Verwertung eines Depots nach § 821 ZPO

  • Es gab einen Pfüb, DS Bank, gepfändet wurde die Forderungen aus allen Geschäftsverbindungen.
    DS-Erklärung besagt, dass es ein Depot gibt und schickt Depotauszug mit.
    Mitgeteilt werden Depotnr., Kontonr. und ein Fonds, Bezeichnung: Multiman. Tr. (MMT)-Global Sel. Inhaber-Anteile O. N., ISIN, Stückzahl,Kurs Wertpapier, Kurswert.

    Jetzt stellt der Gl. an den GVZ einen "Verwertungsantrag gem. 821 ZPO". Antrag wurd mir mit :confused: vorgelegt (als Vorgesetzte der GVZ).

    Die Lektüre der Vorschriften und Kommentierung hat mir nicht weitergeholfen. Entweder
    a) kann das Depot nicht vom GVZ nach § 821 ZPO verwertet werden, sondern nur versteigert nach § 844 ZPO, das müsste aber das VollstrG beschließen oder
    b) gem. §§ 154, 155 GVGA werden die Wertpapiere behandelt wie Sachen und es müsste ein Pfändungs- und Verwertungsantrag gestellt werden.

    Da ich mich mit Wertpapieren aber gar nicht auskenne, weiß ich nicht, welche meiner Theorien die richtige ist.
    Wer kann helfen?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • ....nur mal so am Rande: In dem neuen tollen, allseits geliebtem Zwangsvordruck wird das Depot - sofern man nur Anspruch D (an Kreditinstitute) ankreuzt gerade nicht mitgepfändet. Gepfändet wird lediglich das zum Wertpapierdepot gehörende Gegenkonto. Wir haben deshalb öfters Diskussionen mit Gläubigern.

    Aber in dem hier vorliegenden Fall ist ja offensichtlich in der Drittschuldnererklärung das Depot angegeben worden, insofern scheint es ja zusätzlich in den Pfüb aufgenommen worden zu sein...

  • Es gab einen Pfüb.... Jetzt stellt der Gl. an den GVZ einen "Verwertungsantrag gem. 821 ZPO"

    Also erstmal PfÜB und § 821 ZPO:

    PfÜB = Forderungspfändung
    § 821 ZPO = Pfändung bewegliches Vermögen (GV schaut bei Schuldner vorbei, sieht da hängt eine Micosoft-Inhaberaktie an der Wand und nimmt dies mit -> und verwertet nach § 821 ZPO)

    Forderungspfändung (PfÜB) und § 821 ZPO passt schlicht nicht zusammen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Phil (26. September 2013 um 19:32)

  • Die ganze Wertpapierverwahrung ist im Stöber unter Rn 1787 ff. ganz gut beschrieben, man sollte es aber mindestens 2x zum Verständnis lesen, insbesondere weil dort zwischen Sonder- und Sammelverwahrung (Regelfall) unterschieden wird. Wie ein PfÜB vom Wortlaut her im jeweiligen Fall aussehen muss, ist unter Rn 1787 bezeichnet. Im Endeffekt läuft es aber in beiden Fällen darauf hinaus, dass die Wertpapiere selbst oder für das gepfändete Miteigentum am Sammeldepot an einen GV herauszugeben sind. Eine entsprechende Anordnung sollte im PfÜB ersichtlich sein oder nachgeholt werden. Sodann verwertet der GV die Wertpapiere über § 847 ZPO dann gemäß § 821 ZPO, in der Regel wird er sie wohl gleich der Bank belassen und zum Börsenkurs verkaufen lassen und sich sodann das Geld überweisen lassen.

    Wie man sieht, ist Anspruch "D" aus dem Vordruck hier nur sehr eingeschränkt, d.h. lediglich für Gutschriften auf dem Verrechnungskonto brauchbar. Hier wird man entsprechend Muster Stöber wohl noch zwingende Buchstabe "G" bemühen müssen - einige machen es bzw. nutzen ja zusätzliche eigene Anlagen, viele belassen es bei "G", weil die meisten Schuldner ohnehin über keine Wertpapiere verfügen.


    Forderungspfändung (PfÜB) und § 821 ZPO passt schlicht nicht zusammen.

    Das ist so nicht ganz richtig. Wenn die Gegenstände im Besitz eines Dritten sind, muss man u.U. erst den Herausgabeanspruch pfänden. Erst dann kann man die Herausgabe verlangen und dann nach § 821 ZPO verfahren. Es besteht also durchaus ein Zusammenhang.


  • Forderungspfändung (PfÜB) und § 821 ZPO passt schlicht nicht zusammen.

    Das ist so nicht ganz richtig. Wenn die Gegenstände im Besitz eines Dritten sind, muss man u.U. erst den Herausgabeanspruch pfänden. Erst dann kann man die Herausgabe verlangen und dann nach § 821 ZPO verfahren. Es besteht also durchaus ein Zusammenhang.

    Ja stimmt, da habe ich mich doch zu schnell verwirren lassen :oops::oops:
    Bin jetzt irgendwie automatisch von einem standart "Anspruch D"-PfÜB ausgegangen.
    Deine Ausführungen sind natürlich richtig, über § 847 ZPO kommt man dann auch wieder zu § 821 ZPO.

  • Es ist ein alter Pfüb, noch nicht mit dem Formular. Gepfändet wie in 1. beschrieben (Forderungen aus allen Geschäftsverbindungen) und der DS hat das Depot da offensichtlich mit abgedeckt gesehen.

    Die Herausgabe an den GVZ muss also vom VollstrG separat angeordnet werden?
    Ich besorge mir jetzt erstmal den Stöber.
    Aber meine Frage ist ja in erster Linie, was muss/darf der GVZ jetzt machen.
    Und da fehlt mir das Verständnis, ob das Depot unter bewegliche Sachen oder unter Forderungspfändung fällt.
    :confused:

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  • Der Herausgabeanspruch bezüglich der im Depot verwahrten Aktien muss in einem PfÜB gepfändet sein, und es die Herausgabe an einen Gerichtszieher angeordnet worden sein (letzteres ließe sich aber durch separaten Beschluss noch ergänzen, wie etwa die Herausgabe eines Grundstücks an einen Sequester). Sodann geht der GV zur Bank und verlangt die Herausgabe, die aber auch dergestalt erfolgen kann, dass die Aktien in ein anderes Depot übertragen werden (der GV wird aber kein dienstliches Depot für Wertpapiere haben) oder die Bank unmittelbar beauftragt wird, die Aktien an der entsprechenden Börse zu verkaufen und den Erlös auf das Dienstkonto des GV zu überweisen.

  • Okay, ich glaube, ich habe es jetzt verstanden. Der Stöber sagt leider wenig zur Handlungsweise des GVZ, aber in dem dortigen Muster ist die Herausgabe durch den GVZ auch ausdrücklich angeordnet.
    In meinem Fall kann der GVZ hier noch gar nicht tätig werden, da zwar gepfändet ist, der Herausgabebeschluss aber noch fehlt.

    Leider finde ich auch nichts zur örtlichen Zuständigkeit - ich gehe daher davon aus, dass die allg. Regeln gelten, also Wohnsitz des Schuldners. Die Bank ist nicht hier, aber der GVZ muss ja nicht vor Ort sein.

    Vielen Dank an alle bis jetzt :) :), wenn Euch noch was einfällt, immer hier damit!

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Vielleicht kann mir jemand die Rechtslage noch einmal erklären!?

    Im PfüB (G) sind die Ansprüche des Schuldners aus den mit der Drittschuldnerin geschlossenen Wertpapierdepotverträgen, insbesondere der Anspruch auf Veräußerung der Wertpapiere sowie der Auszahlungsanspruch auf die jeweiligen Verkaufserlöse gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden.

    Mir liegt jetzt ein Gläubigerantrag gem. § 844 ZPO vor - auf Anordnung einer anderweitigen Verwertung. Die Drittschuldnerin hält die Verwertung allein durch Anordnungen des PfüB für nicht möglich.

    Es handelt sich um Wertpapiere in Sammelverwahrung.

    Ich werde aus dem Stöber nicht recht schlau: Was soll das mit dem Gerichtsvollzieher? Warum kann der Gläubiger nicht direkt den Drittschuldner mit der Verwertung zum tagesaktuellen Kurs und Auszahlung an sich selbst beauftragen?

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