nochmal bagatellforderungsabwehr selbstzahlervergleich

  • Hüstel :oops:, ich hatte mir mal ein PC-Spiel gekauft, dafür 16 € bei Ebay gezahlt und konnte nicht spielen, weil schon 16 Mann die Lizens-Nr. registriert hatten und ich gesperrt worden bin.

    Da habe ich aus Prinzip geklagt. Die Kosten waren mir in meiner Wut wurscht, dem Verkäufer wollte ich deutlich gegen das Schienbein treten. Zu meinem Glück hatte ich gewonne, wäre sonst eine "teure" Prinzipienklage geworden - da hätte ich 10 x das Spiel bei Ebay kaufen können... :D


    Ich verweise die Antragsteller bei Bagatellforderungen gerne an die Verbraucherzentrale oder an angestellte Anwälte bei Sozialvereinen (je nach Thema).

    Wegen Mutwilligkeit habe ich bisher nicht zurückgewiesen, da ich mich nicht ausgiebig genug mit dem Thema beschäftigt habe und ich mir auch bisher keinen Textbaustein erstellt habe (obwohl ich das vor hatte). Zur Zeit habe ich keine Möglichkeit dies auf Arbeit zu erledigen, da ich mich in ein neues Sachgebiet einarbeiten darf und zugleich mit Akten zugeschmissen werde... mach ich dann wohl in der Elternzeit oder so :D

  • Dem schließe ich mich an. Kein verständiger Bürger würde wegen 12 Euro einen Rechtsanwalt beauftragen, den er dann zunächst einmal selbst zu bezahlen hätte. Wer das ernsthaft behauptet, dem würde ich eben nicht zu den verständigen Bürgern zählen ...

    ich hatte tatsächlich mal ein Mandat, in dem es ums Prinzip...äh, pardon, um Gewährleistungsansprüche aus einem exxy-Kauf ging; Kaufpreis waren exakt 12,00 €.....


    Ich hoffe, dem hast Du dann gesagt, dass die Titulierung seines (vorgeblichen) Anspruchs grundsätzlich kein Problem sei, eine Klage eingereicht werden könne, er dann vorab aber erstmal GK-Vorschuss zahlen müsse und er nach Abschluss des Verfahrens aber zunächst für Deine Gebühren hafte, er dann aber möglicherweise diese Kosten vom Gegner erstattet verlangen könne, aber die Beibringung dann später im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erfolgen und er da auch möglicherweise weitere Kosten verauslegen müsse ... Falls ja, viel Spass ....


    ja, habe ich alles gesagt, hat aber nicht geholfen. Hat Mdten nicht abgeschreckt. Mdt hat sämtliche Kosten vorab bezahlt..wir haben damals übrigens gewonnen.:strecker

  • Des Mandanten Willen ist sein Himmelreich... Na ok, wenn es um das Rechthaben geht, mag halt wegen 10,00 EUR geklagt werden; ob das wirtschaftlich wirklich sinnvoll ist, bleibt fraglich. In diesem Kontext meine ich, dass das ein verständiger Selbstzahler - so wie ich - nicht machen würde. Ich weiß auch nicht, ob ein Rechtsanwalt mit Blick auf das Verhältnis Aufwand / Nutzen heiß auf solche Verfahren wäre ...

  • Des Mandanten Willen ist sein Himmelreich... Na ok, wenn es um das Rechthaben geht, mag halt wegen 10,00 EUR geklagt werden; ob das wirtschaftlich wirklich sinnvoll ist, bleibt fraglich. In diesem Kontext meine ich, dass das ein verständiger Selbstzahler - so wie ich - nicht machen würde. ...

    :daumenrau Genau das ist m.E. der Punkt: Rechthaberei ist mutwillig und sollte deswegen nicht auf Staatskosten betrieben werden. Wer seine Prinzipien reiten möchte, kann und soll dies bitte auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko tun !

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich habe hier auch eine Bagatellforderung:
    Geltend gemacht werden 10 EUR aus einem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag.

    Zuzüglich inzwischen 70 € Vollstreckungskosten.

    Die Rechnung war vom September und über den 10-Euro-Betrag, vorgelegt werden Mahnungen von Dezember und Januar, die neueste, von Januar eben, über insgesamt etwas über 80 Euro.

    Welcher Betrag ist maßgeblich?

  • Nein, sie nennen es Vollstreckungskosten.

    Auslagen für die Zustellungen der Mahnungen, außerdem die Gebühr nach §4 RDGEG (ist ein Inkassobüro), die natürlich ordentlich zu Buche schlägt.

    Hm, wo ich mir das so angucke - sie machen auch Kosten für eine EMA-Anfrage geltend - finde ich diese Forderungsaufstellung reichlich problematisch.
    Dürfte allein deswegen schon auf eine Bewilligung hinauslaufen.

    Ich wüsste trotzdem gern, wie ihr das bezüglich der Forderung seht.

  • Frog: Meines Erachtens schon.

    Ein verständiger Selbstzahler würde nicht wegen einer Forderung, die (weit) geringer ist als die entstehenden Rechtsverfolgungskosten, einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe für Bagatellforderungen kann daher mutwillig sein.
    Ob dies so ist, ist aber im Einzelfall zu prüfen.

  • Frog: Meines Erachtens schon.

    Ein verständiger Selbstzahler würde nicht wegen einer Forderung, die (weit) geringer ist als die entstehenden Rechtsverfolgungskosten, einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe für Bagatellforderungen kann daher mutwillig sein.
    Ob dies so ist, ist aber im Einzelfall zu prüfen.

    Sehe ich auch so. :daumenrau

    Ich würde hier aber die gesamte Forderung (also mit "Vollstreckungskosten") zu Grunde legen und daher wegen der Höhe keine Mutwilligkeit annehmen. Andere Beanstandungspunkte wären dann bei mir aber noch Glaubhaftmachung der eigenen Tätigkeit sowie die Frage, ob schon die Verbraucherzentrale aufgesucht wurde (anderweitige Hilfemöglichkeit).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zitat

    ob schon die Verbraucherzentrale aufgesucht wurde (anderweitige Hilfemöglichkeit).

    Die Verbraucherschutzzentrale berät mittlerweile nicht (mehr?) kostenlos :/

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Das macht nichts. Die Kosten für eine Beratung liegen (hier in NRW jedenfalls) bei 9,- € und sind damit definitiv zumutbar. Sogar die Kosten für Beratung und Vertretung (hier: 25,- €) sehe ich noch als zumutbar an, auch wenn sie die Selbstbeteiligung beim RA übersteigen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sehe ich auch so, denn genauso wie nirgends im Gesetz steht, dass der RA dem Mandanten die 15,00 € erlassen muss, steht auch nirgens im Gesetz, dass die andere Hilfemöglichkeit "günstiger" sein muss oder nicht teurer sein darf, als die 15,00 €.

    Bei einer "Mehrbelastung" von 10 € scheidet die andere Hilfemöglichkeit m. E. nicht aus, bei einer Eigenbeteiligung von z. B. 100 € im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung wohl in der Regel schon.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Sehe ich auch so, denn genauso wie nirgends im Gesetz steht, dass der RA dem Mandanten die 15,00 € erlassen muss, steht auch nirgens im Gesetz, dass die andere Hilfemöglichkeit "günstiger" sein muss oder nicht teurer sein darf, als die 15,00 €.

    Bei einer "Mehrbelastung" von 10 € scheidet die andere Hilfemöglichkeit m. E. nicht aus, bei einer Eigenbeteiligung von z. B. 100 € im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung wohl in der Regel schon.

    Zudem haben viele Verbraucherzentralen ein so genanntes (begrenztes) "Sozialbudget", aus dem Beratungs-/Vertretungskosten für bedürftige Bürger übernommen werden können. Ob aus dem Topf noch was verfügbar ist und in seinem Fall eine Unterstützung möglich ist, muss der Rechtssuchende aber erst mal vor Ort erfragen, bevor er zum Anwalt läuft (wenn die Gebühren im Einzelfall nicht ohnehin zumutbar sind).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!