Tod eines von mehreren Vorerben

  • Da sind wir wieder bei der leidigen Auslegerei. Die Lebens- oder Nachlasserfahrung spricht m.E. für die von Cromwell vorgeschlagene Nr. 5. Das bedeutet allerdings nicht, dass es ausgerechnet in diesem Fall nicht doch ganz anders gemeint war. Wahrscheinlich hat sich der Testator keine großen Gedanken gemacht - ansonsten wäre das Testament ausführlicher. Wichtig war halt: Erst Kinder, dann Enkel.
    Deshalb wie immer: Ich würde mal die Beteiligten anhören und hoffen, dass diese sich darauf einigen können, wie es denn gemeint war. Und dann würde ich mich dieser Meinung freudig anschließen (natürlich nur soweit das Testament das hergibt... - und da gibt es ja einige Möglichkeiten , s.o.)

  • Bei der Lösung nach Stämmen stellt sich das Problem der Veränderung des Personenkreises in der Zeit zwischen dem Ableben beider Vorerben nicht. An die Stelle des erstversterbenden Vorerben treten seine (dann vorhandenen) Abkömmlinge und an die Stelle des letztversterbenden Vorerben treten dessen (dann vorhandenen) Abkömmlinge.

  • Um den Erblasserwillen zu erforschen, könnte es interessant sein, welche Enkel bei Testamentserrichtung vorhanden waren. Ist der Erblasser davon ausgegangen, dass einer der Söhne kinderlos bleiben wird?

  • Ihr vergesst, dass es sich um ein notarielles Testament handelt.

    Der Notar hat den Willen des Erblassers erforscht und den Willen in eindeutigen Worten niedergeschrieben.

    So die Gesetzeslage. Und an dieser müsst ihr die Auslegung zumindest anlegen.

    Und wenn davom Notar geschrieben wird 'zu gleichen Teilen' könnt ihr nicht einfach 'nach Stämmen' auslegen, wie man es vielleicht bei einem privatschriftlichen Testament eines Laien getan hätte. Hier Weber ein juristisch gebildeter Notar zwischengeschaltet.

  • Ich sagte es schon: Wer als Notar ein solches Testament beurkundet, ist in meinen Augen ein erbrechtlicher Dilettant. Das Ganze sieht mir ohnehin danach aus, als wenn hier ein Anwaltsnotar herumgewütet hätte.

    Woraus ich diese geharnischte Schlussfolgerung ziehe? Ganz einfach: Keine Angabe, ob für jeden Erbteil "endgültige" Nacherbfolge eintreten soll oder ob für den Erbteil des erstversterbenden Vorerben zunächst Nacherbfolge zugunsten des überlebenden Vorerben und insoweit dann Nachnacherbfolge eintreten soll. Dazu eine jedenfalls nicht eindeutige und daher auslegungsbedürftige Benennung der Nacherben, die sowohl die Möglichkeit einer Einsetzung nach Köpfen als auch die Möglichkeit einer Einsetzung nach Stämmen offen lässt. Und - natürlich - auch kein Wort zu einer etwaigen Befreiung der Vorerben.

    Es wurde schlichtweg nicht erkannt, dass sich jedes in Betracht kommende Ergebnis nur über zwei Nacherbfolgen (für jeden Hälfteerbteil eine eigene!) erreichen lässt und dies ist das Grundübel dieses Testaments, das uns nunmehr darüber rätseln lässt, was denn nun gewollt war. Im Übrigen: "Zu gleichen Anteilen" kann sowohl zu gleichen Stammanteilen als auch zu gleichen Kopfanteilen bedeuten, weil es insoweit eben an einer dezidierten Konkretisierung fehlt.

    Und mit Verlaub: Angesichts eines solchen Katastrophentestaments wäre ich mit der These, der Wortlaut sei hier in erster Linie aussagekräftig, doch ein wenig vorsichtig. Und was an dem vorliegenden Testament "eindeutig" sein soll, erschließt sich mir ohnehin nicht.

  • Noch einmal zum Thema.....

    Was, wenn einer von mehreren Mitvorerben nach dem Erbfall verstirbt, aber der Nacherbfall erst mit dem Versterben des letztlebenden Vorerben eintreten soll?

    Gleiches gilt, wenn die Bedingung, die den Nacherbfall auslösen soll noch nicht eingetreten ist.

    Treten die Erben des Vorerben in die Rolle des Vorerben ein?

    Oder treten die Nacherben in die Rolle des Vorerben als "Ersatzvorerben" bis zum Eintritt des Nacherbfalls ein (§2102) ?

    Oder erben die anderen Mitvorerben als weitere erste Nacherben und erst mit dem letztversterbenden Vorerben tritt der eigentliche Nacherbfall erst dann ein?

    Gibt es noch weitere oder andere Möglichkeiten?

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