§ 176 BGB bei anhängigem Betreuungsverfahren

  • hallo zusammen,

    es ist eine Kontrollbetreuung eingerichtet und die Betreuerin erhält nach Widerruf der Vorsorgevollmacht von dem Bevollmächtigten die Urkunde nicht zurück. Nun beantragt sie zum laufenden Betreuungsverfahren , die Vollmacht nach § 176 BGB für kraftlos zu erklären.


    Ist die Betreuungsabteilung für die Kraftloserklärung tatsächlich zuständig oder handelt es sich nicht um ein Verfahren nach dem Reigsterzeichen II ? Nach § 25 Abs. 3 Aktenordnung wäre ein Antrag auf Kraftloserklärung einer Vollmacht unter dem Registerzeichen II zu führen, wenn eine Entscheidung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens beantragt wird . Ich meine, dass die Kraftloserklärung nichts mit dem Betreuungsverfahren als solches zu tun hat und von daher unter dem Registerzeichen II zu führen ist. Wie sehr ihr das ?


    Leztlich würde es ja auch ein unterschiedliche funktionelle Zuständigkeit sein. Behandelt man es als Betreuungssache dann dürfte der Rechtspfleger zuständig sein, währen bei einer Urkundssache die Zuständigkeit des Richters mangels Übertragung gegeben sein dürfte.

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