt. Hierbei handelt es sich aber nur um eine mittelbare, reflexartige Folge für die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin."

  • Ich hänge mich hier mal ran, da ich ein ähnliches Problem habe: Ich hatte einen Beratungshilfeantrag wegen §305 InsO. Den habe ich mangels Belegen zurückgewiesen. Die Erinnerung des Antragstellers wurde zurückgewiesen (durch den Abteilungsrichter). Jetzt kommt der mit einem neuen Antrag in derselben Sache. Ich habe dem Geschrieben, dass die Versicherung seines Mandanten, dass bisher weder BerH bewilligt noch versagt wurde, offensichtlich unzutreffend ist und der Antrag bereits unzulässig sein dürfte. Jetzt meint der, das zählt nicht, ich hätte nur aus formalen Gründen zurückgewiesen und nicht in der Sache selbst entschieden. Der Antrag könnte daher nochmal gestellt werden. Ich denke aber, dass dies nicht möglich ist (wegen § 4 BerHG).

  • Es gibt bereits eine anderweitige Entscheidung in der Sache. In dieser Angelegenheit ist der Antrag unzulässig. Aus welchen Gründen zurückgewiesen wurde, ist unerheblich.

    Die Argumentation des RA ist in meinen Augen Quatsch.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Es gibt bereits eine anderweitige Entscheidung in der Sache. In dieser Angelegenheit ist der Antrag unzulässig. Aus welchen Gründen zurückgewiesen wurde, ist unerheblich.

    Die Argumentation des RA ist in meinen Augen Quatsch.

    :meinung:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn z. B. eine Klage rechtskräftig als unzulässig verworfen wurde (und sich der Richter daher nicht mit der Begründetheit beschäftigen musste und folglich auch nicht hat), käme der m. E. auch nicht auf Idee, wenn der Grund für die Unzulässigkeit nach rechtskräftigem Abschluss beiseitigt wird, sich mit der Sache erneut hinsichlich der Begründetheit zu befassen.

    Insoweit würde ich da keinen Unterschied sehen, auch wenn das eine die streitige und das andere die freiwillige Gerichtsbarkeit ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Sehe ich anders. Genau wie in der PKH muss es möglich sein, den Antrag erneut zu stellen, wenn lediglich aufgrund fehlender Unterlagen abgelehnt wurde. Eine Sachentscheidung wurde doch damit gar nicht getroffen.

    :daumenrau

    Beratungshilfeentscheidungen sind ebensowenig wie PKH-Entscheidungen (hierzu: BGH, NJW 2004, 1805) der materiellen Rechtskraft fähig.

    Deshalb ist aber auch bei einer Zurückweisung in der Sache ein neuer Antrag möglich, soweit der Sachverhalt, auf dem die Zurückweisung beruhte, sich so geändert hat, dass nun die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Beispiel: Es wurde mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen, diese ändern sich nach einem Monat: Neuer Antrag mit derselben Angelegenheit ist möglich. Oder: Es wurde mangels Vorliegens von Eigenbemühungen zurückgewiesen. Der Antragsteller erbringt Eigenbemühungen, ohne aber das Rechtsproblem zu beheben: Auch hier ist ein neuer Antrag möglich. Die Grenzen werden nur durch das Rechtsschutzbedürfnis / den Rechtsmissbrauch gezogen. Hatten wir aber schon einmal im Forum.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Beispiel: Es wurde mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen, diese ändern sich nach einem Monat: Neuer Antrag mit derselben Angelegenheit ist möglich. Oder: Es wurde mangels Vorliegens von Eigenbemühungen zurückgewiesen. Der Antragsteller erbringt Eigenbemühungen, ohne aber das Rechtsproblem zu beheben: Auch hier ist ein neuer Antrag möglich.

    Äh...nein?!? :cool:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Sehe ich anders. Genau wie in der PKH muss es möglich sein, den Antrag erneut zu stellen, wenn lediglich aufgrund fehlender Unterlagen abgelehnt wurde. Eine Sachentscheidung wurde doch damit gar nicht getroffen.

    :daumenrau

    Beratungshilfeentscheidungen sind ebensowenig wie PKH-Entscheidungen (hierzu: BGH, NJW 2004, 1805) der materiellen Rechtskraft fähig.

    Deshalb ist aber auch bei einer Zurückweisung in der Sache ein neuer Antrag möglich, soweit der Sachverhalt, auf dem die Zurückweisung beruhte, sich so geändert hat, dass nun die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Beispiel: Es wurde mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen, diese ändern sich nach einem Monat: Neuer Antrag mit derselben Angelegenheit ist möglich. Oder: Es wurde mangels Vorliegens von Eigenbemühungen zurückgewiesen. Der Antragsteller erbringt Eigenbemühungen, ohne aber das Rechtsproblem zu beheben: Auch hier ist ein neuer Antrag möglich. Die Grenzen werden nur durch das Rechtsschutzbedürfnis / den Rechtsmissbrauch gezogen. Hatten wir aber schon einmal im Forum.

    Gruß
    DD

    Die Konsequenz wäre dann aber, dass ich es mir eigentlich sparen kann BerH-Anträge mangels Belegen zurückzuweisen, da die ja quasi ohnehin immer einen neuen Antrag stellen könnten. :mad: Und wie man die PKH Entscheidung des BGH mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG vereinbaren können soll ist mir schleierhaft.

  • Beispiel: Es wurde mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen, diese ändern sich nach einem Monat: Neuer Antrag mit derselben Angelegenheit ist möglich. Oder: Es wurde mangels Vorliegens von Eigenbemühungen zurückgewiesen. Der Antragsteller erbringt Eigenbemühungen, ohne aber das Rechtsproblem zu beheben: Auch hier ist ein neuer Antrag möglich.

    Äh...nein?!? :cool:

    Na doch, Anträge stellen kann man immer. Dass diese zurückzuweisen sind, steht auf einem anderen Blatt... ;)

    Darüber hinaus ist die Erinnerung gegen den die BerH versagenden Beschluss unbefristet. Es wäre also durchaus möglich, das Problem zu beseitigen und anschließend erst Erinnerung zu beheben, wenn es "nur um Formalitäten" ginge. Das kann allerdings nur die Fälle des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 BerHG oder das Einreichen von Belegen betreffen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zitat

    Und wie man die PKH Entscheidung des BGH mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG vereinbaren können soll ist mir schleierhaft.

    § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG regelt ja nur die formellen Voraussetzungen der Antragstellung (vgl. BR-Drs. 516/12) zur Erleichterung der Prüfung der Voraussetzungen durch das Gericht. Eine gesetzliche Regelung, dass Beratungshilfe zu versagen ist, wenn eine Zurückweisung in derselben Angelegenheit erfolgt ist, existiert nicht und wäre auch mit der unstreitigen fehlenden materiellen Rechtskraft von Entscheidungen in Beratungshilfesachen nicht zu vereinbaren.
    Allerdings gebe ich zu, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG verunglückt ist, was allerdings durch eine teleologische Reduktion der Norm behoben werden kann.

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  • Was nicht passt, wird passend gemacht? ;)

    Allgemeine Verfahrensvoraussetzung (Studium I ZPO): Keine anderweitige Rechtshängigkeit; keine anderweitige Entscheidung in der Sache. Spätestens daran scheitert die Zulässigkeit des Antrags deutlich.


    Ich bleibe bei meiner Auffassung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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