Notariatsreform in Baden-Württemberg


  • Danke. Also nur relevant für Bayern.

  • Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern

    Ah.. OK.. Bayern halt:cool:

    Ich glaube aber nicht, das dieses landesspezifische Gesetz die ZPO "aushebeln" kann (siehe §§ 724, 725 ZPO)
    Bis auf die Sondervorschrift im Mahnverfahren, dürfte nach wie vor ein Orginaldienst(siegel)stempelabdruck erforderlich sein. (so auch BGH)
    Alles andere wäre m.E. unwirksam (ich meine damit das "Amtsgericht Bayern"- ja welches Amtsgericht denn??). Wenn ich regelmässig beanstande, dann erhalte ich
    ein Orginalabdruck des zuständigen AGs (also Amtsgericht Weißbiertal usw.)
    Ich kenne aber auch Kollegen, die da nichts monieren. Muß jeder selbst entscheiden...

  • Nach dem Beschluss des BGH ist auch das maschinelle Siegel selbst ein Problem.

    Ja, ist dieses Problem denn nicht mit dem § 29 Abs. 3 S. 2 GBO behoben?


    Es erscheint mir nur schwer (eigentlich gar nicht) vorstellbar, dass § 29 III 2 GBO den entsprechenden Einfluss auf die ZPO nimmt (vgl. den Hinweis des BGH auf die geltende Rechtslage im Vollstreckungsverfahren, an der sich m. W. nichts geändert hat).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 29 Abs. 3 GBO und somit dessen Satz 2 ist hier nicht einschlägig. Dieser gilt nur für eintragungsbewirkende Urkunden, also Bewilligungen und Ersuchen. Ein Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des 29 Abs. 1 Satz 2 GBO. Also haben wir wieder die allgemeinen Vorschriften der ZPO. Also nix mit Computersiegel!

  • 29 Abs. 3 GBO und somit dessen Satz 2 ist hier nicht einschlägig. Dieser gilt nur für eintragungsbewirkende Urkunden, also Bewilligungen und Ersuchen. Ein Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des 29 Abs. 1 Satz 2 GBO. Also haben wir wieder die allgemeinen Vorschriften der ZPO. Also nix mit Computersiegel!

    Aber ohne Unterschrift neben dem Dienstsiegel, oder? Oder weil es eine Ausfertigung ist dann doch mit Unterschrift?

  • Natürlich mit Unterschrift. Immer beides, Unterschrift und Siegel. Die Leute, die diese komischen Programme entwerfen, haben leider allzu oft null rechtliche Ahnung. :mad:

    #2859: § 169 Absatz 3 ZPO (für beglaubigte Abschriften)?

    Genau der schlägt bei uns auch gerade als Problem auf (Vermerk über maschinelle Erstellung des Vermerks, der auch ohne Unterschrift gültig sei, kombiniert mit einem von Hand ausgestempelten Dienstsiegel - ist das formgerecht?).


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • § 8 Abs. 4 AVWpG

    Urteil des OLG München vom 17.10.2016 – 34 Wx 252/16

    "Die Beanstandung des drucktechnisch erzeugten Siegels geht ins Leere. Für die Siegelung von Schriftstücken siegelführungsberechtigter Stellen - das sind gemäß Art. 2 Abs. 3 WappenG (i. d. F. v. 7.5.2013, BayRS II, 168) i. V. m. § 1 Ziff. 3, § 4 AVWpG (Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern i. d. F. v. 22.12.1998, GVBl 1999, 29) auch die Gerichte des Freistaats Bayern -, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, bestimmt § 8 Abs. 4 AVWpG, dass ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf. Voraussetzung für die Wirksamkeit der erlassenen Entscheidung ist die ordnungsgemäße Siegelung der Ausfertigung ohnehin nicht."

  • Natürlich mit Unterschrift. Immer beides, Unterschrift und Siegel. Die Leute, die diese komischen Programme entwerfen, haben leider allzu oft null rechtliche Ahnung. :mad:

    #2859: § 169 Absatz 3 ZPO (für beglaubigte Abschriften)?

    Genau der schlägt bei uns auch gerade als Problem auf (Vermerk über maschinelle Erstellung des Vermerks, der auch ohne Unterschrift gültig sei, kombiniert mit einem von Hand ausgestempelten Dienstsiegel - ist das formgerecht?).

    Ja, steht doch im § 169 Abs. 3 S. 2 ZPO ausdrücklich so drin.

  • Also, zumindest was Ausfertigungen (vor allem vollstreckbare) anbelangt, bleibe ich bei meiner Meinung. Unterschrift des UdG und "ordentliches" Siegel. Bei der von 45 zitierten Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese vor BGH-Entscheidung erfolgte.

    Was § 169 Abs. 3 ZPO anbelangt, so kann man durchaus bezweifeln ob eine maschinelle Bearbeitung in den meisten Verfahren vorliegt. Rein maschinell läuft das Mahnverfahren ab. Bei den Forum-Star-Dokumenten ist es wohl wie bei Solum Star. Dort kann man alle Dokumente händisch ausbessern. Somit liegt keine rein maschinelle Bearbeitung vor. Ich erinnere da nur an Cromwells scheinmaschinellen Grundschuldbrief:D

  • Zwischenstand laufender und erledigter Verfahren seit 02.01.2018 bis jetzt in meiner Abteilung 1:

    1.) 138 Verfahren VI ( Erbschein, Pflegschaft, Ausschlagungen )
    2.) 135 Verfahren IV ( Testamentseröffnungen und bes. amtl. Verwahrungen )
    3.) 132 AR - Verfahren ( Sterbefallsmitteilungen soweit nicht 1.) oder 2.) zutreffen und Rechtshilfeersuchen ) .

    Meine ersten Befürchtungen , zum "Ausschlagungsroboter" zu werden , haben sich nicht bewahrheitet.
    Bei ca. 70 % meiner Termine handelt es sich um Erbscheinstermine ( wir verlangen immer eV ! ).
    Erstaunlich oft , kann ich den Erbschein in Ausfertigung direkt dem Antragsteller nach dem Termin übergeben ( es hat seine Vorteile , wenn man selber ein Dienstsiegel hat ).

    90 % der Termine läuft über vorherige Terminvergabe ; nur der Rest ist Laufkundschaft.
    Von der Laufkundschaft ist aber ein großer Teil nur da , um einen Termin zu vereinbaren.;)
    Das mag bei einem Großgericht sicher anders laufen.
    Hier in einem Flächenbezirk kann das mit der Terminssteuerung nicht anders laufen.
    Wer 60 km einfach zum Nachlassgericht fahren muss, wird sich in der Regel vorher überlegen, ob er ohne Termin einfach hier aufschlägt.

  • Zwischenstand laufender und erledigter Verfahren seit 02.01.2018 bis jetzt in meiner Abteilung 1:

    1.) 138 Verfahren VI ( Erbschein, Pflegschaft, Ausschlagungen )
    2.) 135 Verfahren IV ( Testamentseröffnungen und bes. amtl. Verwahrungen )
    3.) 132 AR - Verfahren ( Sterbefallsmitteilungen soweit nicht 1.) oder 2.) zutreffen und Rechtshilfeersuchen ) .

    .

    Wie ist Deine Abteilung personell besetzt ?

  • Ich mache die Hälfte der Nachlasssachen; zwei Kollegen die andere Hälfte ( zu ungleichen Anteilen ).
    Rechtspfleger-AKA beträgt 1,5 Stellen.
    Serviceteam ist "offiziell" mit 3,5 AKA bemessen ( einschl. Testamentsabteilung ) .
    Bis Ende März haben wir noch Zusatzkräfte mit 1,0 AKA .

    Wir selbst gehen von einem Korridor von 1500 bis 1800 Sterbefällen im Jahr aus.
    Ob die Bevölkerung im Bezirk das mitmacht, steht auf einem anderen Blatt.

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