Zurückweisung - erneuter Antrag

  • § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG regelt ja nur die formellen Voraussetzungen der Antragstellung (vgl. BR-Drs. 516/12) zur Erleichterung der Prüfung der Voraussetzungen durch das Gericht.

    Insoweit stimme ich dir zu, daher ist der bei mir kritische Prüfungspunkt die Zulässigkeit.


    Allerdings gebe ich zu, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG verunglückt ist, was allerdings durch eine teleologische Reduktion der Norm behoben werden kann.

    Da bin ich mir nicht sicher, ob da tatsächlich eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Man könnte auch zum Ergebnis kommen, dass der Gesetzgeber, indem er diese Versicherung (anders als bei der PKH) explizit vom Antragsteller fordert, zum Ausdruck bringen wollte, dass nach dem ersten Versuch Schluss ist.

  • § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG regelt ja nur die formellen Voraussetzungen der Antragstellung (vgl. BR-Drs. 516/12) zur Erleichterung der Prüfung der Voraussetzungen durch das Gericht.

    Insoweit stimme ich dir zu, daher ist der bei mir kritische Prüfungspunkt die Zulässigkeit.


    Allerdings gebe ich zu, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG verunglückt ist, was allerdings durch eine teleologische Reduktion der Norm behoben werden kann.

    Da bin ich mir nicht sicher, ob da tatsächlich eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Man könnte auch zum Ergebnis kommen, dass der Gesetzgeber, indem er diese Versicherung (anders als bei der PKH) explizit vom Antragsteller fordert, zum Ausdruck bringen wollte, dass nach dem ersten Versuch Schluss ist.

    Ich denke auch, dass die Grundsätze des PKH-Verfahrens nicht ohne Weiteres auf die Beratungshilfe übertragen werden können. In jenem fehlt eine § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG entsprechende Regelung. Nach erfolgter Ablehnung erneuerte Anträge werden daher - worauf im Beitrag #14 bereits hingewiesen worden ist - häufig zumindest daran scheitern, dass die Ausschlussfrist abgelaufen ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG regelt ja nur die formellen Voraussetzungen der Antragstellung (vgl. BR-Drs. 516/12) zur Erleichterung der Prüfung der Voraussetzungen durch das Gericht.

    Insoweit stimme ich dir zu, daher ist der bei mir kritische Prüfungspunkt die Zulässigkeit.


    Allerdings gebe ich zu, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG verunglückt ist, was allerdings durch eine teleologische Reduktion der Norm behoben werden kann.

    Da bin ich mir nicht sicher, ob da tatsächlich eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Man könnte auch zum Ergebnis kommen, dass der Gesetzgeber, indem er diese Versicherung (anders als bei der PKH) explizit vom Antragsteller fordert, zum Ausdruck bringen wollte, dass nach dem ersten Versuch Schluss ist.

    Ich denke auch, dass die Grundsätze des PKH-Verfahrens nicht ohne Weiteres auf die Beratungshilfe übertragen werden können. In jenem fehlt eine § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG entsprechende Regelung. Nach erfolgter Ablehnung erneuerte Anträge werden daher - worauf im Beitrag #14 bereits hingewiesen worden ist - häufig zumindest daran scheitern, dass die Ausschlussfrist abgelaufen ist.


    Die Frist gilt natürlich nicht für vorherige Anträge, ist also hinsichtlich dieser kein Argument.

    Und bei nachträglichen Anträgen könnte man die Frist auch so betrachten, dass der Gesetzgeber damit quasi eine Sperre einbauen wollte, auch um nicht endlos mehrfach BerH für ein und die gleiche Sache beantragen zu können. (Die Frist wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht nötig, wenn schon aufgrund der Ablehnung des ersten BerH-Antrages keine weitere Beantragung mehr erfolgen könnte.)

  • Was nicht passt, wird passend gemacht? ;)

    Allgemeine Verfahrensvoraussetzung (Studium I ZPO): Keine anderweitige Rechtshängigkeit; keine anderweitige Entscheidung in der Sache. Spätestens daran scheitert die Zulässigkeit des Antrags deutlich.

    Neben der Tatsache, dass die ZPO im Beratungshilfeverfahren regelmäßig gar keine Anwendung findet: Das Verbot der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und der Grundsatz, dass keine anderweitige Entscheidung in der Sache ergangen sein darf, setzen voraus, dass die Entscheidung in diesem Verfahren der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) fähig sind.

    Hierzu hat der BGH in der oben zitierten Entscheidung bzgl. PKH Verfahren ausgeführt:

    "Ungeachtet des nunmehr befristeten Rechtsbehelfs fehlt es aber weiterhin an einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung.

    Ob eine solche vorliegt, ist am Zweck des in den §§ 322, 325 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu messen. Dessen Sinn liegt nach der heute vorherrschenden prozessualen Betrachtungsweise (vgl. dazu Gaul in Festschrift für Henckel, [1995] S. 235, 246 ff.; Musielak, aaO § 322 Rdn. 4, 5, 9 ff.; Gottwald, aaO Rdn. 6-15; Leipold in Stein/Jonas, ZPO Bd. 4/1 21. Aufl. § 322 Rdn. 19 ff.; Vollkommer in Zöller, ZPO 24. Aufl. vor § 322 Rdn. 14 ff., 19, jeweils m.w.N.) hauptsächlich in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll. Dieses ne bis in idem-Gebot liegt dort im Interesse des Ansehens der Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens der Parteien (vgl. BGHZ 93, 287, 289), wo beliebige Wiederholungen des Streits über ein und denselben Streitstoff ausgeschlossen werden sollen (BGHZ 123, 30, 34).

    bb) Der Gegenstand des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist einem solchen prozessualen Streitgegenstand aus mehreren Gründen nicht hinreichend vergleichbar, um - im Falle der Ablehnung - die entsprechende Anwendung des ne bis in idem-Gebots zu rechtfertigen.

    (1) Zu Recht weist die Beschwerdebegründung darauf hin, daß es schon an einem kontradiktorischen Parteienstreit fehlt. Denn das Prozeßkostenhilfeverfahren ist außerhalb und innerhalb des Zivilprozesses nach der gesetzlichen Regelung in den §§ 114 ff. ZPO ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGHZ 89, 65, 66; OVG Münster DVBl 1983, 952, 953 f.; BGH, Beschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 unter II 2).

    (2) Kennzeichnend für den der materiellen Rechtskraft fähigen und ihre Grenzen beschreibenden Begriff des prozessualen Streitgegenstandes ist es weiter, daß er unter anderem dem Zweck dient, die Parteien mit nachträglichem Vorbringen auszuschließen. Denn der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGHZ 117, 1, 6). Hat er es im Vorprozeß unterlassen, Tatsachen vorzutragen, die bei natürlicher Anschauung zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt gehörten, wirkt die materielle Rechtskraft auch gegenüber einer neuen Klage, die auf die nunmehr vorgetragenen Tatsachen gestützt wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich solcher Tatsachen, die nur eine Ergänzung des im Vorprozeß vorgetragenen Tatsachenstoffs darstellen oder die damals als unschlüssig erkannte Klage erst schlüssig machen (BGHZ 117, 1, 6 f. m.w.N.).

    Im Verfahren über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe besteht ein solches Präklusionsbedürfnis grundsätzlich nicht. Das ergibt sich schon daraus, daß das Verfahren lediglich darauf gerichtet ist, dem mittellosen Antragsteller erst den Zugang zum gerichtlichen Verfahren und zu einem angemessenen juristischen Beistand zu eröffnen. Die Anforderungen an seinen Sachvortrag dürfen schon deshalb nicht überspannt werden. Weiter sprechen Gründe der Praktikabilität dafür, ein Nachschieben von Gründen im Rahmen erneuter Antragstellung grundsätzlich zu ermöglichen. Anderenfalls wäre der Antragsteller gezwungen, sich zur Darlegung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zunächst nicht lediglich auf den Vortrag der von ihm für wesentlich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken, sondern alle denkbaren tatsächlichen Umstände und rechtlichen Aspekte vorsorglich vorzutragen. Ein solcher Aufwand erschiene angesichts dessen, daß der Antragsteller nicht notwendig von einem Rechtsanwalt vertreten ist und anderenfalls die entstehenden Kosten eines Rechtsanwalts zunächst noch nicht abgedeckt sind, unverhältnismäßig (vgl. dazu HessVGH AnwBl 1993, 45 f.)."

    Diese Merkmale eine der materielle Rechtskraft fähigen Entscheidung (kein kontradiktorisches Verfahren, kein Präklusionsbedürfnis) gelten für das Beratungshilfe- gleichermaßen wie für das PKH Verfahren.

    Zitat

    Da bin ich mir nicht sicher, ob da tatsächlich eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Man könnte auch zum Ergebnis kommen, dass der Gesetzgeber, indem er diese Versicherung (anders als bei der PKH) explizit vom Antragsteller fordert, zum Ausdruck bringen wollte, dass nach dem ersten Versuch Schluss ist.

    Könnte man so sehen. Dagegen spricht aber zum einen die Tatsache, dass sich eine solche Intention weder in den Gesetzesgebungsmaterialien niedergeschlagen hat, zum anderen, dass im BerhG als Bewilligungsvoraussetzung nirgendwo die fehlende Entscheidung über einen Antrag in gleicher Angelegenheit normiert ist. Und schließlich ergäben sich Widersprüche zur fehlenden materiellen Rechtskraft von Beratungshilfeentscheidungen (s.o.).

    Zitat


    Die Frist gilt natürlich nicht für vorherige Anträge, ist also hinsichtlich dieser kein Argument.

    Und bei nachträglichen Anträgen könnte man die Frist auch so betrachten, dass der Gesetzgeber damit quasi eine Sperre einbauen wollte, auch um nicht endlos mehrfach BerH für ein und die gleiche Sache beantragen zu können. (Die Frist wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht nötig, wenn schon aufgrund der Ablehnung des ersten BerH-Antrages keine weitere Beantragung mehr erfolgen könnte.)

    :daumenrau

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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