Hallo !
Ich habe den Standardfall, das ein Elternteil Grundbesitz an ein Kind überträgt und im Gegenzug u.a. eine (oder mehrere) (Rück-)Auflassungsvormerkung/en eingetragen werden soll/en.
In der Urkunde heißt es unter der Überschrift Rückauflassungsvormerkung:
Sollte der Übernehmer vor dem Übergeber oder der Erschienenen zu 2 (Übergeber-Ehefrau) ohne Abkömmlinge versterben, so ist der Grundbesitz auf den Übergeber oder dessen Ehefrau zurück zu übertragen.
Zur Sicherung dieses Anspruches beantragt der Übergeber und bewilligt der Übernehmer die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten des Übergebers oder dessen Ehefrau.
Das Rückforderungsrecht steht der Erschienenen zu 2 nach dem Ableben des Übergebers zu.
Die Rückauflassungsvormerkung soll im Grundbuch an rangbereiter Stelle eingetragen werden.
Hierzu lautet der Notarantrag auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für den Übergeber an 2. Rangstelle und einer Rückauflassungsvormerkung für dessen Ehefrau an 5. Rangstelle.
Ich habe zwischenverfügt und konkret darauf hingewiesen, dass wenn eine RückAV für den Übergeber und eine bedingte AV für dessen Ehefrau gewünscht sind, entsprechende Formulierung in Bewilligung/Antrag erforderlich ist und sich der Notarantrag mit den Erklärungen der Beteiligten decken muss (auch hinsichtlich des Ranges).
Nun kam folgende Neufassung, wieder mit der Überschrift Rückauflassungsvormerkung:
Sollte der Übernehmer vor dem Übergeber oder der Erschienenen zu 2 (Übergeber-Ehefrau) ohne Abkömmlinge versterben, so ist der Grundbesitz auf den Übergeber oder dessen Ehefrau zurück zu übertragen.
Zur Sicherung dieses Anspruches wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für den Übergeber und aufschiebend bedingt auf dessen Tod für die Erschienene zu 2 bewilligt und beantragt.
Es folgt eine Rangbestimmung, u.a. mit der Überschrift Rückauflassungsvormerkungen, wonach die RückAV für den Übergeber an 2. Rangstelle, die RückAV für dessen Ehefrau an 5. Rangstelle eingetragen werden soll.
Der neue Notarantrag lautet auch auf Eintragung von zwei Rückauflassungsvormerkungen. Beim Rang hat er sich wieder vertan.
Bewilligung/Antrag in der Urkunde lauten doch auf Eintragung einer einzigen Rückauflassungsvormerkung.
Ist da Raum für eine Auslegung im Sinne von und einer weiteren Auflassungsvormerkung, aufschiebend bedingt ... ?
Aus der Rangbestimmung der Beteiligten ergeben sich ja zwei Vormerkungen.
Mir widerstrebt eine Auslegung. Bin ich da zu streng ???