Teilungsversteigerung: Vorlage Brief- und Löschbewilligung nach Zuschlag

  • Moin,

    ich habe folgendes Problem und finde keinen Ausweg.

    Es läuft eine Teilungsversteigerung mit mehr als 20 Erben.
    1 Miterbe betreibt - logisch.

    Es bleiben mehrere Grundschulden bestehen.

    Vor dem Termin teilt ein Grundschuldgläubiger mit, dass er bereits Löschungsbewilligung erteilt und den Brief an einen Miterben herausgegeben hat und deshalb auf alles verzichtet.
    Ich werte das als Minderanmeldung und nehme keine Zinsen und keine Nebenleistung ins gG, sondern nur das Kapital.

    Nach dem Zuschlag legt ein Miterbe nun plötzlich die Löschungsbewilligung und den Brief vor der Verteilung vor.
    Ohne eine Erklärung.

    Was mache ich als Versteigerungsgericht nun?
    § 50, 51 ZVG greift nun nicht - das Recht hatte formell beim Zuschlag bestand.

    Herausgabe an den Ersteher und neuen Eigentümer?
    Schlecht, weil der dann ja zu billig erworben hat.

    Herausgabe an die alten Eigentümer / Erbengemeinschaft?
    Bringt auch nix - die können keine Zahlung verlangen, da nur Löschungsbewilligung und keine Abtretung.

    Herausgabe an den Einreicher?
    Scheidet komplett aus. Dieser ist weder Berechtigter, da nicht Eigentümer - noch ist er von der Erbengemeinschaft bevollmächtigt.

  • Ich versteh gerade das Problem nicht. Was genau willst Du herausgeben, worauf zahlen? Bei der Teilungsversteigerung wird doch gerade nicht auf das Kapital gezahlt, da die Rechte ja bestehen bleiben und ansonsten wird an die aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten in Abt. III nur laufende Zinsen oder bei Anmeldung auch rückständige Zinsen gezahlt.

    Die Erklärung des nominell nach dem Grundbuch Berechtigten sehe ich ebenfalls als Minderanmeldung und nur auf den nominell Berechtigten kommt es an. Der Miterbe mit dem Brief hat Dir gegenüber doch sonst nichts belegt. Ich sehe jedenfalls nicht, dass dieser in die Rechtsposition des Berechtigten eingetreten ist.

    Also gilt die Minderanmeldung weiter. Gerichtskosten, Auslagen und Zinsansprüche etc. der bestehenbleibenden Rechte (soweit keine Minderanmeldung erfolgt ist) bedienen und sofern noch ein Überschuss da ist an die Miterben verteilen, sofern die sich geeinigt haben.


    Ob und wieweit dann die dinglich Berechtigten der bestehenbleibenden Rechte gegenüber dem Ersteher dann das Kapital oder die Zinsen ab Zuschlag verlangen ist nicht Dein Problem. Da haben sich die Berechtigten selbst drum zu kümmern (LG Stuttgart v. 19.03.2013, 21 O 379/12 in Rpfleger 2013, 469).

  • Beide Antworten verstehe ich nicht.

    Ich kann doch den Brief samt Löschungsbewilligung nicht an den eingetragenen Gläubiger senden; dieser hat doch die Löschungsbewilligung gegenüber der Eigentümergemeinschaft erteilt und denen den Brief herausgegeben und ist damit seiner Verpflichtung der Rückgewähr der Sicherheit nachgekommen.

  • M. E. kommt nur Rückgabe an den Einreicher in Frage.
    Das Recht ist laut Zuschlagsbeschluss bestehen geblieben. Löschungsbewilligung und Brief gehen das Vollstreckungsgericht nichts an.
    Man könnte eventuell erwägen, anläßlich der Übersendung des Teilungsplans an die Miterben diese zu informieren, etwa "die von dem Miterben X nach dem Zuschlag eingereichte Löschungsbewilligung für die Grundschuld Abt. III Nr. .... wurde diesem zurückgegeben."

  • Oder ich leite Brief und Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt zu unter dem Vermerk, dass dies hier von XY ohne Antrag hereingereicht wurde.

    Stöber, § 130 ZVG Nr. 2.13 d)

    aber irgendwie habe ich dabei Bauchweh. Ich schanze ja so dem GBA den schwarzen Peter zu.

  • Ohne einen Löschungsantrag eines Beteiligten oder ein Löschungsersuchen des Versteigerungsgerichts hat das GBA nichts zu veranlassen. Du kannst den Plunder nur zum GBA schicken, wenn Du ein Löschungsersuchen machst.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wozu? Das GBA ist keine Urkundenverwahranstalt. Von mir bekämst Du das zurück zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit...

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  • Zurück an eingetragen Gl # 3 war nicht ganz ernst gemeint; der fehlte aber noch in der Aufzählung; richtig ist sicher die Rückgabe an den Einsender.

    Aber an diesem kleine Fall erkennt man, welche Probleme bestehen bleibende Grundpfandrechte bereiten können; wäre es nicht besser die Grundpfandrechte in der Teilungsversteigerung erlöschen und den Gegenwert im geringsten Bargebot absichern zu lassen?

  • Das gebe ich Dir Recht - aber die Beteiligten, insbesondere der Antragsteller (welcher anwaltlich vertreten war), hätten das Recht auch vorher löschen lassen können!

    Oder hätten den Brief und die Löschungsbewilligung vor dem Versteigerungstermin vorgelegt, dann hätte ich das Recht durch Zuschlag erlöschen lassen.

    So ein Mist!

  • Ja, aber "hätte" liegt im Bette und ist krank. Leider. Ärgere Dich nicht allzusehr.

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  • Wozu? Das GBA ist keine Urkundenverwahranstalt. Von mir bekämst Du das zurück zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit...

    Von mir bekämst Du das auch postwendend zurück, weil es ohne Löschungsantrag nichts in den Grundakten verloren hat..

  • Ich häng mich mal ran.
    ich habe das gleiche Problem wie der Themenstarter. Es bleiben zwei Briefrechte bestehen, beide Gläubiger teilen mit, dass keine Forderungen mehr bestehen und verzichten auf eine Zuteilung. Ich wollte somit aufgrund der Minderanmeldung keine Zinsen in das geringste Gebot nehmen. Aber kann ich das bei einem Briefrecht, wenn mir beide Gläubiger mitteilen, dass Löschungsunterlagen bereits vor 20 Jahren ausgehändigt wurden? Möglicherweise wurde die Rechte abgetreten, muss ich das beachten?

  • Ich behandele solche Schreiben als Minderanmeldung und nehme keine Zinsen in das geringste Gebot auf. Der eingetragene Gläubiger eines Briefgrundpfandrechtes bleibt Beteiligter, bis ein anderer Gläubiger seine Rechte anmeldet, siehe Stöber, ZVG, Rn. 2.3 zu § 9.

  • Soweit angegeben wird, dass keine Forderungen mehr bestehen, müsste abgeklärt werden, wie das gemeint ist. Ist nur das Darlehen gemeint, ist das eine Minderanmeldung. Ist (auch) die Grundschuld selbst gemeint, könnte es sich auch um eine Eigentümergrundschuld handeln.

    Löschungsbewilligung besagt nichts, außer dass das Recht gelöscht werden kann. Gründe unbekannt. Es ist eine bloße Grundbucherklärung. Von Abtretung hat der Gläubiger nichts gesagt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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  • Die Rechte wurden 1958 eingetragen. Ein Recht ist eine Hypothek, es wurde aber auch nicht mitgeteilt, wer bezahlt hat. Insoweit ist nicht klar, ob es wirklich ein Eigentümerrecht geworden ist. Und sollte es ein Eigentümerrecht sein, könnte es ja eventuell abgetreten worden sein. Ich war mir halt nicht sicher, ob ich für den fall der Fälle die Zinsen lieber mit in das g.G. nehme.

  • Die Frage ist doch auch, inwieweit die eingetragenen Gläubiger diese Erklärungen noch abgeben können, wenn sie nicht mehr im Besitz des Briefes sind.
    Muss ich diesen Sachverhalt berücksichtigen, oder stelle ich da wirklich nur auf die Grundbucheintragung ab. Das würde mir das Leben schon erleichtern.

  • Beteiligter ist, bis etwas anderes angemeldet wird, der eingetragene Gläubiger.

    Bei einer Hypothek müsstest Du fragen, wer wann welche Beträge geleistet hat. Seit 1958 fand ja ev nicht nur ein Eigentümerwechsel statt.

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