Rückauflassungsvormerkung für Übergeber und aufschiebend bedingt für dessen Ehefrau

  • Hallo !

    Ich habe den Standardfall, das ein Elternteil Grundbesitz an ein Kind überträgt und im Gegenzug u.a. eine (oder mehrere) (Rück-)Auflassungsvormerkung/en eingetragen werden soll/en.

    In der Urkunde heißt es unter der Überschrift Rückauflassungsvormerkung:
    Sollte der Übernehmer vor dem Übergeber oder der Erschienenen zu 2 (Übergeber-Ehefrau) ohne Abkömmlinge versterben, so ist der Grundbesitz auf den Übergeber oder dessen Ehefrau zurück zu übertragen.
    Zur Sicherung dieses Anspruches beantragt der Übergeber und bewilligt der Übernehmer die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten des Übergebers oder dessen Ehefrau.
    Das Rückforderungsrecht steht der Erschienenen zu 2 nach dem Ableben des Übergebers zu.
    Die Rückauflassungsvormerkung soll im Grundbuch an rangbereiter Stelle eingetragen werden.

    Hierzu lautet der Notarantrag auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für den Übergeber an 2. Rangstelle und einer Rückauflassungsvormerkung für dessen Ehefrau an 5. Rangstelle.

    Ich habe zwischenverfügt und konkret darauf hingewiesen, dass wenn eine RückAV für den Übergeber und eine bedingte AV für dessen Ehefrau gewünscht sind, entsprechende Formulierung in Bewilligung/Antrag erforderlich ist und sich der Notarantrag mit den Erklärungen der Beteiligten decken muss (auch hinsichtlich des Ranges).

    Nun kam folgende Neufassung, wieder mit der Überschrift Rückauflassungsvormerkung:
    Sollte der Übernehmer vor dem Übergeber oder der Erschienenen zu 2 (Übergeber-Ehefrau) ohne Abkömmlinge versterben, so ist der Grundbesitz auf den Übergeber oder dessen Ehefrau zurück zu übertragen.
    Zur Sicherung dieses Anspruches wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für den Übergeber und aufschiebend bedingt auf dessen Tod für die Erschienene zu 2 bewilligt und beantragt.

    Es folgt eine Rangbestimmung, u.a. mit der Überschrift Rückauflassungsvormerkungen, wonach die RückAV für den Übergeber an 2. Rangstelle, die RückAV für dessen Ehefrau an 5. Rangstelle eingetragen werden soll.
    Der neue Notarantrag lautet auch auf Eintragung von zwei Rückauflassungsvormerkungen. Beim Rang hat er sich wieder vertan.

    Bewilligung/Antrag in der Urkunde lauten doch auf Eintragung einer einzigen Rückauflassungsvormerkung.
    Ist da Raum für eine Auslegung im Sinne von und einer weiteren Auflassungsvormerkung, aufschiebend bedingt ... ?
    Aus der Rangbestimmung der Beteiligten ergeben sich ja zwei Vormerkungen.

    Mir widerstrebt eine Auslegung. Bin ich da zu streng ???

  • Ich denke schon, dass in der geänderten Fassung zwei Vormerkungen bewilligt wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Formulierung, dass die Berechtigung der Ehefrau erst mit dem Ableben des Ehemannes entstehen soll.

    Allerdings habe ich in anderer Hinsicht erhebliche rechtliche Zweifel:

    Zum einen ist es nicht recht nachvollziehbar, weshalb die zugunsten der Ehefrau bewilligte Vormerkung als solche bedingt sein soll und nicht lediglich der ihr zugrunde liegende Anspruch. Und zum anderen sollte bei der Rückübereignungsverpflichtung der Passus "auf Verlangen" (rückzuübereignen) zu empfehlen sein, weil beim Fehlen dieses Passus ein Automatismus für die Anspruchsentstehung in Gang gesetzt wird, der im Falle der Nichtgeltendmachung des Anspruchs in steuerlicher Hinsicht fatale Konsequenzen haben kann.

    Alles in allem scheint mir der Notar mit Vormerkungsfragen nicht allzu häufig befasst zu sein.

  • Mir würde die Bewilligung zur Eintragung zweier Vormerkungen auch ausreichen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für die Antworten !

    Die Formulierung, dass das Rückforderungsrecht der Ehefrau erst zustehen soll, wenn der Übergeber verstorben ist, ist in der Neufassung allerdings nicht mehr enthalten.

  • Die Formulierung, dass das Rückforderungsrecht der Ehefrau erst zustehen soll, wenn der Übergeber verstorben ist, ist in der Neufassung allerdings nicht mehr enthalten.

    Dafür steht jetzt das da ...

    Zitat

    Zur Sicherung dieses Anspruches wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für den Übergeber und aufschiebend bedingt auf dessen Tod für die Erschienene zu 2 bewilligt und beantragt.

    Erfordert den Rückschluß, dass dann, wenn die Vormerkungen aufeinander folgen, das auch für die Ansprüche gelten wird. Bei einem Anspruch, der durch den Tod des Übergebers aufschiebend bedingt an den Ehegatten im Voraus abgetreten wird, ist nur eine Vormerkung zu bestellen. Eine Alternative zur Vorausabtretung wäre nach OLG Karlsruhe unter bestimmten Bedingungen die Vereinbarung von Gesamtgläubigerschaft (vgl. Beschluss vom 27.07.2012; 11 Wx 63/12). Ist es dagegen nun ein Anspruch des Übergebers, der mit dessen Tod erlischt und ein weiterer Anspruch, der dann aufschiebend bedingt für den Ehegatten enteht, sind zwei Vormerkungen erforderlich. Hätte man durchaus schöner darstellen können. Wenigstens den o.a. Satz "Zur Sicherung dieses Anspruches wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung [...]" würde ich mir vom Notar noch klarstellen, d.h. in die Mehrzahl setzen lassen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!