Ich mache gerade Urlaubsvertretung in Zwangsvollstreckungssachen. Bin leider aus Familie, hab daher wenig Erfahrung mit Zwangsvollstreckungssachen.
Hier mal der Sachverhalt:
Teil I)
Der Ehemann der jetzigen Vollstreckungsschuldnerin war Eigentümer der Immobilie. Er verstarb 2007. Laut seinem Testament wurde sein Sohn aus erster Ehe Erbe (dieser ist nicht Sohn der jetzigen Vollstreckungsschuldnerin), der jetzigen Vollstreckungsschuldnerin wurde per Vermächtnis ein Wohnrecht zugesprochen. Die Erbfolge wurde eingetragen, dann erfolgte die Zwangsversteigerung (gegen den Sohn des Ehemannes). Das Wohnrecht scheint im Grundbuch nicht eingetragen worden zu sein. Laut Zuschlagsbeschluss vom 10.7.2013 blieben jedenfalls keine Rechte als Teil des geringsten Gebotes bestehen. Am 23.8.2013 wurde die Vollstreckungsklausel erteilt. Hieraus vollstreckt der Gläubiger und Ersteher gegen die Schuldnerin auf Herausgabe der Immobilie. Die Gerichtsvollzieherin hat mit Schreiben vom 6.9.2013 den Herausgabetermin nach 885a ZPO auf den 10.10.2013 bestimmt.
Die Verfahrensbeiständin der Schuldnerin legt nun gegen die Räumungsankündigung der Gerichtsvollzieherin Erinnerung ein und stellt folgende Anträge: Die Zwangsvollstreckung aus dem zum Zuschlagsbeschluss erteilten Vollstreckungsklausel wird für unzulässig erklärt. Weiter: bis zur Entscheidung über die Erinnerung soll die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung eingestellt, hilfsweise nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Hierzu soll eine einstweilige Anordnung erlassen werden.
Begründung: Nach der Verfahrensbeiständin fehlen die Voraussetzung für die ZV. Die Vollstreckungsschuldnerin hat hiernach ein schuldrechtliches Recht zum Besitz (wg. des Wohnrechtsvermächtnisses) und erklärt ihre ausdrückliche Weigerung zur Herausgabe. Auch wäre wegen des Richtervorbehalts in Art. 13, I und II GG eine gesonderte Durchsuchungsanordnung wegen die Vollstreckungsschuldnerin erforderlich, weil der Räumungstitel nur vom Rechtspfleger geschaffen wurde und die WEigerung zur Räumung ausdrücklich erklärt wurde. Im Übrigen würde die nach 885 a ZPO neu eingeführte Räumungsmöglichkeit vorliegend keine Anwendung finden.
Der eigentliche Sachbearbeiter hatte erstmal bei der Gerichtsvollzieherin die Übersendung der Akte angefordert, leider ist die GV bis einschließlich 6.10. im Urlaub.
Nun die erste Frage: Wie gehe ich weiter vor?
Aber nun zum zweiten Teil der Geschichte: Mit denselben Beteiligen (Gläubiger, Vollstreckungsschuldnerin, Titel , Sachverhalt wie oben) erhalte ich heute (1.10.) von einem neuen Verfahrensbeistand folgenden Anträge:
Die Zwangsvollstreckung aus dem obigen Titel (Zuschlagsbeschluss vom 10.7.2013, Klausel vom 23.8.2013, terminierte Räumung 10.10.2013) wird bis 28.2.2014, hilfsweise bis 30.11.2013, eingestellt.
Hilfsweise wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 766, 732 Abs. 3 ZPO beantragt.
Begründung: Es war die gemeinsame Wohnung und Lebensmittelpunkt der Vollstreckungsschuldnerin, auch wenn das Haus nur vom Mann erworben wurde. Die Schuldnerin ist 46 geboren und Rentnerin. Im Testament steht, dass das Eigenheim im Familienbesitz bleiben solle und das die Schudnerin per Vermächtnis ein lebenslanges kostenfrei und alleiniges Wohnrecht zugewandt wurde (siehe Sachverhalt Teil 1: das Wohnrecht war wohl nicht eingetragen, laut Zuschlagsbeschluss blieben keine Rechte bestehen. Die Zwangsversteigerung erfolgte gegen den Sohn und Erben des Mannes). Die Vollstreckungsschuldnerin würde dem Ersteher eine angemessene Nutzungsentschädigung zahlen. Die Schuldnerin hat noch keine neue Wohnung.
Wie gehe ich hier insgesamt am besten vor? Wahrscheinlich fange ich mit der ersten Akte an, aber komme ich ohne die Akte der Gerichtsvollzieherin da weiter? Und bei den zweiten Anträgen: Ist der erste Antrag auf einstweilige Einstellung nicht schon verfristet, da er zwei Wochen vor der Räumung gestellt werden muss (Räumung 10.10., Antrag ist am 1.10. eingegangen)?
Schon mal danke für Eure Hilfe