Notariatsreform in Baden-Württemberg

  • Ich bin einmal gespannt, wie in den neuen Nachlassgerichten die Akten gefunden werden sollen. Jedes bisherige Nachlassgericht hatte ein eigenes System mit Karteikarten, Listen usw. Bei bis zu 10 bisherigen Nachlassreferaten wird ein Chaos ausbrechen, vor allen wenn keine alten Sachbearbeiter mehr da sind.

    Nur bis zu 10 bisherige Nachlassreferate? Da gibt es noch deutlich größere Nachlassgerichte...

    Bei uns werden es 18 bisherige Nachlassreferate sein, die von 8 Entscheidern bearbeitet werden.

  • Hat eigentlich schon jemand in Erfahrung bringen können, wann und wo die offizielle Beerdigung stattfindet? Ich würde mich dann beim Leichenschmaus gerne dazu gesellen.

    Es ist traurig wie das Amtsnotariat beerdigt wird. Mit Wertschätzung und Respekt ggü. den Mitarbeitern hat das wenig zu tun. In meinem Gerichtsbezirk passiert hierzu rein gar nichts. Immerhin war das System beinahe 200 Jahre erfolgreich. Die Ursprünge in Württemberg liegen m.E. im Edikt über die Einrichtung der Gerichtsnotariate im württ. Königreich vom 29.08.1819. Man könnte wirklich heulen, wie man diese Tradition beendet! Beschämend!

  • Wie man die Tradition beerdigt , liegt wohl auch an den einzelnen Leutz beim Notariat selbst.
    Es gibt darunter bestimmt Behörden, die am 29.12.2017 abends wenigstens mit einem Gläschen Sekt anstoßen und das Notariat ( sowie sich voneinander ) verabschieden werden.


  • Es gibt darunter bestimmt Behörden, die am 29.12.2017 abends wenigstens mit einem Gläschen Sekt anstoßen und das Notariat ( sowie sich voneinander ) verabschieden werden.

    Das Bezirksotariat in Württemberg verstand sich nie als Behörde, sondern als Dienstleister. Und eine Abschiedsfeier gibt's bei uns natürlich auch, allerdings nicht zu der hier vorgeschlagenen Zeit!:D

  • Probleme aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen von Rechtspflegern gibt es ab 01.18 wahrscheinlich genug. Wie mir aus Bekanntenkreisen, welche beim Notariat tätig sind, bekanntgeworden ist, wollen einige zukünftige Nachlaßrechtspfleger beim Amtsgericht die Erbscheinsanträge, welche vorbereitet im November oder Dezember den Erben vom Notariat zugesandt worden sind( meines Wissens und auch nach Aussage der Bekannten gängige Praxis) , so nicht anerkennen. Es sei in den meisten Fällen noch eine eidesstattliche Versicherung notwendig. Dies führt allerdings in vielen Fällen zu einer weiteren Verzögerung der Bearbeitung der Nachlaßangelegenheiten. Viele Erben wohnen ja nicht im Gerichtssprengel, so dass sie sich zu einem Notar zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begeben müssen und dies ohne vermutlich eine Abschrift oder Kopie des Erbscheinsantrags zu besitzen. Kein Notar wird wohl eine eidesstattliche Versicherung aufnehmen ohne dass er wenigstens gesehen hat, was die Erben wirklich im Antrag angegeben haben. Diese müßten dann eine Kopie beim Nachlaßgericht anfordern. Eine mühsame und bürgerunfreundliche Angelegenheit. Wäre der Gesetzgeber in Ba-Wü nicht verpflichtet gewesen, den Rechtspflegern ohne Auferlegung einer Schadensersatzpflicht noch zu erlauben, Erbscheinsanträge, welche in den beiden letzten Monaten des Jahres 2017 den Erben vorbereitet vom Notariat - Nachlaßgericht- übersandt wurden ohne Erfordernis zur Vorlegung einer eidesstattlichen Versicherung zu bearbeiten. Diese Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gilt ja nur für bestimmte Angaben, welche nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können ( z. B. ges. Güterstand ).:daumenrun

  • Ganz im Gegenteil:

    Es ist endlich an der Zeit, mit der Contra-legem-Praxis Schluss zu machen, regelmäßig (!) auf die Abgabe der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung zu verzichten! Und nun soll der Landesgesetzgeber auch noch goutieren, dass eine bundesrechtliche Norm weitgehend nicht beachtet wird?

    Aber das Ganze zeigt exemplarisch, wie schön man sich in der Unrechtswelt der bisherigen Handhabung eingerichtet hat. Von Problem- oder gar von Schuldbewusstsein keine Spur! Man hat flugs die (absolute) Ausnahme zur Regel gemacht und jetzt beschwert man sich allen Ernstes darüber, dass diese Handhabung bald - zu Recht - vorbei sein könnte.

    Die Sache mit den eidesstattlichen Versicherungen wird nicht die einzige notarielle Handhabung sein, die unter der Zuständigkeit der Amtsgerichte mit einem lauten Knall auseinander fliegt.

  • Probleme aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen von Rechtspflegern gibt es ab 01.18 wahrscheinlich genug. Wie mir aus Bekanntenkreisen, welche beim Notariat tätig sind, bekanntgeworden ist, wollen einige zukünftige Nachlaßrechtspfleger beim Amtsgericht die Erbscheinsanträge, welche vorbereitet im November oder Dezember den Erben vom Notariat zugesandt worden sind( meines Wissens und auch nach Aussage der Bekannten gängige Praxis) , so nicht anerkennen. Es sei in den meisten Fällen noch eine eidesstattliche Versicherung notwendig. Dies führt allerdings in vielen Fällen zu einer weiteren Verzögerung der Bearbeitung der Nachlaßangelegenheiten. Viele Erben wohnen ja nicht im Gerichtssprengel, so dass sie sich zu einem Notar zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begeben müssen und dies ohne vermutlich eine Abschrift oder Kopie des Erbscheinsantrags zu besitzen. Kein Notar wird wohl eine eidesstattliche Versicherung aufnehmen ohne dass er wenigstens gesehen hat, was die Erben wirklich im Antrag angegeben haben. Diese müßten dann eine Kopie beim Nachlaßgericht anfordern. Eine mühsame und bürgerunfreundliche Angelegenheit. Wäre der Gesetzgeber in Ba-Wü nicht verpflichtet gewesen, den Rechtspflegern ohne Auferlegung einer Schadensersatzpflicht noch zu erlauben, Erbscheinsanträge, welche in den beiden letzten Monaten des Jahres 2017 den Erben vorbereitet vom Notariat - Nachlaßgericht- übersandt wurden ohne Erfordernis zur Vorlegung einer eidesstattlichen Versicherung zu bearbeiten. Diese Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gilt ja nur für bestimmte Angaben, welche nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können ( z. B. ges. Güterstand ).:daumenrun

    Da liegst du falsch. Die derzeit gängige Praxis im Landesteil Baden von BW war bequem, aber eigentlich nicht ganz gesetzeskonform, weil die Ausnahmevorschrift dort die Regel war. Wenn die 2018 für die Erbscheinserteilung Zuständigen der Ansicht sind, dass sie nicht auf die eV verzichten können, ist das nicht bürgerunfreundlich sondern legal. Und es gab auch schon bisher keine "Befreiung" von einer Schadensersatzpflicht, wenn man sich grundlos nicht an das Gesetz hielt.

  • Probleme aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen von Rechtspflegern gibt es ab 01.18 wahrscheinlich genug. Wie mir aus Bekanntenkreisen, welche beim Notariat tätig sind, bekanntgeworden ist, wollen einige zukünftige Nachlaßrechtspfleger beim Amtsgericht die Erbscheinsanträge, welche vorbereitet im November oder Dezember den Erben vom Notariat zugesandt worden sind( meines Wissens und auch nach Aussage der Bekannten gängige Praxis) , so nicht anerkennen. Es sei in den meisten Fällen noch eine eidesstattliche Versicherung notwendig. Dies führt allerdings in vielen Fällen zu einer weiteren Verzögerung der Bearbeitung der Nachlaßangelegenheiten. Viele Erben wohnen ja nicht im Gerichtssprengel, so dass sie sich zu einem Notar zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begeben müssen und dies ohne vermutlich eine Abschrift oder Kopie des Erbscheinsantrags zu besitzen. Kein Notar wird wohl eine eidesstattliche Versicherung aufnehmen ohne dass er wenigstens gesehen hat, was die Erben wirklich im Antrag angegeben haben. Diese müßten dann eine Kopie beim Nachlaßgericht anfordern. Eine mühsame und bürgerunfreundliche Angelegenheit. Wäre der Gesetzgeber in Ba-Wü nicht verpflichtet gewesen, den Rechtspflegern ohne Auferlegung einer Schadensersatzpflicht noch zu erlauben, Erbscheinsanträge, welche in den beiden letzten Monaten des Jahres 2017 den Erben vorbereitet vom Notariat - Nachlaßgericht- übersandt wurden ohne Erfordernis zur Vorlegung einer eidesstattlichen Versicherung zu bearbeiten. Diese Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gilt ja nur für bestimmte Angaben, welche nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können ( z. B. ges. Güterstand ).:daumenrun

    Also sei mir nicht böse, aber bei solchen Aussagen geht mir der Hut hoch. Es ist und war immer wieder erstaunlich, die Rechtsansichten einzelner Behörden - und Gemeinden - auf den Notariaten mitzuerleben. Ich verweise auch gerne auf § 9 RpflG. Mehr sage ich dazu nicht, möchte jedoch anmerken, dass diese von ExRat geschilderte Handhabung keineswegs die Norm bei jedem Notariat (und jedem Notar) war.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Probleme aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen von Rechtspflegern gibt es ab 01.18 wahrscheinlich genug. Wie mir aus Bekanntenkreisen, welche beim Notariat tätig sind, bekanntgeworden ist, wollen einige zukünftige Nachlaßrechtspfleger beim Amtsgericht die Erbscheinsanträge, welche vorbereitet im November oder Dezember den Erben vom Notariat zugesandt worden sind( meines Wissens und auch nach Aussage der Bekannten gängige Praxis) , so nicht anerkennen. Es sei in den meisten Fällen noch eine eidesstattliche Versicherung notwendig. Dies führt allerdings in vielen Fällen zu einer weiteren Verzögerung der Bearbeitung der Nachlaßangelegenheiten. Viele Erben wohnen ja nicht im Gerichtssprengel, so dass sie sich zu einem Notar zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begeben müssen und dies ohne vermutlich eine Abschrift oder Kopie des Erbscheinsantrags zu besitzen. Kein Notar wird wohl eine eidesstattliche Versicherung aufnehmen ohne dass er wenigstens gesehen hat, was die Erben wirklich im Antrag angegeben haben. Diese müßten dann eine Kopie beim Nachlaßgericht anfordern. Eine mühsame und bürgerunfreundliche Angelegenheit. Wäre der Gesetzgeber in Ba-Wü nicht verpflichtet gewesen, den Rechtspflegern ohne Auferlegung einer Schadensersatzpflicht noch zu erlauben, Erbscheinsanträge, welche in den beiden letzten Monaten des Jahres 2017 den Erben vorbereitet vom Notariat - Nachlaßgericht- übersandt wurden ohne Erfordernis zur Vorlegung einer eidesstattlichen Versicherung zu bearbeiten. Diese Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gilt ja nur für bestimmte Angaben, welche nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können ( z. B. ges. Güterstand ).:daumenrun

    Also sei mir nicht böse, aber bei solchen Aussagen geht mir der Hut hoch. Es ist und war immer wieder erstaunlich, die Rechtsansichten einzelner Behörden - und Gemeinden - auf den Notariaten mitzuerleben. Ich verweise auch gerne auf § 9 RpflG. Mehr sage ich dazu nicht, möchte jedoch anmerken, dass diese von ExRat geschilderte Handhabung keineswegs die Norm bei jedem Notariat (und jedem Notar) war.

    Mit meinen Aussagen wollte ich keineswegs provozieren, sondern auf einen Umstand hinweisen, welcher meines Wissens ( ich war lange Jahre Ratschreiber und da bekommt man von der Praxis zumindest an badischen Notariaten das meiste mit) bis jetzt gang und gäbe war. Offenbar hatten Nachlaßrichter an Notariaten keine Scheu, die Fälle in denen eine eidesstattliche Versicherung an sich erforderlich ist, mit der Befreiung von dieser zu bedenken. Damit habe ich ja nicht gesagt, dass dies immer rechtens war, aber offenbar gibt es diese Möglichkeit der Befreiung im Gesetz. Und ich habe gehört, dass manche Rechtspfleger mit dieser Befreiung nichts am Hut haben. Da läge es doch nahe, dass der Gesetzgeber oder die Landesregierung, im Interesse einer beschleunigten Bearbeitung der Fälle ( nach meiner Ansicht wird das Nachlaßgericht bei der dürftigen Personalausstattung dem Amtsgericht sowieso bald um die Ohren fliegen) eine Übergangsregelung einführt. Denn dort wußte man ja offenbar von dieser Praxis. Denn sonst haben Referenten jahrelang umsonst geprüft. Dies und nichts anderes war meine Absicht mit diesem Post. § 9 Rechtspflegergesetz ist bei Schadensersatzforderungen unrelevant, denn die richterliche Unabhängigkeit galt bisher auch für die bisherigen Nachlaßrichter. Und diese haben dies in fast allen Fällen im badischen Ländle anders gesehen.

  • Es braucht keine Ausnahmeregel für etwas was eh durch das Gesetz bereits normiert ist. Das Gericht kann auch jetzt auf die eV verzichten wenn es sie für nicht erforderlich hält. Diese Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung. Genauso wenig wie ich sagen kann, dass ich sie immer ausnahmslos verlange, kann ich andererseits sagen, dass ich sie nie verlange, denn in beiden Fällen übe ich dann kein Ermessen aus. Es ist und bleibt aber eine Frage des 9 RpflG.

  • Es braucht keine Ausnahmeregel für etwas was eh durch das Gesetz bereits normiert ist. Das Gericht kann auch jetzt auf die eV verzichten wenn es sie für nicht erforderlich hält. Diese Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung. Genauso wenig wie ich sagen kann, dass ich sie immer ausnahmslos verlange, kann ich andererseits sagen, dass ich sie nie verlange, denn in beiden Fällen übe ich dann kein Ermessen aus. Es ist und bleibt aber eine Frage des 9 RpflG.

    Mir ging es mehr um eventuelle Schadensersatzforderungen, nicht um die Frage Einzelfallprüfung oder gängige Praxis. Man könnte auch argumentieren, dass eben es der gängigen Praxis entspricht, trotz Einzelfallprüfung auf die EV zu verzichten. Denn eine Einzelfallprüfung kommt wohl immer vor, der Nachlaßrichter muss doch jeden Fall gesondert prüfen. Erbscheine am Fließband gab es wohl nicht. Beispiel: gesetzliche Erbfolge. Die Witwe gibt im Antrag an in gesetzlichem Güterstand zu leben. Dies, obwohl sie vor 50 Jahren einen Ehevertrag abgeschlossen hat, in dem sie Gütertrennung vereinbart hat. Der Ehevertrag kommt nicht zur Nachlaßakte, aus welchen Gründen auch immer. Der Nachlaßrichter verzichtet auf die eidesstattliche Versicherung. Es wird hier also wahrscheinlich ein falscher Erbschein erteilt. Ich weiß nicht, ob aus einer Befreiung der eidesstattlichen Versicherung in diesem Falle Schadensersatzansprüche weiterer Erben erwachsen könnten. Denn die Befreiung von dem Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung ist ja ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Zumindest hätte der Gesetzgeber in diesen und ähnlichen Fällen eine Befreiung von der Schadensersatzpflicht für eine Übergangszeit erlassen können und zwar für die Fälle, welche ich genannt habe und auch für Fälle, in denen der Antrag sich am 1.1. bereits bei den Akten befindet. Keineswegs war es meine Absicht mich in die Entscheidungen von Rechtspflegern einzumischen, sondern der rechtsuchenden Bevölkerung zu helfen und zwar indem man Übergangsregelungen bezgl. Schadensersatz schafft. Aber wenn dies nicht gewünscht ist, kann ich auch damit leben. Mir tun nur die Antragsteller leid.

  • Dann ab künftig gerne regelmäßig "mit" und dann aber beurkundet bei den Notaren. Letztere wird es freuen. Und die Gerichte werden "entlastet". Ist doch WIN-WIN, oder sehe ich das falsch?

    Bei uns mäkeln die Leute jetzt schon an der Umsatzsteuer rum, wenn wir ihnen sagen, dass es beim AG erst im Januar/Februar die Möglichkeit zur Terminvereinbarung (Termin dann vermutlich ggf. im Februar/März) gibt. Fast jeden Tag die gleichen Diskussionen.

  • Ich denke, dass bei den Überlegungen von Grag eine gewisse Ironie mitschwang.

    Es steht außer Frage, dass es sinnvoll ist, dass die eV dort abzugeben, wo auch der Erbschein erteilt wird. Bei uns in Bayern gibt es nur einen verschwindend geringen Anteil von notariellen eidesstattlichen Versicherungen (mal abgesehen von den zweifelhaften Ratschlägen mancher - weniger - Kollegen, welche die Leute selbst zum Notar schicken, weil das Nachlassgericht - sie meinen aber sich selbst - überlastet sei und das Ende vom Lied ist dann, dass die eV vom Notar kommt und der Erbschein dann trotzdem nicht zeitnah erteilt wird).

  • Denn die Befreiung von dem Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung ist ja ausdrücklich im Gesetz erwähnt.

    Ja , aber Dir ist offenbar immer noch nicht klar , dass es sich bei der Befreiung von der eV um einen Ausnahmefall handelt , der in vielen Notariaten zum Regelfall gemacht wurde.
    Wie man hier Schadensersatzpflichten konstruieren will , wenn die künftigen Nachlassrechtspfleger nun "back to the roots" kommen, ist mir ein Rätsel.
    Ich kann das als Betroffener nur begrüßen, auch wenn mein Terminkalender knallvoll wird .
    Mein erster Ausschlagungstermin nach § 344 VII FamFG ist übrigens am 04.01.2018 ;); unabhängig davon , ob die neue EDV funktioniert oder nicht.


  • Mein erster Ausschlagungstermin nach § 344 VII FamFG ist übrigens am 04.01.2018 ;); unabhängig davon , ob die neue EDV funktioniert oder nicht.

    Wie? Du weist schon, dass du der Zuständige bist?

    Bei uns werden die Fälle im Turnus verteilt. Und alle Fälle, die nicht schon Nachlassverfahren (d .h. künftige IVer bzw. VIer Verfahren) sind, gelten als Neuverfahren und gehen in den Turnus.

    Deshalb weis bei uns noch niemand, wer für solche Fälle überhaupt zuständig sein wird.


  • Mein erster Ausschlagungstermin nach § 344 VII FamFG ist übrigens am 04.01.2018 ;); unabhängig davon , ob die neue EDV funktioniert oder nicht.

    ...was Dir hofftl. auch nicht all zu viel Kopfzerbrechen bereitet,... oder doch? :eek: Denn für die schlichte Aufnahme einer Erklärung ist zwar elektronische Unterstützung hilfreich, aber doch nicht dafür ausschlaggebend, ob ich eine Erklärung aufnehme oder nicht.

    Das nächste, was mich verwundern lässt, ist die Terminsvergabe bei einer Ausschlagungserklärung?:eek: Das war und ist hier Laufkundschaft! Man ist bereits seit 2 Jahren sogar wieder dazu übergegangen die Erbscheinsverhandlungen - soweit alle Urkunden auch vorliegen und die Erbfolge überschaubar bleibt - auch innerhalb der Sprechzeit noch am selben Tag abzuhalten ohne Vergabe eines Termins.

    Im Fall der zu erwartenden Besucherströme bei euch, würde ich mir wohl in Zusammenarbeit sowohl mit Kollegen, als auch mit Geschäftsstelle überlegen, wie ich diese entsprechend bewältigen kann - mit Terminsvergaben aller Art übers ganze Jahr verteilt halte ich das jedenfalls für sehr schwierig.


  • Mein erster Ausschlagungstermin nach § 344 VII FamFG ist übrigens am 04.01.2018 ;); unabhängig davon , ob die neue EDV funktioniert oder nicht.

    Wie? Du weist schon, dass du der Zuständige bist?

    Bei uns werden die Fälle im Turnus verteilt. Und alle Fälle, die nicht schon Nachlassverfahren (d .h. künftige IVer bzw. VIer Verfahren) sind, gelten als Neuverfahren und gehen in den Turnus.

    Deshalb weis bei uns noch niemand, wer für solche Fälle überhaupt zuständig sein wird.

    Die Turnusverteilung ist nach meiner Ansicht ein großer Unsinn (wir hatten das schon einmal diskutiert). Es ist von großem Vorteil, wenn für die gleichen Buchstaben auch immer die gleichen Rechtspfleger zuständig sind, weil man schon im ersten Sterbefall gearbeitet hat, wenn dann der überlebende Ehegatte verstirbt etc. pp.

    Aber man kann sich die Sache natürlich auch noch unnötig erschweren, wenn man schon in Zeit- und Personalnot ist.

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