EU-Kleinverfahren - Kostenfestsetzung

  • Hallo, ich habe ein weiteres Problem mit Auslandsberührung. In diesem Fall ist es ein EU-Kleinverfahren, welches vor unserem Gericht durch Endurteil endete. Die Kosten hat der deutsche Beklagte zu tragen. Klägerin ist eine österreichische Firma, die durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten wird. Nunmehr liegt der Kostenfestsetzungsantrag für die Klägerin auf dem Tisch. Der Antrag ist wohl nach dem österreichischem Gebührenrecht für die Rechtsanwälte gestellt worden. Ich hatte bereits gegoogelt, habe aber keinen Durchblick erhalten.

    Ist der Kostenfestsetzungsantrag auf der Grundlage des RVGs zu stellen oder kann der Rechtsanwalt tatsächlich nach österreichischem Gebührenrecht abrechnen? :confused:

  • Offensichtlich handelt es sich im vorl. Fall um einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt im Sinne des EuRAG.

    In Österreich wird oftmals eine Vergütungsvereinbarung zwischen Mandanten und Rechtsanwalt getroffen.
    Im vorl. Fall ist m.E. nur die Erstattungspflicht gegenüber dem Beklagten zu prüfen.
    Erstattungspflichtig sind nur die Kosten, die im Falle der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalts angefallen wären.

    Eine Vergleichsrechnung ist daher anzustellen.

    Die Mehrkosten hat insoweit ggfs. der Mandant selbst zu tragen.

    PS:
    Handelt es sich im vorl. Fall um ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der VO (EG) Nr. 861/2007 (BagatellVO), welches mit einem EU-einheitlichen Formblatt eingeleitet wird?
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/euscvo/index.php

    7 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. März 2018 um 23:49)

  • Genau, das Verfahren ist auf der Grundlage der Verordnung durchgeführt worden.
    In der Klageschrift (Formblatt A) sind unter Punkt 7.3. und deren Unterpunkten bereits Angaben zu den Verfahrenskosten gemacht worden, die ich zum Teil auch im Kostenfestsetzungsantrag wiederfinde. Ich kann sie nur nicht nachprüfen, da ich mich in dem österreichischen Gebührenrecht nicht auskenne. Konkret ist angegeben:
    112,35 EUR (RATG TP 2 Klage 32,50 EUR; 120 % ES: 39,00 EUR; Gerichtsgebühr: 23,00 EUR (mein Kommentar: wurden aber nicht eingezahlt); USt: 14,30 EUR; Post: 3,55 EUR)

    Im Kostenfestsetzungsantrag steht folgendes:
    Klage RATG TP 2 32,50 EUR; 120 % ES 39,00 EUR; Postgebühren: 6,80 EUR, Gerichtsgebühren: 75,00 EUR (mein Kommentar: wurden nicht eingezahlt); 20 % USt: 14,30 EUR; gesamt: 167,60 EUR.

    Für das Kostenfestsetzungsverfahren dürfte Artikel 16 der VO gelten. Ich kann daraus aber nicht ableiten, nach welchem Recht die Gebühren entstanden sind.

  • Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen, vergl. Erwägungsgrund 29 VO (EG) Nr. 861/2007 (EuBagatellVO).
    Die Beauftragung des Rechtsanwalts ist allein schon wegen des grenzüberschreitenden Bezugs notwendig.
    Der Rechtsanwalt erhält u. a. die Verfahrensgeb. Nr. 3100 ff. VV-RVG, die Terminsgebühr aber nur, falls das Urteil nicht ein rein schriftliches Verfahren vorausging.

    Aus den vorgenannten Grünen sind daher die Kosten des Rechtsanwalts in Höhe der Kosten erstattungsfähig, die der ausländischen Partei im Falle der Beauftragung eines inländischen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts entstanden wären.

  • Hallo, ich hätte auch mal eine Frage:

    Vorliegend handelt es sich um ein europäisches Verf. für geringfügige Forderungen. Es erging ein Urteil, ohne eine mdl. Verhandlung. Insofern steht dem RA eigentlich keine TG zu. Er macht jedoch die 0,5 TG gemäß VV 3105 RVG geltend. Begründung: Dieses Verfahren ist mit dem üblichen Zivilverfahren gleichzusetzen und dort entsteht die TG auch ohne mdl. Verhandlung. Sie entstehe hier deshalb, weil der Beklagte sich nicht auf die Klage eingelassen hat und säumig war.

    Ich tendiere dazu abzusetzen, denn eine solche Grundlage für die TG kann ich dem Gesetz bislang nicht entnehmen. Ich habe allerdings auch noch keine Gerichtsentscheidungen gefunden, die mich in meinem Gefühl bestätigen. Vielleicht hatte ja jemand schon einmal dasselbe Problem.

    Über Antworten wäre ich sehr dankbar.

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